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LSG Hessen, L9 AS 228/17 B ER, Zur Unterhaltsabsetzung im ALGII Bezug
#1
Das Landessozialgericht in Darmstadt meint, daß ALGII-Aufstocker titulierten Unterhalt dann NICHT
vom Einkommen absetzen können, wenn es sich nur um eine einseitige Titulierung handelt. In diesem Fall war es eine bei einem
Notar erstellte Zahlungsverpflichtung des Unterhaltspflichtigen.

Nicht ganz schlüssig ist mir persönlich, ob das LSG auch der Ansicht ist, dass nicht mehr zeitgemäße Unterhaltstitel bei der Unterhaltsabsetzung nicht mehr berücksichtigt werden können. Siehe 3. Leitsatz.
Alternative wäre dann eine Titulierung beim Jugendamt, weil das JA Schutzpatron des minderjährigen Unterhaltsgläubigers ist oder sich eben vom Gericht verurteilen zu lassen.


Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 28.08.2017 - L 9 AS 228/17 B ER

SGB-II-Leistungen -  Einstweiliger Rechtsschutz Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen -  Absetzung vom Einkommen verneint -  Tatsächlich erbrachte Aufwendungen

Es ist bereits zweifelhaft, ob die notarielle Unterhaltsurkunde eine notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung i. S. d. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sei, weil der Sohn des Antragstellers nicht an der Erklärung beteiligt gewesen sei.

Leitsatz ( Redakteur )
1. Zumindest in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder in denen der dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtete sich einseitig zu Zahlungen verpflichtet, sind die SGB II - Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen.
2. Titulierte Unterhaltszahlungen, die nicht auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen, sind nicht als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 78/10 R). Der Umstand, dass die Verwaltung im Rahmen des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II jedenfalls im Regelfall von der eigenständigen Ermittlung gesetzlicher Unterhaltsansprüche entlastet werden soll, schließt eine Prüfung, ob die Aufwendungen der "Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten" dienen, nicht aus (BSG, Urteil vom 8. Februar 2017 - B 14 AS 22/16 R; noch offen gelassen von BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 78/10 R; abweichend noch Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 23. März 2012 - L 6 AS 32/12 B ER; LSG für das Land NRW, Beschluss vom 20. August 2012 - L 12 AS 918/12 B).
3. Zumindest in den Fällen, in denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht offensichtlich nicht besteht oder in denen der dem Grunde nach Unterhaltsverpflichtete sich einseitig zu Zahlungen verpflichtet, sind die SGB II - Träger und die Gerichte befugt, die Frage der gesetzlichen Unterhaltspflicht zu überprüfen.

Quelle: Tacheles Rechtsprechung Newsticker KW 40/2017


Link: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/2255/
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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