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Nach Krankengeld, ALG 2?
#1
Hallo Zusammen.

Hier mein Fall, bei dem ich vor allem in finanzieller Hinsicht, um Einschätzung bitte.

2 Kinder im Alter um die 10 Jahre, Trennung schon ein paar Jahre her, Scheidung Anfang 2015.

Hatte bis zur Trennung ein Einkommen um die 2000 EUR. Unterhalt wurde auf 120 Prozent je Kind festgelegt, aber nicht tituliert. Durch Schulden aus der Ehezeit die ich nicht mehr bedienen konnte, bin ich seit ca. 2 Jahren im Insolvenzverfahren. Seitdem zahle ich nicht mehr 120 Prozent, sondern "nur" noch Mindestunterhalt für Beide. Weil das meiner Ex zu wenig war, wurde die Beistandschaft installiert, allerdings finanziell nicht so richtig mit Erfolg. Hab nie Einkommensnachweise vorgelegt und es ist bei Mindestunterhalt geblieben. Allerdings seitdem (leider) dynamisch tituliert bis zum 18. Lebensjahr. Hatte erst statisch tituliert, Jugendamt wollte dann klagen und ich wollte nicht riskieren, das mein Einkommen der letzten Jahre als Grundlage genommen wird. Aber mittlerweile sind ja auch der Mindestunterhalt 600 EUR +/-

Irgendwann bin ich krank geworden,hab meinen Job verloren und bin jetzt noch wenige Wochen Bezieher von Krankengeld bis es ausläuft.

Hat jemand einen Rat, wie es überhaupt für mich weitergehen könnte?
Anspruch auf ALG hätte ich wohl, allerdings werde ich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Bleibt Hartz 4?


Den Unterhaltstitel weg klagen ist, wie ich gelesen habe, nicht sehr aussichtsreich, korrekt?
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#2
Insolvent, krank, zwei unterhaltsberechtigte Kinder... nicht einfach. Andererseits hat du auch nichts mehr zu verlieren. Deine Möglichkeiten:

- deine Gesundheit lässt wenigstens Teilzeitarbeit zu, egal wie sie bezahlt ist. Dann kannst du Aufstocker werden und den Staat den Unterhalt indirekt zahlen lassen. Das wäre die weichste und beste Lösung.

- du klagst gegen den Titel. Mit einem Attest als Begründung ist es damit aber nicht getan. Die Klage kann Monate oder sogar Jahre dauern, während gleichzeitig die Aussetzbarkeit der Vollstreckbarkeit abgelehnt wird und du am Ende auch noch verlierst. Ich kenne deine genaue Situation nicht, aber Klagen auf Unterhaltsende wegen gesundheitlicher Gründe liegen statistisch gesehen zwischen "kaum erfolgreich" und "fast nie erfolgreich". Vielleicht, wenn du mit hohem Grad schwerbehindert bist, eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehst.

- du ignorierst den ganzen Müll, das Gezeter und Gekreische der unterhaltsgeilen Möchtegerneinkassierer. Du wirst dann nach §850d ZPO gepfändet, was deutlich weiter geht wie §850c, der jetzt für dich gilt. Wie gut du damit leben kannst, musst du selbst wissen. Leute in einem sozialen Netz, die Dinge auch über Dritte laufen lassen können und selber noch etwas handlungsfähig sind, leben damit meist ganz gut. Einzelpersonen lassen sich wie überall leichter fertigmachen.
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#3
Zitat:- deine Gesundheit lässt wenigstens Teilzeitarbeit zu, egal wie sie bezahlt ist. Dann kannst du Aufstocker werden und den Staat den Unterhalt indirekt zahlen lassen. Das wäre die weichste und beste Lösung.

Moin. Danke erstmal.

Würde ein 450 EUR Job zum aufstocken ausreichen? Würde es ggf. auch reichen, ALG 1 zu beantragen für beispielsweise 10 Stunden im Monat und dann per ALG2 aufzustocken?

Zitat:- du klagst gegen den Titel. Mit einem Attest als Begründung ist es damit aber nicht getan. Die Klage kann Monate oder sogar Jahre dauern, während gleichzeitig die Aussetzbarkeit der Vollstreckbarkeit abgelehnt wird und du am Ende auch noch verlierst. Ich kenne deine genaue Situation nicht, aber Klagen auf Unterhaltsende wegen gesundheitlicher Gründe liegen statistisch gesehen zwischen "kaum erfolgreich" und "fast nie erfolgreich". Vielleicht, wenn du mit hohem Grad schwerbehindert bist, eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehst.

OK. Dann versuch ich das erst garnicht.

Zitat:- du ignorierst den ganzen Müll, das Gezeter und Gekreische der unterhaltsgeilen Möchtegerneinkassierer. Du wirst dann nach §850d ZPO gepfändet, was deutlich weiter geht wie §850c, der jetzt für dich gilt. Wie gut du damit leben kannst, musst du selbst wissen. Leute in einem sozialen Netz, die Dinge auch über Dritte laufen lassen können und selber noch etwas handlungsfähig sind, leben damit meist ganz gut. Einzelpersonen lassen sich wie überall leichter fertigmachen.

Habe kein Umfeld welches mich unterstützen könnte. Das höchste der Gefühle wäre, mein Auto auf jemand anderes zu melden, oder mein geringes Hab und Gut jemandem zu übertragen, um einer Pfändung zu entgehen.
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#4
(02-01-2017, 17:19)OutOfMyMind schrieb: Irgendwann bin ich krank geworden,hab meinen Job verloren und bin jetzt noch wenige Wochen Bezieher von Krankengeld bis es ausläuft. ...Hat jemand einen Rat, wie es überhaupt für mich weitergehen könnte?
"1. Das Wichtigste in Kürze
Wenn bei einer langen Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld endet, der Patient aber weiterhin arbeitsunfähig ist, kann er Arbeitslosengeld beantragen, das sogenannte "Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld". Es ist eine Sonderform des Arbeitslosengelds und überbrückt die Lücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z.B. Erwerbsminderungsrente. Dieses Arbeitslosengeld kann es auch geben, wenn das Arbeitsverhältnis noch formal fortbesteht.
...
2. Voraussetzungen
...
3. Dauer
...
4. Höhe
...
5. Arbeitunfähigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld"
Quelle: http://www.betanet.de/betanet/soziales_r...it-26.html
www.betanet.de/print.php?szid=26

Suchbegriffe für weitere eigene Recherche:
- "Aussteuerung"
- "Nahtlosenarbeitsgeld"

Warnung: Wenn du es in diesem speziellen Fall versäumen solltest, fristgerecht (Frist kenne ich jetzt nicht) das Nahtlosenarbeitsgeld zu beantragen, würde wohl die eigene gesetzliche Krankenversicherung enden und du dich nur noch bei jemanden anders Familienversichern lassen können oder eigne "freiwillige" Beiträge zahlen.
Quelle: Hörensagen
Wenn du eine Quelle für besagte Frist gefunden hast, schreibe das mal bitte hier in den Faden.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#5
(02-01-2017, 17:19)OutOfMyMind schrieb: Hat jemand einen Rat, wie es überhaupt für mich weitergehen könnte?

Um bei Bedarf deine Ansprüche per Klage durch zu setzen kann es nicht schaden eine Sozialrechtschutzversicherung zu haben.
Bei Sozialverband (oder ähnlicher Begriff) etwa 5€ pro Monat
Bei Gewerkschaft etwa 1% vom Brutto oder Netto (die helfen dir auch wenn deine Fa. dich irgend wann kündigt--> Kündigungsschutzklage ---> Abfindung)

Wartezeit: 3 Monate sind wohl üblich. Also noch schnell vor Eintritt des Versicherungsfalls abschließen, drei Monate auf die Ablehnung deiner Anträge warten (bei Bedarf vor Ende der 3 Monatsfrist selber formlos einen Widerspruch ein legen und rein schreiben das die Begründung nach geliefert wird, nach der 3 Monatswartefrist dann vom Anwalt begründen lassen) und dann in Ruhe klagen.
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#6
(02-01-2017, 17:19)OutOfMyMind schrieb: Durch Schulden aus der Ehezeit die ich nicht mehr bedienen konnte, bin ich seit ca. 2 Jahren im Insolvenzverfahren. Seitdem zahle ich nicht mehr 120 Prozent, sondern "nur" noch Mindestunterhalt für Beide.
Wie auch immer. Wenn deine Erkrankung einen GdB von am besten mind 50% (evtl. auch 30%) mit sich bringen sollte (mußt du beantragen), dann bekommst du in verschiedenen Konstellationen etwas mehr Geld (ALG1?/ALG2), hast einen höheren Selbstbehalt (150 € ?) bei der UH Berechnung und bekommst einen marginalen Steuerfreibetrag. Auch würdest du wenn du Arbeitslos bist, EU Rente beantragt hast und 3 bis 6 Stunden arbeiten gehen könntest (gesundheitlich) volle EU Rente bekommen wenn du keinen Job findest, obwohl das sonst nur bei Leuten der Fall ist die nur unter 3 h pro Tag arbeiten gehen können. Auch würdest du mind. 2 Jahre früher abschlagsfrei in Rente gehen können (der geanaue Wert ist vom Geburtsjahr abhängig).
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#7
Hallo Gemeinde.

Erstmal herzlichen Dank für die geschriebenen Hinweise.

Ich habe, wie von Bruno angeregt, Arbeitslosengeld im Rahmen der Nahtlosigkeit beantragt. Nach langem Warten, hatte ich heute die Genehmigung im Briefkasten. Allerdings ist der Bescheid vorläufig weil der medizinische Dienst der Arbeitsagentur noch keine Zeit gefunden hat tätig zu werden.

Die Höhe des ALG ist ok, allerdings deutlich unter dem bisher bezogenen Krankengeld, was ich aber auch erwartet hatte. Meine Kosten sind auf ein Minimum reduziert, da kann ich nicht mehr dran schrauben. Warmmiete zahle ich 445 EUR, günstiger geht es hier nicht mehr.

Der Unterhaltstitel, der +/- 600 EUR beträgt ist der Ursprung allen Übels. Ihr kennt das ja.

Montag wollte ich zum Jobcenter und prüfen lassen ob mir aufstockend ALG2 zusteht. Dazu meine Fragen:

Muss ich irgendwas beachten?

Welche Antragsvordrucke muss ich mir aushändigen lassen?

Ich habe eine schriftliche Umgangsregelung die auch eingehalten wird. Fließen die Tage an denen meine Kinder bei mir sind in meinen Bedarf mit ein? Muss ich das extra beantragen oder ist das in dem Antragswust mit bei? Die KM bezieht meines Wissens nach keine Sozialleistungen.

Kann ich Montag schon irgendwas mit dort hinnehmen um eine Entscheidung zu beschleunigen?

LG
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#8
Moin.

Ich beziehe ALG und habe einen Antrag auf aufstockende Leistungen gestellt, da dass ALG nicht reicht meiner Unterhaltsverpflichtung gemäß Titulierung nachzukommen. Die Sachbearbeiterin bei Antragsabgabe sagte, dass die Unterhaltsverpflichtung zumindest bis Ablauf des ALG berücksichtigt wird bzw. solange ich Aufstocker bin. Aus diesem Grund riet sie mir, den Unterhaltstitel weiter zu bedienen und keine Abänderung zu beantragen.

Heute habe ich zwei Briefe vom Jobcenter erhalten:

- Aufforderung zur Mitwirkung: Nachweise über geleistete Unterhaltszahlungen und Beantragen Sie bitte die Neufestsetzung des Titels gem. der Selbstbehalte

- Ausfüllen der Anlage EK und VM

Die Anlagen EK und VM hatte ich eigentlich schon ausgefüllt, mache ich also nochmal. Die Kontoauszüge die beweisen dass ich den Unterhaltstitel bedient habe hatte ich bis einschließlich Mai auch schon eingereicht, mache ich auch noch mal.

Aber: Wenn ich bei der Beistandschaft Antrag auf herabsetzung des Titel beantrage, dann werde ich die Kündigung der Umgangsregelung kassieren, die beispielsweise die Fahrtkostenteilung und andere für mich positive Dinge enthält.

Erschwerend kommt hinzu dass ich die letzten beiden Monate, trotz ALG, den vollen Unterhalt gezahlt habe, in dem Glauben was mir die Sachbearbeiterin gesagt hat. Ich habe jetzt kein Geld mehr. Vielleicht würde es noch reichen, um für Juni den vollen Betrag zu leisten und mich zu versorgen. Spätestens ab Juli werd ich mich dann entscheiden müssen ob ich Miete oder Unterhalt zahle.

Jemand eine Idee?
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#9
Die Umgangsregelung hat, streng juristisch, nichts mit der Höhe des Kindesunterhalts zu tun. Frauen irren sich da gerne..

Die Frage ist - was bleibt dir als Alternative übrig? Wenn das Jobcenter eine Abänderungsklage fordert, wirst du die führen müssen. Wenn nicht, stockt das Jobcenter nicht mehr auf - was hast du dann gewonnen?
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#10
Ja, dass ist klar, dass die Umgangsregelung nichts mit dem Unterhalt zu tun hat. Die Umgangsregelung ist allerdings übers Jugendamt geschlossen. Ich befürchte, dass sie sich nicht mehr daran hält, wenn ich den Unterhalt kürze. Gut, das blende ich nun erstmal aus und mache was das Jobcenter möchte.

Allerdings steht dort nicht, dass ich eine Abänderungsklage führen soll. Da steht nur dass ich eine Neufestsetzung beantragen soll. Ich versteje dass so, dass ich mich erstmal an die Beistandschaft wenden soll. Ist das falsch?
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#11
Zitat:Die Anlagen EK und VM hatte ich eigentlich schon ausgefüllt, mache ich also nochmal. Die Kontoauszüge die beweisen dass ich den Unterhaltstitel bedient habe hatte ich bis einschließlich Mai auch schon eingereicht, mache ich auch noch mal.

Hast du einen Zustellnachweis an das JC darüber oder Zeugen der Abgabe dieser Unterlagen oder dir einen Eingangsstempel als Nachweis über die Abgabe der Dokumente am Tresen des JC dafür?
Immer wieder Auffordern, schon erbrachte Unterlagen einzureichen ist die übliche Verzögerungs- und Abwimmeltaktik.
Außerdem müssen sie dann nicht in den Keller laufen, um die Akte aufzumachen und selber mal nach den eingereichten Unterlagen suchen. Oder die elektronische Akte ist mal gerade wieder nicht zu öffnen, weil jemand
CoD auf dem Server des Rechenzentrums daddelt.
Wenn du Belege darüber hast, daß du die Unterlagen abgegeben hast, dann fordere die auf, danach zu suchen.
Das könnte in etwa so aussehen:

Zitat:Sehr geehrte Frau Verlustig,

ich bedanke mich recht herzlich, dass sie mich über den Verlust meiner Sozialdaten in Ihrem Hause kurzfristig informieren. Ich bitte darum, den Datenschutzbeauftragten ihres Hauses sowie den Bundesdatenschutzbeauftragten darüber zu informieren, dass in ihrem Haus gravierende Mängel bei der Aufbewahrung von Sozialdaten herrschen.
Über den Verbleib meiner Kontoauszüge sowie der Anlagen EK und VM bitte ich kurzfristig um Information. Sollten diese weiterhin nicht auffindbar sein, so bleibt mir nichts anderes übrig als sie zu bitten, die Staatsanwaltschaft einzuschalten.
Diese haben Sie von Amts wegen bei dem Verlust von Sozialdaten zu informieren.

Über den weiteren Werdegang möchte ich kurzfristig informiert werden.

Mit freundlichem Gruß


B. Darf

Hat die SB bzgl. der Unterhaltsabänderung wirklich "bitte" geschrieben? Einer Bitte muß man nämlich nicht Folge leisten. Einer Aufforderung hingegen schon oder man widerspricht dieser. Ansonsten würde ich nur kurz erwidern, daß das Jobcenter keine Kompetenz hat, zu einer Unterhaltsabänderung aufzufordern (B4 AS 78/10 R v. 09.11.2010, BGH, 19.06.2013, Az. XII ZB 39/11, Randziffer 34).

Ich zitiere mal kurz aus dem BGH Urteil:

Zitat: Es bedarf daher regelmäßig keiner eigenen Feststellungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der Sozialgerichte zur Höhe des Unterhaltsanspruchs..[..]...Damit setzt die sozialgesetzliche Regelung voraus, dass der bestehende Unterhaltstitel nach bürgerlichem Recht ermittelt worden ist und bestimmt zugleich, dass sowohl die zuständigen Behörden als auch die Sozialgerichte die Unterhaltshöhe grundsätzlich nicht zu überprüfen haben. Diese beschränken sich auf die Überprüfung, ob der titulierte Unterhalt tatsächlich gezahlt wird

Wer solche Feststellungen nicht treffen kann, hat auch keinen Grund, eine Abänderung zu fordern.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#12
@Sixteen Tons, danke erstmal für Deinen ausführlichen Text.

Ich zitiere den genauen Wortlaut des Schreibens:

Aufforderung zur Mitwirkung

Folgende Unterlagen beziehungsweise Angaben werden noch benötigt:

- Nachweise über geleistete Unterhaltszahlungen im Zeitraum Januar - Mai 2017 (Kontoauszüge)

- Beantragen Sie bitte eine Neufestsetzung des Kindesunterhaltes unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes.

Dann kommt der Absatz in dem die Selbstbehalte aufgeführt werden. 880 EUR und 1080 EUR.

Bitte reichen Sie die Unterlagen bis 03.06.17 ein.

Am ende steht "beachten Sie folgendes"... Wer Sozialleistungen erhält oder beantragt hat alle Tatachen anzugeben (§60 SGB 1) und Haben Sie zum genannten Termin nicht reagiert kann die Leistung versagt werden (§60,66,67 SGB 1)

Als Anlage liegt eine Gesetzesinformation bei die die genannten Paragrafen des SGB 1 beinhalten
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#13
(19-05-2017, 12:47)OutOfMyMind schrieb: Ich versteje  dass so, dass ich mich erstmal an die Beistandschaft wenden soll. Ist das falsch?

Nein, das ist der korrekte Weg.

Es wird aber letztendlich auf eine Abänderungsklage hinauslaufen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#14
Also doch eine konkrete Aufforderung.

Du kannst ja den Beistand anschreiben und die Aufforderung vom JC in Kopie dazupacken und höflich fragen, ob
eine Unterhaltsanpassung möglich ist. Eine Ausfertigung deines Schreibens an das Jugendamt schickst du dem
JC. Damit bist du deiner Mitwirkungspflicht erst mal nachgekommen. Bei der Antwort an das JC darauf hinweisen, daß es dir nicht zumutbar ist, auf die Entscheidung des Jugendamtes bezgl. des Unterhalts hinzuwarten. Bis zu einer Abänderung besteht die Unterhaltspflicht weiter in Höhe der titulierten Beträge.

Das ist aus meiner Sicht ein reines Entgegenkommen von dir. Wenn du dich aber hier völlig verweigerst, wird das wahrscheinlich in einen Rechtsstreit mit dem JC ausarten und bleibst bis zur Entscheidung weiter pleite.  Damit gewinnst du erst mal etwas Zeit und vor allem kommt dann (hoffentlich) das fehlende Geld.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#15
(30-03-2017, 16:16)OutOfMyMind schrieb: Die Höhe des ALG ist ok, allerdings deutlich unter dem bisher bezogenen Krankengeld, was ich aber auch erwartet hatte.
Wenn dir Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld bewilligt wurde und die nicht auf den Cent deinem bisherigen Krankengeld entspricht ist wohl (nach dem was ich gelesen habe) der Bescheid falsch. Auch ist es wohl so das gerne als Bewilligungszeitraum des Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld die Zeit angegeben wird, die du auf Grund deiner bisherigen Arbeitstätigkeit Anrecht auf Arbeitslosengeld hast.

Auch dies ist wohl laut dem was ich mal auf einer deutschsprachigen RA Seite gelesen falsch. Laut der RA Seite (bitte selber recherchieren) werden diese beiden Sachen wohl gerne standardmäßig falsch beschieden und bedürfen eines Widerspruchs des Betroffenen.

Im Falle einer erfolgreichen Aufstockung kannst du dir vermutlich klemmen gegen die beiden Punkte an zu gehen. Wobei ein erfolgreicher Widerspruch vermutlich jedoch zu einer marginal höheren Altersrente bei dir führen könnte.

(Vorsicht: Laienmeinung !)
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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#16
Danke an alle bisherigen Antworten.

Der aktuelle Stand ist wie folgt:

ALG 1 wie gehabt, ALG 2 Aufstockung teilweise genehmigt. Teilweise deshalb, weil wohl immer noch eine Anlage fehlt, um meine Kinder temporär in meine Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen. Genehmigung ist wie beantragt rückwirkend ab April, Nachzahlung und laufend für Juni soll bereits überwiesen sein. Der aufgestockte Betrag ist völlig ok, ich bin jetzt wieder auf Krankengeldniveau, den Unterhaltstitel kann ich problemlos bedienen.

Nun möchte ich mein Leben entgültig wieder auf gesunde Füße stellen und im Rahmen der Aufstockung teilweise arbeiten. Ein Vorstellungsgespräch hatte ich bereits, es geht nur noch um die Modalitäten.

Variante 1 wäre 450 EUR Job. Wenn ich das richtig verstehe, würde ich damit nicht aus dem ALG 1 Bezug rausfallen. Ich dürfte 165 EUR hinzuverdienen. Wie verhält sich das ganze aber mit der ALG 2 Aufstockung?

Variante 2 wären etwa 20 Stunden/Woche. Dann würde das ALG 1 wohl komplett wegfallen, es bleibt jedoch die ALG 2 Aufstockung.

Meine Frage: Wie kann ich finanziell das Optimum rausholen?

Wichtig ist dabei, dass ich nicht unbedingt über 1700 EUR Gesamteinkommen komme, da das mein Freibetrag im Rahmen der Insolvenz ist und ich gestundete PKH Raten habe und ich nicht weiss ab welchem Einkommen ich die Ratenzahlung wieder aufnehmen muss.

Schöne Pfingsten zusammen

LG
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#17
Moin Moin und besten Dank für die Hilfe bis hier her.

Ich habe einen Arbeitgeber gefunden der mich in Teilzeit einstellt. Jetzt naht die Gehaltsverhandlung...

Ein Gehalt ab 1500 EUR Netto aufwärts ist realistisch. Nun darf ich aber, aufgrund von Privatinsolvenz, nur irgendwas zwischen 1700 und 1800 EUR Netto verdienen.

Außerdem möchte ich nicht mehr Unterhalt als den zur Zeit titulierten Unterhalt zahlen. 100 Prozent Düsseldorfer Tabelle für zwei Kinder.

Hinzu kommt noch, dass ich für das Insoverfahren und für die Ehescheidung ratenfreie PKH habe und nicht unbedingt in die Situation kommen möchte, etwas zurückzahlen zu müssen.

Gibt es für die PKH irgendeinen Rechner/ Faustformel ab wieviel Einkommen ob und in welcher Höhe zurückgezahlt werden muss?

Und hat vielleicht jemand nen Tipp, wieviel Netto-Gehalt ich gefahrenfrei verdienen darf?
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#18
Schätze es doch mal mit einem der vielen Verfahrenskostenhilferechner ab: http://www.pkh-rechner.de
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#19
Zwei Fehler.
1. Kinder haben Vorrang, die anderen Schulden stehen hinten an.
2. PKH bedeutet, dass die Gegenseite Gerichtskosten zahlen muss. Vermutlich um die 3.000 Euro. Frieden nicht möglich ?

Weil du nicht zahlen willst, muss die Gegenseite Kosten tragen.
Die Gegenseite wird entsprecjend hierzu informiert durch den RA.
PKH mussst du später ggf. zurück zahlen ...
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#20
Hans200, verstehe nicht so recht was Du meinst.

Ich zahle wie gesagt, 100% Düsseldorfer Tabelle für zwei Kinder.

Die ratenfreie PKH ist mir genehmigt worden, weil mein Einkommen nicht reicht. Job verloren, dann Krankengeld, dann ALG.

Was die Gegenseite zahlt oder auch nicht zahlt weiss ich nicht, ist aber auch nicht meine Baustelle.

Fakt ist, dass ich in der Insolvenz irgendwas um die 1750 EUR für mich behalten darf. Davon zahle ich dann für 2 Kinder Unterhalt und von dem Rest hab ich keinen Bock noch PKH zurückzuzahlen. Dann brauch ich garnicht erst los gehen
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