21-03-2017, 22:25
BGH Beschluss vom 12.12.2016, Az XII ZB 345/16. Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1
Der Beschluss dreht sich um die Auskunftspflichten über das Kind von Dritten, nicht betreuenden Elternteilen, dem Jugendamt.
Der Fall: Vater und Mutter lassen sich scheiden, Mutter knallt offenbar durch und steht unter Betreuung. Beiden Eltern werden wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen. Kind lebt in Pflegefamilie, Mutter hat Umgang, Vater hat betreuten Umgang (er klagt in einem anderen Verfahren, um unbetreuten Umgang zu bekommen). Vater klagt gegen Mutter. Pflegeeltern und Jugendamt: Er will Informationen, einen Bericht über das Kind, Entwicklung, schulische Leistungen, Foto. Das Amtsgericht gibt ihm nur teilweise Recht. Dem Jugendamt ist es immer noch zuviel, dem Vater zu wenig. Das OLG Stuttgart verneint die Auskunftspflicht vollständig, labert sich aus der Sache mittels eigener Erfindungen heraus. Nun der BGH, der das weitgehend kippt. Der sagt:
Der Auskunftsanspruch ist universal, kann sich auch gegen nicht betreuende nicht sorgeberechtigte Elternteile richten (wie hier) oder gegen das Jugendamt. Er hat eine Ergänzungsfunktion zum Umgangsrecht, unabhängig vom Sorgerecht. Und er richtet sich an alle, die Informationen über das Kind haben, ausser der Auskunftsberechtigte kommt anders in zumutbarer Weise an die Informationen, z.B. durch Umgang mit dem Kind. Was hier teilweise nicht der Fall ist.
Die Interessenlage des Elternteils, der auf eine Auskunft angewiesen ist, um Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen seines Kindes zu erlangen, lässt sich nicht danach unterscheiden, ob der andere Elternteil oder "nur" ein in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbarer Dritter zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Stets geht es darum, dem aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsbedürfnis Geltung zu verschaffen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 7; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5).
Weitere Ausführungen drehen sich um den Umgang und die Häufigkeit des Auskunftsanspruchs, der BGH zieht den Kreis aber recht weit. Und verweist den Fall mit dieser Massgabe wieder ans OLG. Interessant vielleicht noch die Verfahrensdauer, die vom Amtsgericht übers OLG bis zum BGH deutlich weniger wie ein Jahr war.
Der Beschluss dreht sich um die Auskunftspflichten über das Kind von Dritten, nicht betreuenden Elternteilen, dem Jugendamt.
Der Fall: Vater und Mutter lassen sich scheiden, Mutter knallt offenbar durch und steht unter Betreuung. Beiden Eltern werden wesentliche Teile des Sorgerechts entzogen. Kind lebt in Pflegefamilie, Mutter hat Umgang, Vater hat betreuten Umgang (er klagt in einem anderen Verfahren, um unbetreuten Umgang zu bekommen). Vater klagt gegen Mutter. Pflegeeltern und Jugendamt: Er will Informationen, einen Bericht über das Kind, Entwicklung, schulische Leistungen, Foto. Das Amtsgericht gibt ihm nur teilweise Recht. Dem Jugendamt ist es immer noch zuviel, dem Vater zu wenig. Das OLG Stuttgart verneint die Auskunftspflicht vollständig, labert sich aus der Sache mittels eigener Erfindungen heraus. Nun der BGH, der das weitgehend kippt. Der sagt:
Der Auskunftsanspruch ist universal, kann sich auch gegen nicht betreuende nicht sorgeberechtigte Elternteile richten (wie hier) oder gegen das Jugendamt. Er hat eine Ergänzungsfunktion zum Umgangsrecht, unabhängig vom Sorgerecht. Und er richtet sich an alle, die Informationen über das Kind haben, ausser der Auskunftsberechtigte kommt anders in zumutbarer Weise an die Informationen, z.B. durch Umgang mit dem Kind. Was hier teilweise nicht der Fall ist.
Die Interessenlage des Elternteils, der auf eine Auskunft angewiesen ist, um Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen seines Kindes zu erlangen, lässt sich nicht danach unterscheiden, ob der andere Elternteil oder "nur" ein in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem Elternteil vergleichbarer Dritter zur Auskunftserteilung in der Lage ist. Stets geht es darum, dem aus dem von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG geschützten Elternrecht fließenden berechtigten Informationsbedürfnis Geltung zu verschaffen (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 1. August 2016 - 4 UF 99/16 - juris Rn. 7; Staudinger/Rauscher BGB [2014] § 1686 Rn. 5).
Weitere Ausführungen drehen sich um den Umgang und die Häufigkeit des Auskunftsanspruchs, der BGH zieht den Kreis aber recht weit. Und verweist den Fall mit dieser Massgabe wieder ans OLG. Interessant vielleicht noch die Verfahrensdauer, die vom Amtsgericht übers OLG bis zum BGH deutlich weniger wie ein Jahr war.