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Als die Richterin zu jammern und rechnen anfing....
#1
Hier mal wieder was schönes aus der Gerichtspraxis in der Schweiz:

Total zerstrittenes Ehepaar bei denen gerichtlich anerkannte Prozessarmut besteht, überzieht sich in der Schweiz 
mit gegenseitigen Strafanzeigen im Rahmen der Scheidung. Die Kinder leben bei der Mutti, die KESB macht ihrem Ruf als Väterentsorgungsbehörde  alle Ehre. Der Vater zahlt natürlich keinen Unterhalt. Die Borderline-Mutti geht mit 3 Kindern auf die Sozialhilfe.

Mittlerweile laufen in dem Eheschutzverfahren 6 gegenseitige Strafanzeigen, 2 Verfahren sind beim Bundesgericht hängig. Weil die KESB im Verfahren bzgl. Besuchsrecht gegen grundlegende Verfahrensgarantien verstossen hat, geht das Ganze jetzt wieder zurück in die erste Instanz.

Ein weiteres Zivilverfahren ist bei einem Familiengericht hängig, von dort kommt jetzt folgende Urteilsbegründung, weil irgendwann mal bemerkt wurde "wie teuer" diese Verfahren wurden. Mittlerweile ist man bei knapp 100.000 CHF angelangt. 

(...)Das Ehepaar XXX befindet sich in einem Eheschutzverfahren, welches an Widerwärtigkeit nicht zu überbieten ist und Ausnahmecharakter besitzt. Deswegen ist es ausgeschlossen, dieses Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege führen zu können. Die Ehegatten haben sich "aussergerichtlich" zu einigen.(...)
Aus diesem Grund werden für alle weiteren Verfahren Kostenvorschüsse verlangt. (...)

Auch gegen dieses Verfahren haben beide Parteien Berufung eingelegt, mittlerweile liegt auch eine Strafanzeige gegen Behördenmitarbeiter vor, weil eine Juristin! der KESB den Vater per E-mail kontaktiert, und Ihn als kriminellen Unterhaltspreller und Sexisten beschimpft hat.  Big Grin

Und in so einem Verfahren sollen sich die Parteien "aussergerichtlich" einigen? Ja, da bin ich dann mal gespannt wie das funktionieren soll....

Ich habe dem Vater nur geschrieben, dass er für alle zukünftigen Eingaben unter PS folgenden Satz schreiben soll: "Offenbar wurden die Parteien durch die femistischen und links-grünversifften Behörden aufgefordert, das tägliche Zusammenleben immer wieder neu zu verhandeln. Gerne wird dem Folge geleistet. "
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#2
Nett. Die Familien zu verrechtlichen für halt zur Verrechtlichung von Familien :-) Und so prasseln die Verfahren und Anzeigen. Herrlich, wenn damit viel Geld verbrannt wird. Das ist das Einzige, wirklich das Allereinzige Argument das zu den Roben und das ganzen Rechtsvertretergerümpel durchdringt.

Mehr davon! Liefert ihnen, was sie bestellt haben!
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#3
(....)

Und hier ein Auszug der Beschwerde, welche Erfolg haben wird.

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom XXX haben Sie mir eine verfahrensleitende Verfügung eröffnet bzgl. Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von XXX hundert CHF

Aufgrund der unbestrittenen Feststellung der Vorinstanz liegt aber auf meiner Seite Bedürftigkeit vor, ich führe deswegen Beschwerde gegen diese Verfügung.

Beweis:

Entscheidbegründung des Zivilgerichts XXX vom XXX, 3.2 zweiter Absatz, Zitat (…) Die Bedürftigkeit der Ehegatten ist bekanntermassen gegeben (…)

Begründung:

Durch den Kostenvorschuss wird mir der Rechtsweg ungebührlich erschwert bzw. willkürlich verunmöglicht , es liegt ein Verstoss gegen Art 29a BV und Art. 6 EMRK in Verbindung mit Art. 13 EMRK vor.

Das vorliegende Verfahren ist Teil eines widerwärtigen und unsäglichen Eheschutzverfahrens, zu dessen Entwicklung das Zivilgericht XXX massgeblich beigetragen hat. Der Gerichtspräsident, der der Ehefrau und den Kindern offenbar auch intellektuell besonders nahe steht, trägt dafür die alleinige Verantwortung.
Als Diener des Staates, der seinen nicht geringen Lohn in einer gut geschützten Werkstatt verdient, kann von ihm durchaus erwartet werden, sich neutral gegenüber den – zerstrittenen - Parteien zu verhalten und sich an grundlegenden Verfahrensgarantien zu orientieren. Auch der durch Ihn repräsentierte Staat hat daran ein Interesse im Sinne der Rechtssicherheit.
Vor diesem Hintergrund kann seine schriftliche Aufforderung, dass sich die Parteien „aussergerichtlich“ zu einigen haben, nur als zynisch empfunden werden.

Ich hoffe sehr, mit meinem Hinweis lediglich eine Selbstverständlichkeit zum Ausdruck gebracht zu haben.
Mit hochachtungsvoll freundlichen Grüssen

XXXX

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Das ist natürlich bitterböse. Geschützte Werkstatt ist in der Schweiz gleichbedeutend mit Behindertenwerkstatt.....
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#4
Zitat:Und in so einem Verfahren sollen sich die Parteien "aussergerichtlich" einigen? Ja, da bin ich dann mal gespannt wie das funktionieren soll....
Kann man sich in der Schweiz noch duellieren? Wink
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#5
(26-07-2018, 18:26)HeinrichH schrieb: Kann man sich in der Schweiz noch duellieren? Wink

In der Schweiz schießt man soweit ich weiß mit Pfeilen auf Äpfel...
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#6
Früher gab es im Schlimmsten Fall halt ein paar Tote beim Duell, danach ging das Leben für den Rest wieder weiter.
Heute werden ganze Familien mit Hilfe der Staatsgewalt vollständig ruiniert und auf Lebenszeit völlig zu Grunde gerichtet.
Das ist die moderne Zivilisation. Edle und vornehme Bürokaten-Streitkultur.
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