06-05-2014, 08:42
(06-05-2014, 07:14)CheGuevara schrieb: Das ist m.E. keine bewusste Väterausgrenzung!
Das ganze Gesetz basiert geradezu auf totaler Väterausgrenzung, nicht ein Element davon könnte bestehen ohne diese Ausgrenzung. Es handelt sich um ein Konzentrat aus absichtlichem Ignorieren der Väter. Das Gesetz fällt sogar noch hinter die durch den Fall Görgülü erreichte Linie zurück, es verlagert die miese Tour der Zwangs-Wegadoption einfach nach vorne, um sie endgültiger und radikaler denn je durchzuziehen.
Es ist zutiefst menschenrechtswidrig. Irgendwann kommt der Fall, dass eine Schwangere abhaut, in der Nachbarstadt das Kind anonym bekommt und der Vater durch irgendwelche Zufälle doch noch erfährt, was los war und dem Verbleib des gemeinsamen Kindes nachgeht. Wenn er dann gegen die im Gesetz beabsichtige Behördenwand läuft, könnte er sich bis zur letzten Instanz hochklagen, vermutlich wieder beim EGMR landen da sich die deutsche Gesetzgeberin sicher längst in der gleichen Schublade sich die übliche miesen Juristentricks zurechtgelegt hat um grinsend die Väter draussen stehen zu lassen. Aber beim EGMR... ?
Eines der grundlegend menschenrechtswidrigen Elemente ist die pauschale generelle Unmöglichkeit für den Vater, überhaupt nur versuchen zu dürfen, die Vaterschaft geltend zu machen, so pauschal wie es §1626a BGB beim Sorgerecht war. Realisiert hat man das durch simples Weglassen statt durch explizites Verbot, vielleicht die fadenscheinige Hoffnung damit weniger menschenrechtswidrig zu wirken. Ein weiteres Element ist die Herkunft des Kindes, das Träger eigener Rechte ist. Auch hier ist der Vater nicht vorgesehen.