23-04-2009, 23:10
OLG Bremen, Beschluss vom 12.9.2008 - 5 WF 62/08
1. § 1578b II BGB lässt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu.
2. Auch bei einer Trennungszeit von rund 2 1/2 Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich.
3. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, dass er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH, NJW 2008, 2644 = FamRZ 2008, 1508 [1511]).
Kinderlose Ehe, man trennt sich nach ein paar Jahren, ist aber noch nicht geschieden. Mann Bürokaufmann, mittlerweile arbeitslos, Frau Friseuse und nur wenig beschäftigt. Sie will monatlich 464 Euro. Amtsgericht lehnt ab, sie habe keine ehebedingten Nachteile gehabt und könne jederzeit wieder in ihrem Beruf arbeiten.
Das OLG spricht ihr noch für ein weiteres volles Jahr Unterhalt zu. "Auch in Fällen, in denen ehebedingte Nachteile nicht ohne weiteres zu erkennen seien, könne man der Vorschrift nicht entnehmen, dass ein Aufstockungsunterhalt von vornherein ausgeschlossen sein solle. Die Vorschrift des § 1578b BGB sei als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert; nach der Rechtsprechung des BGH sei dem Berechtigten jedenfalls eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin finde, dass der Berechtigte nach der Scheidung Zeit benötige, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen."
Wenn man sonst auch nach intensiver Suche keinen Grund für Unterhalt mehr findet, macht man einfach den Status quo zum Unterhaltsgrund. Sie hat immer Geld bekommen, also muss sie es auch weiter bekommen. Begrenzungen macht man zur Ausnahme, Arbeitslosigkeit des Pflichtigen (wenn er in ALG rutscht, muss er erneut klagen) vergisst man einfach.
1. § 1578b II BGB lässt eine sofortige Begrenzung des Unterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung in der Regel nicht zu.
2. Auch bei einer Trennungszeit von rund 2 1/2 Jahren mit korrespondierender Unterhaltsverpflichtung ist eine sofortige Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs ab Rechtskraft der Scheidung nicht möglich.
3. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin findet, dass er nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (BGH, NJW 2008, 2644 = FamRZ 2008, 1508 [1511]).
Kinderlose Ehe, man trennt sich nach ein paar Jahren, ist aber noch nicht geschieden. Mann Bürokaufmann, mittlerweile arbeitslos, Frau Friseuse und nur wenig beschäftigt. Sie will monatlich 464 Euro. Amtsgericht lehnt ab, sie habe keine ehebedingten Nachteile gehabt und könne jederzeit wieder in ihrem Beruf arbeiten.
Das OLG spricht ihr noch für ein weiteres volles Jahr Unterhalt zu. "Auch in Fällen, in denen ehebedingte Nachteile nicht ohne weiteres zu erkennen seien, könne man der Vorschrift nicht entnehmen, dass ein Aufstockungsunterhalt von vornherein ausgeschlossen sein solle. Die Vorschrift des § 1578b BGB sei als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert; nach der Rechtsprechung des BGH sei dem Berechtigten jedenfalls eine Übergangszeit einzuräumen, die ihren Grund darin finde, dass der Berechtigte nach der Scheidung Zeit benötige, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen."
Wenn man sonst auch nach intensiver Suche keinen Grund für Unterhalt mehr findet, macht man einfach den Status quo zum Unterhaltsgrund. Sie hat immer Geld bekommen, also muss sie es auch weiter bekommen. Begrenzungen macht man zur Ausnahme, Arbeitslosigkeit des Pflichtigen (wenn er in ALG rutscht, muss er erneut klagen) vergisst man einfach.