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BGH 15.11.2017: Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen
#1
Details zu Vaterschaftsanfechtungen und -Feststellungen generieren ungebrochen einen breiten Strom von Urteilen bis zum BVerfG, ja sogar EGMR hinauf. Eine Goldgrube für die Justiz, die schon manchem Anwalt den Zweit-BMW finanziert hat. Ursache sind der völlig aus ihrer Zeit gefallenen Paragrafen §1600 BGB, an denen zwar immer wieder rumgemurkst wird, die aber eigentlich immer nur mieser, mehrdeutiger, unbrauchbarer geworden sind. Die Rechtspflege generiert unzählige verschiedene Arten von Vätern im Bemühen, sich dem Pendant von "Mutter die Frau, die das Kind geboren hat" zu verweigern, ein "Vater ist der Mann, der das Kind gezeugt hat" liegt in weiter Ferne.

Nun hat sich wieder mal der BGH damit beschäftigt, Beschluss vom 15.11.2017 Az XII ZB 389/16. Volltext.

Der Fall: Mutter und ihr Freund produzieren zwei Kinder. Sie leben zwar nicht in derselben Wohnung, führen aber eine Beziehung. Dann trennt man sich, weil sich Mutti mit einem neuen Freund zusammengetan hat. Der wird später vor Gericht gehen und deshalb ab jetzt "Antragsteller" heissen soll. Mit dem kommt sie auch gleich zur Sache und flugs wird ein drittes Kind produziert. Die Abstammung aller Kinder ist bewiesen und unstrittig: Kind 1 und 2 vom Freund, Kind 3 vom Antragsteller.

Aber nun trennt sich Mutti auch vom Antragsteller, kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes. Der Neue war wohl doch nicht so toll. Mutti greift wieder zum Bewährten und der alte Freund wird zum neuen Freund. Kaum ist das Kind geboren, erkennt der die Vaterschaft dafür an, obwohl er nicht der biologische Vater ist, sondern der Antragsteller. Alle wissen das, Mutti stimmt der Lüge trotzdem zu. Wie jedes Jahr macht Mutti 12 Monate später wieder den Freundeswechsel und der Antragsteller darf nun wieder ins Bett zu ihr schlüpfen, während der Freund wieder mal zum Ex wird.  Er will aber Umgang, führt deswegen ein Verfahren und sieht alle drei Kinder dann im Rahmen dieses erstrittenen Umgangsrechts. Der Antragsteller, frisch mit Mutti wiedervereint führt auch ein Verfahren, er fechtet die Vaterschaft des Freundes für Kind 3 an und möchte rechtlicher Vater seines Kindes werden.

Mutti wirft den Antragsteller in der folgenden Zeit immer mal wieder raus und anschliessend kommt man wieder zusammen. 2016 heiratet man sogar. Die Vaterschaftsanfechtung läuft weiter. Mutti ist alleinsorgeberechtigt für alle Kinder.

Das Amtsgericht lehnt den Antrag ab, den Vater zum Vater zu machen. Begründung:  Eine sozial-familiäre Beziehung des Kindes zum Freund bestehe, siehe §1600 Abs. 2 BGB, also ist der Antragsteller nicht antragsberechtigt. Das OLG widerspricht. Der Antragsteller geht zum BGH. Das sieht die Sache so wie das Amtsgericht:

Weil in den paar Monaten nach der Geburt der Freund mit der Mutter zusammen war und da eine Vaterschaftsanerkennung unterschrieben hat, bestand eine "sozial familiäre Beziehung" und deshalb prallen alle Versuche des leiblichen Vaters ab, auch rechtlicher Vater zu werden. Das Jahr davor - egal. Die Zeit danach - egal. Es ist auch egal, dass der Freund gar nicht mit der Mutter zusammenlebte. Ferner ist es egal, wie lange, es würde keine "Mindestdauer" geben. Das seien alles nur Indizien und der der Richter könne das gemäss der Dicke seines Sitzpolsters auslegen. Einen Freifahrschein habe nur die Mutter, die habe immer ein Anfechtungsrecht, egal wie die verschiedenen Väter drumherum angeordnet sind.
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#2
So einen Sachverhalt nenne ich mal ganz schlicht asozial!
Was Anderes fällt mir dazu nicht ein...
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#3
Das zwanghafte "Bäumchen wechsel dich" mit Kinder werfen von jeder Bettbekanntschaft gabs immer in der Damenwelt, aber erst unser sogenanntes Familienrecht macht daraus einen hochamtlichen Gerichtsvorgang über drei Instanzen weg, um eindeutige Lügen in ein Recht hineinzubiegen, das die Herkunft eines Menschen mit Füssen tritt.

Da zeigt sich auch wieder sehr klar, was diese Richter und das Recht dahinter eigentlich von den Kindern halten. Eine Lüge kurz nach der Geburt, die falsche Vaterschaftsanerkennung soll das Leben von Kind 3 bestimmen? Wie soll das denn in der Praxis laufen? Das Kind wird älter werden und schnell wissen, dass sein Vater der Ehemann der Mutter ist und die Geschwister von dem Mann stammen, der 14tägig besucht wird. Das wird Ärger und neue Risse auf allen Seiten geben. Am Ende wird ein gross gewordenes Kind stehen, das schliesslich auch ein Verfahren führt, um die Vaterschaft anzufechten gemäss §1600 Abs 1 Nr. 4 BGB.

Übrigens in jeder Hinsicht ein Paragraf für unerwartete Überraschungen mit Sofort- und Spätzündungen. Er gestattet auch Samenspenderkindern, ohne Einschränkungen die Vaterschaft anzufechten.
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