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Unterhaltsrechtform in der Schweiz
#24
(07-09-2016, 21:15)p__ schrieb: Der genannte schweizer Art. 217 geht sogar noch weiter wie in Deutschland:

Der Artikel müsste gar nicht so umfassend sein. So willkürlich, wie die Schweizer mit Recht umgehen, hängt die Entscheidung in einem solchen Verfahren nicht von Gesetz, sondern von der Laune des Richters ab. Wenn das Gesetz passt, wird es zitiert - wenn es nicht passt, wird Sekundärliteratur oder irgendwelche alten Urteile zitiert oder, wenn sich gar nichts findet, wird ohne Referenz geurteilt, wie zB. im Fall rechtlichen Gehörs durch das Schweizer Bundesgericht.

(08-09-2016, 10:05)derPeter schrieb:
(07-09-2016, 21:15)p__ schrieb: ... die blosse Nichtzahlung reicht bereits.
 ... Von massenhaften Inhaftierungen von Vätern ist nichts zu lesen, oder halten die diese Information hinterm Berg.

Stimmt - bereits die vorhandenen Mittel reichen in der Schweiz aus, dem Unterhaltsverpflichteten das Geld abzunehmen. Wenn sich abzeichnet, dass es zu Schwierigkeiten kommt, wird ihm kurzerhand das  Konto sofort und komplett gepfändet, um zukünftigen Unterhalt sicherzustellen.
https://t.me/GenderFukc
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Unterhaltsrechtform in der Schweiz - von p__ - 03-09-2016, 23:47
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