31-07-2017, 11:34
Am Anfang eines Unterhaltsanspruchs steht in der Regel immer die Auskunftsforderung. Wird ab September Auskunft gefordert, um einen Kindesunterhaltsanspruch zu realisieren, dann ist Unterhalt ab September fällig. Auch, wenn erst im Dezember vor Gericht dann ein Anspruch bestätigt wird. Aber eben nbicht vor September.
§ 1613 BGB "Unterhalt für die Vergangenheit". Die Ausnahmen in Abs. 2 treffen bei dir nicht und auch sonst selten zu.
§ 1613 BGB "Unterhalt für die Vergangenheit". Die Ausnahmen in Abs. 2 treffen bei dir nicht und auch sonst selten zu.