25-02-2018, 11:30
Nachdem die KESB über ein Jahr brauchte um einen Entscheid bzgl. Besuchsrecht zu fällen, darf in die Hände geklatscht werden.
Der Vater darf seine jüngste Tochter in Begleitung von Fachkräften 4 Stunden pro Monat sehen. Die Kosten für die Anreise und den begleiteten Umgang müssen durch ihn getragen werden. Das er die Tochter ohne Begleitung bei seinen Eltern im Ausland über 2,5 Wochen ohne Probleme betreut hat, spielt lt. KESB keine Rolle, weil sich der massgebende Sachverhalt ausschliesslich nach CH-Recht zu richten hat. Zudem sei das eine Gefährdungs des Kindeswohls gewesen.
///
Gegen den Entscheid wurde Widerspruch eingelegt:
1.) Dem Vater der Kinder sei das Sorgerecht zu entziehen
2.) Das Besuchsrecht sei auf unbestimmte Zeit zu sistieren
3.) Es sei sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht durch die Behörden und die Gesuchsgegnerin sowie der Tochter kontaktiert werden darf
4.) Unter Konstenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin ( also dem Staat )
Begründung:
Frau XXX ist eine gute Mutter und betrachtet die Tochter XXX als ihr Eigentum über den nur Sie die Verfügungsgewalt hat.
Sie und die feministischen juristischen Mitarbeiter*innen der KESB und dem Jugenddienst von Gemeinde X stehen der Tochter auch intellektuell sehr nahe. Dies wird anerkannt.
Aus diesem Grund verzichtet der Beschwerdeführer auf ein begleitetes Besuchsrecht. Der Staat darf als Ersatzvater d.h. auch die wirtschaftliche Versorgung der Mutter und des Kindes sowie die Kosten für Kindesschutzmassnahmen übernehmen.
Der Beschwerdeführer wird nun eine neue Familie gründen, die bei einem möglichen Zerfall in der Zukunft auch wieder durch die Sozialhilfe der Gemeinde X versorgt werden kann. Die 22-jährige Partnerin ( Drittfreundin ) aus Brasilien des 45-jährigen Beschwerdeführers hat keine Ausbildung und möchte möglichst viele Kinder von ihm haben. Auch die beiden anderen Partnerinnen aus Eritrea und Syrien wünschen dieses ausdrücklich.
Aus Gründen des Erwachsenwohls möchte der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu der Mutter um der Tochter XXX.
Er ist zu 100% krankgeschrieben, leistungsunfähig und aufgrund der menschenverachtenden Methoden der KESB traumatisiert. Diese Methoden erinnern den Beschwerdeführer an die Staatsicherheit der DDR.
Der Beschwerdeführer wird nun mit dem übrig gebliebenen Geld ( von dem durch die Beschwerdegegnerin behauptet wird, dass dieses Schwarzgeld sei ) einen ausgedehnten Urlaub in Südamerika machen und ggf. sich dort auch niederlassen.
Mit freundlichen Grüssen
XXXX
Der Vater darf seine jüngste Tochter in Begleitung von Fachkräften 4 Stunden pro Monat sehen. Die Kosten für die Anreise und den begleiteten Umgang müssen durch ihn getragen werden. Das er die Tochter ohne Begleitung bei seinen Eltern im Ausland über 2,5 Wochen ohne Probleme betreut hat, spielt lt. KESB keine Rolle, weil sich der massgebende Sachverhalt ausschliesslich nach CH-Recht zu richten hat. Zudem sei das eine Gefährdungs des Kindeswohls gewesen.
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Gegen den Entscheid wurde Widerspruch eingelegt:
1.) Dem Vater der Kinder sei das Sorgerecht zu entziehen
2.) Das Besuchsrecht sei auf unbestimmte Zeit zu sistieren
3.) Es sei sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht durch die Behörden und die Gesuchsgegnerin sowie der Tochter kontaktiert werden darf
4.) Unter Konstenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin ( also dem Staat )
Begründung:
Frau XXX ist eine gute Mutter und betrachtet die Tochter XXX als ihr Eigentum über den nur Sie die Verfügungsgewalt hat.
Sie und die feministischen juristischen Mitarbeiter*innen der KESB und dem Jugenddienst von Gemeinde X stehen der Tochter auch intellektuell sehr nahe. Dies wird anerkannt.
Aus diesem Grund verzichtet der Beschwerdeführer auf ein begleitetes Besuchsrecht. Der Staat darf als Ersatzvater d.h. auch die wirtschaftliche Versorgung der Mutter und des Kindes sowie die Kosten für Kindesschutzmassnahmen übernehmen.
Der Beschwerdeführer wird nun eine neue Familie gründen, die bei einem möglichen Zerfall in der Zukunft auch wieder durch die Sozialhilfe der Gemeinde X versorgt werden kann. Die 22-jährige Partnerin ( Drittfreundin ) aus Brasilien des 45-jährigen Beschwerdeführers hat keine Ausbildung und möchte möglichst viele Kinder von ihm haben. Auch die beiden anderen Partnerinnen aus Eritrea und Syrien wünschen dieses ausdrücklich.
Aus Gründen des Erwachsenwohls möchte der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu der Mutter um der Tochter XXX.
Er ist zu 100% krankgeschrieben, leistungsunfähig und aufgrund der menschenverachtenden Methoden der KESB traumatisiert. Diese Methoden erinnern den Beschwerdeführer an die Staatsicherheit der DDR.
Der Beschwerdeführer wird nun mit dem übrig gebliebenen Geld ( von dem durch die Beschwerdegegnerin behauptet wird, dass dieses Schwarzgeld sei ) einen ausgedehnten Urlaub in Südamerika machen und ggf. sich dort auch niederlassen.
Mit freundlichen Grüssen
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