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Schulstandort in der Doppelresidenz
#1
Hallo,
die nächste Herausforderung in unserer paritätischen Doppelresidenz steht bevor. Wir haben das gemeinsame Sorgerecht und streiten uns leider noch immer um das ABR, da die Mutter der Meinung ist, eine Doppelresidenz entspricht nicht dem Kindeswohl. Unabhängig davon möchte die Mutter, dass das Kind ab Klasse 5 ein privates Gymnasium an ihrem Wohnort besucht (da es kein anderes im Ort gibt) und ich denke, dass es sinnvoll für das Kind sein könnte, am staatlichen Gymnasium in meinem Wohnort zu lernen.

Der Elternteil ohne Schulstandort wird den Schultransfer übernehmen müssen, da unsere Wohnorte 18km entfernt sind und es keine öffentliche Verkehrsverbindung gibt. Andererseits kann sich weder Mutter noch Vater Schulgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat für das private Gymnasium leisten. Die Grundschule besucht das Kind am Wohnort der Mutter. Das nächste staatliche Gymnasium in der Nähe der Mutter ist nicht in Richtung Vater und würde die Doppelresidenz beenden. Hauptwohnsitz ist noch der Wohnort des Vaters, da die Familie vor der Trennung hier lebte. Wie würdet Ihr dieses Problem angehen? Ich suche Argumente, die für das Gymnasium am Wohnort des Vaters sprechen. Mir ist schon klar, es gibt andere Probleme...
Vielen Dank für jede Anregung.
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#2
Argumente:

1. Beibehaltung des Freundskreises und des sozialen Umfelds aus der Schule, denn die meisten Kinder wechseln sicher von der jetzigen Schule zur anderen Schule am Ort und nicht Richtung 18km entfernter Privatschule.
2. Das Schulgeld lässt sich nicht herbeizaubern. Ihr könnt euch die Privatschule schlicht nicht leisten.
3. Gleicher Schulweg und Bring- Holsystem wie bisher, erleichternde Kontiunität, auch beim Betreuungsmodell.

Viele Privatschulen haben Wartelisten, kein Wunder angesichts des Zustands der öffentlichen Schulen. Es kann auch sein, dass es eine Entscheidung pro Privatschule gibt, das Kind aber doch nicht dorthingehen kann.
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#3
(30-12-2016, 10:17)p__ schrieb: Argumente:

1. Beibehaltung des Freundskreises und des sozialen Umfelds aus der Schule, denn die meisten Kinder wechseln sicher von der jetzigen Schule zur anderen Schule am Ort und nicht Richtung 18km entfernter Privatschule.
2. Das Schulgeld lässt sich nicht herbeizaubern. Ihr könnt euch die Privatschule schlicht nicht leisten.
3. Gleicher Schulweg und Bring- Holsystem wie bisher, erleichternde Kontiunität, auch beim Betreuungsmodell.

Alles im Prinzip richtig. Aber:

(29-12-2016, 23:30)Atlantis schrieb:  Die Grundschule besucht das Kind am Wohnort der Mutter. Das nächste staatliche Gymnasium in der Nähe der Mutter ist nicht in Richtung Vater und würde die Doppelresidenz beenden. 

Die Lösung der Mutter würde sich schon eignen, die Doppelresidenz aufrecht zu erhalten. Gehen viele und/oder wichtige Mitschüler der GS in die private Schule? Für die Kontinuität wäre der Wechsel zum Gymnasium am Wohnort des Vaters dann suboptimal. 

Ist denn Geld für die Schule vorhanden?
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#4
Was spricht gegen Deinen Umzug?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#5
Meine neue Familie spricht gegen den Umzug. Auf das private Gymnasium am Standort der Mutter geht kein Klassenfreund des Kindes.
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#6
Wohin werden denn die Klassenfreunde gehen? Gymnasium in Deiner Naehe oder das was noch weiter von Dir weg ist aber in der Naehe der Mutter?
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#7
Die Klassenfreunde gehen auf das Gymnasium, welches noch weiter weg ist oder bleiben auf der Schule.
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#8
Naja, dann kannst Du Dir ja selber denken was fuer das Kind (und nicht fuer Dich) am besten waere und wie das dann wenn es hart auf hart kommt bei Gericht ggfls. ankommt....
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#9
In der Zwischenzeit wurde mir das ABR entzogen. Die Mutter hat das ABR behalten, mit der Maßgabe eine 5/9-Betreuung zu gewährleisten. Habe ich eine Chance, dass das Kind die Vorteile der Schule an meinem Wohnort in Anspruch nehmen kann? Ist es überhaupt möglich, dass ein Richter einem Elternteil die Schulstandortentscheidung überlässt, der nicht das ABR hat?
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#10
Die Schulwahl hat nichts mit dem ABR zu tun. Das ist Sache des Sorgerechts.
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#11
Allerdings sprechen jetzt sämtliche Argumente gegen das Gymnasium an Deinem Ort:

Kontinuität und Nähe bzw. Ferne der Schule zum Wohnort des Kindes.

Mir fällt eigentlich kein gutes Argument für das Gymnasium an Deinem Wohnort ein.

Zur Schadensbegrenzung würde ich an Deiner Stelle schauen, wie das Schulgeld für das private Gymnasium zusammengekratzt werden kann.
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#12
Durch Zufall erfuhr ich, dass die Mutter das Kind schon in der Schule an ihrem Wohnort angemeldet hat, ohne mich zu informieren, ohne meine Zustimmung und ohne zu erwähnen, dass es einen sorgeberechtigten Vater gibt. Missbraucht sie ihr Sorgerecht? Kann ich diesen Fakt in einem Verfahren nutzen oder wird er gegen mich ausgelegt?
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#13
Sie hat Fakten geschaffen und inzwischen das alleinige Sorgerechte bekommen. Das interessiert niemanden mehr.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#14
Das ABR ist nur ein Teil vom Sorgerecht, wenn ich dies richtig verstanden habe. Sorgerecht haben Mutter und Vater gemeinsam.
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#15
Das Sorgerecht hat da keine blockierende Wirkung. Du kannst es nicht verhindern, dass sie das Kind allein anmeldet. Willst du, dass das Kind auf eine andere Schule geht brauchst du ihre Zustimmung oder eine richterliche Entscheidung nach § 1628 BGB.
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#16
Die Schule am Wohnort der Mutter ist doch das kostenpflichtige Privatgymnasium?

Nun, dann kannst Du Dich immerhin darauf berufen, dass Du der Anmeldung an dieser Schule nicht zugestimmt hast, wenn Deine Ex Dich an den Kosten beteiligen möchte.

Von daher ist die eigenmächtige Anmeldung an dieser Schule für Dich nicht einmal negativ, denn die Alternative wäre ja das Staatliche Gymnasium, das noch weiter von Dir entfernt ist.

PS Um welches Verfahren geht es eigentlich? Die Entscheidung über das ABR ist ja schon gefallen. Bist Du in die nächste Instanz gegangen?
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#17
(25-01-2017, 11:14)Theo schrieb: Die Schule am Wohnort der Mutter ist doch das kostenpflichtige Privatgymnasium?

Nun, dann kannst Du Dich immerhin darauf berufen, dass Du der Anmeldung an dieser Schule nicht zugestimmt hast, wenn Deine Ex Dich an den Kosten beteiligen möchte.

Ist das wirklich so, dass man sich verweigern kann sich an solchen Zusatzkosten zu beteiligen, wenn man keine Zustimmung (oder sogar Widerspruch) erteilt? Also akzeptieren die Gerichte das?
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#18
(25-01-2017, 11:55)Pfanne schrieb: Ist das wirklich so, dass man sich verweigern kann sich an solchen Zusatzkosten zu beteiligen, wenn man keine Zustimmung (oder sogar Widerspruch) erteilt? Also akzeptieren die Gerichte das?

Nicht zwingend. Es kommt darauf an, ob der Besuch der Privatschule begründet werden kann (und natürlich ob der Vater das überhaupt tragen kann).

Wenn z.B. auf diesem Privatgymnasium etwas geboten wird, was einen enormen Vorteil für das Kind bietet, auf dem nächsten staatlichen Gymnasium aber nicht, dann kann dies ein Grund sein, dass der Vater trotzdem zahlen muss.

Auf jeden Fall müsste die Mutter erst einmal klagen, um eine Beteiligung des Vaters zu erreichen.

Der Punkt ist ja hier, dass drei Schulen in Frage kommen:

1. Das Gymnasium am Wohnort des Vaters (hier dürfte es in der aktuellen Situation kaum Möglichkeiten geben, das durchzusetzen (außer Atlantis hat noch sehr gute Argumente im Ärmel, die er hier noch nicht angedeutet hat))

2. Das Privatgymnasium am Wohnort der Mutter und des Kindes (das ist eigentlich das Beste, was Atlantis in der aktuellen Situation erwarten kann)

3. Das nächstliegende staatliche Gymnasium, das in der Nähe des Wohnortes der Mutter liegt, aber noch weiter vom Vater entfernt ist als das Privatgymnasium (das wäre für Atlantis eigentlich der worst case)
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#19
Aufgrund der Ablehnung bzw. fehlenden Zustimmung zum Privatschulbesuch ergibt sich keinesfalls das Recht, die entstehenden Kosten des "ertrotzten Besuchs" im Rahmen der Mehrbedarfsrechnung nicht zu tragen.
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