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Behördenspaß
#1
Wink 
Hallo Gemeinde,

mittlerweile schaltet sich doch tatsächlich das Jobcenter der Ex ein und verlangt 440 Euronen für rückständigen Unterhalt. Die Beistandstucke ist bis heute nicht in der Lage gewesen die Berechnung detailgenau unter Berücksichtigung aller Faktoren darzulegen sondern schmiß einem irgendwelche Zahlen vor die Füße, drohte mit Klage , versuchte vergeblich zu pfänden usw usw. Man beachte, das es weder einen Titel noch sonst etwas gab und gibt. Auf eine freiwillige Zahlung meinerseits die die Beistandschaft gefälligst bestätigen sollte, warte ich heute noch.

Jetzt hat die gute wohl die Faxen dicke mit so einem störrischen Esel wie mir und hat die Angelegenheit nach § 33 SGB 2 an das Asi , äh Jobcenter übertragen welche jetzt natürlich auch vorerst mal mit Klage droht. Da weder ein Beschluß noch ein Titel vorliegt und schon gar nicht eine Bestätigung irgendeiner Schuld frage ich die Gemeinschaft hier, wie ich am bestem dem Jobcenter gegenüber treten soll. Ich denke, ich fordere wie üblich erst einmal eine detaillierte Berechnung an ( wobei der Beistand ja eigentlich zuständig wäre) und nerve die damit. So sind alle erst einmal wieder beschäftigt und wir warten mal ab was passiert.

Auf eure Meinungen bin ich sehr gespannt

Grüßle
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#2
Um was geht es?

Trennungsunterhalt
Betreuungsunterhalt
Kindesunterhalt ?
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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#3
Im Grunde wechselt nur die Person, die übrigen Mechanismen bleiben gleich. Allerdings wundert es mich, dass man eine Beistandschaft einfach an eine andere Behörde abgeben kann. Das ist normalerweise nicht zulässig. Die Ex muss die Beistandschaft von sich aus beenden und Sozialleistungen fürs Kind beziehen, dann erst kommt das Jobcenter ins Spiel.
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#4
Hallo Gemeinde,

ich versuche euch das mal etwas näher zu erläutern. Zum einen geht es um Kindsunterhalt. Das Jobcenter löhnt seine Leistungen an die Ex. Nach § 33 SGB 2 kann fehlender Unterhalt tatsächlich auf das Jobcenter übertragen werden. Da aber weder ein Rechtsverdreher jemals ein Urteil in Stein gemeißelt hat, die Berechnungen grundsätzlich angezweifelt wurden, da nicht nachvollziehbar für einen der nur singen und klatschen in der Schule hatte. Da Unterhaltsansprüche ja das Zivilrecht betreffen und die tatsächliche Unterhaltshöhe weder bestätigt noch richterlich durch Beschluß festgelegt wurde, können die mich da lecken wo die Sonne niemals scheint.

Ich gehe davon aus, das mitteöls Amtshilfeersuchen das Jobcenter mit ins Boot geholt wurde, die jagen dir den Kuckkuckskleber auf den Hals obwohl sie keinen Beschluß vorliegen haben. Das hat die Beistandstucke übrigens auch versucht und ist kläglich gescheitert. Da in den vergangenen Schreiben bereits ein Berechnungsfehler eingeräumt wurde und plötzlich die Schuld sich nur noch auf 440 Euronen beläuft statt 1400 € stinkt hier was gewaltig. Tja und da ich ja ein großzügiger Mensch bin, hab ich dem Verein eine monatliche freiwillige Zahlung von 15 Talern angeboten die sie mir bis heute nicht bestätigt haben, so nach dem Motto, macht ein schlechtes Geschäft oder gar keins.

Fazit : So lange die nicht in der Lage sind alle erforderlichen Daten für eine Berechnung zu Grunde zu legen, gibt es nix, nada, nullo. Eine Schema F Berechnung, wie sie ganz gern nach BGB und dieser seltsamen Tabelle berechnet wird, akzeptiere ich nicht, denn das Gesetz sieht hier einen Richtwert und einen gewissen Handlungsspielraum vor. Nach meinem Empfinden muss hier allerdings das tatsächliche bereinigte Einkommen zu Grunde gelegt werden und nicht irgendwelche sinnbefreiten Berechnungen oder willkürliche Abzüge aus der "B-Note" um an das Kleingeld zu kommen.
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#5
§ 33 SGB II bricht keine Beistandschaft, das Kind kann nicht doppelt vertreten werden. Wenn, dann über unterschiedliche Teile, z.B. für den Betrag in Höhe des Unterhaltsvorschusses von der Unterhaltsvorschusskasse, für den Restbetrag des zivilrechtlichen Gesamtanspruchs von einem Dritten. Aber ich verstehe nicht ansatzweise, wo das Jugendamt rumtaumelt: Pfänden ohne Vollstreckbarkeit, Diskussionen über die Unterhaltshöhe, das ist nicht üblich.

Normalerweise diskutieren die nicht lange rum, sondern klagen sofort, lassen einen Richter entschieden. Auch dann, wenn die Unterhaltshöhe unstrittig ist, aber nicht tituliert wird.
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#6
Hallo P____,

hier geht es um eine angebliche Unterhaltsschuld vom 1.2.17 bis 31.07.17 bei einem Nettoverdienst von 1.200 Eu. Hier ist das Einkommen allerdings noch nicht bereinigt. Wenn ich hier noch die Aufwendungen für den Arbeitsweg und das andere Gedöns mit berücksichtige komme ich rasch an die Pfändungsfreigrenze. Tja und da hat die freundliche Beistandsschaft radikal erst einmal um 20% gekürzt weil ja meine neue Partnerin schließlich auch etwas für Miete und Betriebskosten beiträgt. Das ältere Kind, welches bei uns lebt wurde nicht berücksichtigt und das Umgangsrecht zum Sohn der bei der Ex ist auch nicht. Kurz um, nach meinem Verständnis nicht leistungsfähig wenn du unterhalb des Pfändungsfreigrenze liegst, oder?

Da der Sohn seit 2012 bereits vom geschätzten Jobcenter unterhalten wird, neben der Ex, fordern die plötzlich statt der Beistandsverein angebliche Rückstände. Sehr merkwürdig, denn wenn die Praktikantin des Praktikanten der Beistandsschaft sooo sicher wäre mit ihren Forderungen würde ich längst vor dem Kadi stehen. Fazit, hier stinkt es gewaltig nach Willkür, oder irre ich?
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#7
(25-01-2018, 17:19)Puffer schrieb:  Kurz um, nach meinem Verständnis nicht leistungsfähig wenn du unterhalb des Pfändungsfreigrenze liegst, oder?

Dein Verständnis ist falsch. Bei KU kann in den sog. Vorrechtsbereich gepfändet werden. Guckst du § 850d ZPO. Oft wird der auf 880€ erstmal angesetzt. Das liegt unter der Pfändungsfreigrenze, die nur bei "normalen Schulden" greift. 

 
(25-01-2018, 17:19)Puffer schrieb: .... eine monatliche freiwillige Zahlung von 15 Talern angeboten 

Davor kann man nur warnen! Wenn du eine Zahlung vornimmst, dann anerkennst du deren (Gesamt-)Forderung.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#8
Moment mal, muss hier nicht vorab ein richterlicher Beschluß vorliegen der die Pfändungsfreigrenze heruntersetzt? Ansonsten wäre das für diesen Karnevalsverein ja ein leichtes an gewisses Kleingeld zu kommen und quasi ein Freifahrtsschein. Es ist bisher nichts tituliert oder schriftlich bestätigt worden.

Es ist mir auch nicht klar, warum eine freiwillige Zahlung nach meinen  wirtschaftlichen Bedingungen einer Gesamtforderung der Blutsauger gleichzusetzen ist. Das wäre ja in etwa so, das du die Wurst gleichzeitig mit gekauft hast, nur weil du beim Bäcker ein trockenes Brötchen holst.
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#9
Vollstreckbarkeit muss gegeben sein, das reicht für §850d ZPO.
Ratenzahlung auf Forderungen bestätigt deren Unstrittigkeit. Schon das Angebot einer Ratenzahlung durch dich ist gefährlich. Hoffentlich hast du das nicht schriftlich gemacht.
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#10
nee neee, die haben weder ne Ratenzahlungsvereinbarung noch diese blödsinnige Titulierung von mir unterschrieben bekommen die du ja in jedem Kasperverein absolvieren könntest. Bezugnehmend auf die freiwilligen 15 Euronen dachte ich nur, das ist ne freiwillige Zahlung und diese Bleistiftanspitzer würden sich anschliessend mit Kaffee kochen beschäftigen anstatt mir auf den Sack zu gehen.

Das einzigste was die von mir haben sind charmante Schreiben mit der Forderung Ihre blödsinnige Berechnung offen zu legen, und zwar so, das jeder Hafensänger das problemlos nachvollziehen kann. Darauf warte ich heute noch, muss allerdings auch zugeben, das ich selbst nicht weiß ob es da eine Berechnungsformel gibt oder ähnliches. Nach BGB und der Düsseldooftabelle sind das ja eigentlich nur Richtwerte wo man sich dran halten kann aber eben nicht zwangsläufig muss
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#11
Das ist alles nettes Spiel, bis zu dem Zeitpunkt an dem die keine Lust mehr haben und dir die Klageschrift ins Haus flattert. Dann brauchst du Dank Anwaltspflicht einen Anwalt und aus den Forderungen wird ein Gerichtstitel. Für diesen Fortgang der Sache solltest du dich vorbereiten und mit Hilfe des Forums selber abschätzen, welche Beträge vor Gericht durchsetzbar sind.

In der Theorie ist die Düsseldorfer Tabelle nur Vorschlag und kein Gesetz, in der Praxis wird sie härter und eindeutiger angewendet wie so manches Gesetz. Richter rechnen äusserst ungern und weichen ebenso ungern von einem festen Schema ab wie es die Düsseldorfer Tabelle ist. Wenn ja, brauchst du gute Begründungen.

Solange es nur um angebliche Rückstände geht, ist das alles wenig tragisch (aber nichtsdestotrotz teuer wegen Anwaltskosten), aber das werden sie nicht allein in den Antrag schreiben. Sollten die Chancen sehen, laufenden Unterhalt höherzubekommen, wird das mit reingepackt. Die ausstehende Titulierung ist damit auch durch. Wobei ein Titel durch Gerichtsbeschluss besser für dich ist wie einer durch freiwillige Anerkenntnis. Leider eben auch teurer.
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#12
Das was mich wundert und in der Sache auch bekräftigt ist, das die normal schon längst geklagt hätten, wären sie sich da so sicher. Stattdessen übergeben sie die Sache dem Jobcenter als selbst eine eigenwilige Pfändung nichts brachte, weil die Bank bestätigte das ich die laufenden Leistungen die eintrudeln eben mal zum Leben oder eher Überleben benötige. Kurioser wird der ganze Kram, weil die Zeit davor, also 2016 das fast gleiche Einkommen bei einem anderen Arbeitgeber nicht mit aufgeführt wurde.

Erschreckend ist auch die Tatsache das die Beistandstucke versuchte auf gut Kumpel zu machen indem sie die Möglichkeit des UVG für meine Person mit einfließen ließ , es aber bedauerte, das die Umsetzbarkeit nicht mehr gegeben ist um mich zur Zahlung ihrer seltsamen Berechnung zu bewegen. 

Wie bereits erwähnt, kommen die mit einer plausiblen und nachvollziehbaren Berechnung unter Berücksichtigung aller relevanten Zahlen um die Ecke wird da ein Schuh draus, ansonsten wird es so laufen, das im Falle einer Klage, die ihr Gewissen beruhigen müssen, weil sie wieder einmal einen Menschen in den Ruin getrieben haben. Jaaaa, ich weiß, ein Gewissen ist für die ein Fremdwort, daher beschäftige ich die eben und wehre mich gegen eine Schema F Bearbeitung.
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#13
Ich bin etwas verwirrt, denn die Meinung des Forum geht ja dahingehend, das rückständige Zahlungen nicht geleistet werden müssen. Dieser Auffassung bin ich ja auch, zumal wenn diese Beiträge nie bestätigt wurden durch Titulierung oder Richterspruch und daher zweifelhaft sind.

Unsere Gegenspieler die regelmäßig ihre Daseinsberechtigung nachweisen in dem sie einen auf die Nerven fallen sind allerdings der Meinung das Nachzahlungen grundsätzlich nicht verfallen wenn sie jährlich angemahnt werden. Könnt ihr mir da eine Erleuchtung geben??
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Gestern war heute noch Morgen.[/list]
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#14
Der Betrag, der angeblich aufgelaufen ist, ist strittig, das ist alles. Er muss geleistet werden, wenn er vollstreckbar wird. Wie er das wird, steht unter anderem im Thread. Er muss nicht geleistet werden, solange er nicht vollstreckbar ist. Das ist er im Moment offenbar. Die üblichen Regeln bezüglich Verjährung und Verwirkung gelten dabei wie bei allen offenen, bestrittenen Forderungen.
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#15
Danke, ich hatte angenommen das die Vögel hier irgendwelche Sonderrechte genießen. Langsam wird es echt lächerlich wie die versuchen an Taschengeld zu kommen
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#16
richtig, jedoch unrelevant da meine Frau Vollzeit malocht und mit diesem verein hatten wir in einem anderen Landkreis schon unseren Spaß, das braucht keiner. Das war keine Pfändung im eigentlichen Sinne, eher eine Abzweigung des Arbeitslosengeld durch Antrag beim Jobcenter und auch eine Anfrage bei der Bank.
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