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Frage bzgl. Verfahrenskosten
#1
Hallo Gemeinde,

folgender Sachverhalt:

1.Der Antrag wird abgewiesen
2.Der Antragsteller trägt die  Kosten des Verfahrens
3.Der Gegendstandswert für das Verfahren beträgt 3 264,00C

Das bedeutet ICH muss ALLE Kosten bezahlen oder ? Nicht nur ein Teil der Kosten nur einen Anwalt oder sonstwas...Gerichtskosten, Anwaltskosten (beide) u. s.w...habe ich das Recht zu Löhnen.

Lg

A
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#2
Ja, dann zahlt der Antragsteller alles. Wenn jeder (also der Antragsteller und der Antragsgegner) seins zahlt, würde es "die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" heissen.
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#3
(09-12-2017, 18:24)p__ schrieb: Ja, dann zahlt der Antragsteller alles. Wenn jeder (also der Antragsteller und der Antragsgegner) seins zahlt, würde es "die Kosten werden gegeneinander aufgehoben" heissen.

@ p

Du bist Dir sicher ? Keine Ausnahmen...Ich sehe das genauso !

Hintergrund (winzige Kurzfassung)

Habe mir aus Langeweile mal meine 3 Ermittlungsakten (§170 StGB) angeschaut...Dabei ist mir aufgefallen das bei meiner Abänderungsklage 2012 die Angaben nicht mit der Ermittlungsakte übereinstimmen...

Ich habe das Gefühl die Kindesmutter war gar nicht Aktivlegitimiert und hat falsche Angaben gemacht...und die Richterin (natürlich weiblich) wollte Ihre Fehler zumindest mit den "Kosten" wieder gut machen...Ich habe "nur" einmal Kosten für eine Partei bekommen.
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#4
Die Formulierung "der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens" ist ziemlich eindeutig. Da der Antragsteller das Verfahren auch komplett verloren hat, ist es nicht unüblich, dass ihm auch die Kosten auferlegt werden. Abgewichen wird davon gerne, wenn der Antragsteller eine Mutter ist und dort weniger Aussichten bestehen, etwas zu holen.

Wenn das 2012 gelaufen ist, wäre das nicht mehr zu revidieren. Erkenntnisse über Unterhalt in einem Zivilverfahren reichen aber nicht aus, um in einem Strafverfahren eine Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Der Strafrichter muss unabhängig von zivilrechtlichen Erkenntnissen selber ermitteln, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht bestand.
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#5
(09-12-2017, 19:35)p__ schrieb:  Erkenntnisse über Unterhalt in einem Zivilverfahren reichen aber nicht aus, um in einem Strafverfahren eine Unterhaltspflichtverletzung zu begründen. Der Strafrichter muss unabhängig von zivilrechtlichen Erkenntnissen selber ermitteln, ob überhaupt eine Unterhaltspflicht bestand.

Haben alle 3 Verfahren 1.§ 153 Abs. 2 mit dementsprechenden zivilrechtlichen Beisatz (sonst hätten Sie bei mir einen Marsch zum OLG gemacht !), 2. Freispruch, 3. Nichteröffnungsbeschluss nach 3 versuchen eine Anklageschrift hinzukriegen.

Habe leider damals dieses Forum ca. 3 Monate zu spät entdeckt...dann hätte ich auch zivilrechtlich noch was machen können...
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