21-12-2017, 14:57
(21-12-2017, 14:45)Nappo schrieb: Wie kommt man oben auf einen SB von 1300 ? Wurde der gewürfelt ?
Steht so in der Düsseldorfer Tabelle. Notwendiger Eigenbedarf: 880/1080 EUR (nicht erwerbstätig / erwerbstätig)
Angemessener Eigenbedarf: 1300. Indem der angemessene Eigenbedarf zum Einsatz kommt, umschifft Mutti auch elegant das Problem, dass für Teilzeitarbeit nur ein Zwischenwert des notwendigen Selbstbehalts gegolten hätte. Diese Unterscheidung gibts beim angemessenen Eigenbedarf gar nicht.
Der interessante Part liegt in der Begründung für § 1607 BGB. Nur schade, dass der nicht noch vom BGH so betätigt wurde. Es würde auf alle Unterhaltspflichtigen passen, die unter dem angemessenen Eigenbedarf liegen, der betreuende Elternteil hingegen deutlich über Selbstbehalt bleibt. Ich fürchte nur, dass bei vertauschten Geschlechterrollen wie übliche alles gaaaanz anders gesehen wird.