In den Verfahren 20 UF 456/16 und 20 UF 793/16 hat das OLG Dresden noch 2016 gegen das Wechselmodell entschieden.
20 UF 456/16:
"...Die gesetzlichen Vorschriften zum Kindesumgang sind nicht darauf gerichtet, eine (insbesondere im Hinblick auf die Betreuungszeiten) gleichberechtigte Teilhabe beider Eltern am Leben des Kindes sicherzustellen. Es gibt daher derzeit keine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Rahmen einer Umgangsregelung..
Hat sich an der Situation durch das BGH-Urteil XII ZB 601/15 vom 01.02.2017 etwas geändert? Würde dies bedeuten, dass Väter, die das Sorgerecht haben und im Residenzmodell leben, nun erfolgreich einen Antrag auf hälftigen Umgang stellen könnten? Ich setze mal voraus, dass die Entfernung zwischen den Wohnorten bzw. Wohnungen der Eltern moderat ist und sie sich jeder ein Kinderzimmer leisten können... und sie in Kinderfragen kommunizieren können. Gibt es schon Musteranträge? Vielen Dank.
20 UF 456/16:
"...Die gesetzlichen Vorschriften zum Kindesumgang sind nicht darauf gerichtet, eine (insbesondere im Hinblick auf die Betreuungszeiten) gleichberechtigte Teilhabe beider Eltern am Leben des Kindes sicherzustellen. Es gibt daher derzeit keine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells im Rahmen einer Umgangsregelung..
Hat sich an der Situation durch das BGH-Urteil XII ZB 601/15 vom 01.02.2017 etwas geändert? Würde dies bedeuten, dass Väter, die das Sorgerecht haben und im Residenzmodell leben, nun erfolgreich einen Antrag auf hälftigen Umgang stellen könnten? Ich setze mal voraus, dass die Entfernung zwischen den Wohnorten bzw. Wohnungen der Eltern moderat ist und sie sich jeder ein Kinderzimmer leisten können... und sie in Kinderfragen kommunizieren können. Gibt es schon Musteranträge? Vielen Dank.