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OLG Saarbrücken, Az.: 9 WF 9/15: Temp. Bedarfsgemeinschaft, Klagebefugnis
#1
Es wird immer schlimmer.

Da wurde ein nichtsorgeberechtiger Vater vor dem OLG versenkt, weil er eine Unterschrift der Mutter für die gerichtliche Geltenmachung von Leistungen nach dem SGB II für die Umgangszeiten mit seinen Kindern ersetzen lassen wollte.

Ergebnis: Papa kann warten, bis das Kind 15 ist. Dann kann das Kind selber Zustimmung zur Klage vor dem
Sozialgericht erteilen.

Leitsatz:

Zitat:Vertritt ein Elternteil als alleiniger Sorgerechtsinhaber die Kinder allein, § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB, ist für die Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II wegen temporärer Bedarfsgemeinschaft während des Umgangs der nicht sorgeberechtigte Elternteil weder nach § 38 Abs. 2 SGB II noch nach § 1687a BGB bzw. § 1687 Abs. 1 S. 4 BGB vertretungsberechtigt. Ebenso wenig kann eine Ersetzung der Zustimmung nach § 1628 BGB verlangt werden.

Volltext: https://www.jurion.de/urteile/olg-saarbr...-wf-91_15/

Also ohne geteiltes Sorgerecht besser künftig Entscheidung vor dem Familiengericht nicht über §1628 oder 1687, bzw. 1687a BGB beantragen, sondern über §1626 und §1684 BGB. Wir hatten so einen Fall auch mal bei dem Foristen Absurdistan.

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...#pid163501
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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