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OLG Brandenburg 10 UF 175/08 - Begrenzung des Aufstockungsunterhalts
#1
zeitlich zwar nur, aber immerhin.

Der so unglaublich selten angetroffene §1578b erblickt hier beim (im Kampf um die rote Laterne im Unterhaltsunrecht immer ganz vorne mit dabei sein) OLG Brandenburg erstaunlicherweise zum ersten Mal das Licht der Rechtsunwirklichkeit, über 1,5 Jahre nach seiner "Geburt".

Der §1578b ist sehr rar in freier Wildbahn anzutreffen und wurde bis dato in 99,9% aller Fälle dafür genutzt, ihn gepflegt zu ignorieren.
Denn das oberste Gesetz, in Form des faltigen Zellbeutels mit Namen Hahne, hat ihn für sich selbst aus Gründen der Kinderbetreuung (§ 1570) abgelehnt und alle anderen Richterschranzen haben ihrem Diktum untertänigst Folge zu leisten, denn es kommt direkt von Gott.

Guckst Du HIER.

Die OLGer in Brandenburg haben den §1570 aber verneint (Respekt bei zwei Kindern 5 und 16 Jahre alt) und am Unterhaltsglücksrad gedreht.
Heraus kam: Aufstockungsunterhalt!
Also flugs den §1573 (2) herausgekramt und auf 7 Jahre begrenzt.
Denn der flasht noch in der §1578b Constellation (da feilt MC Hahne aber bestimmt noch dran - check it out!)
Unterhaltshöhe: Voll, nach der Abkassier-Formel 3/7.
Dauer der Ehe: 5 Jahre
Dauer des Unterhaltes: 7 Jahre (jüngstes Kind dann 12 Jahre alt)

Der Mann (Polizist) ist damit gerade so am Selbstbehalt vorbeigeschrammt (50% des Nettos weg, Verbleib knappe EUR 1.300,-) und wird für 7 Jahre die lokalen Neonazi-Aufmärsche vor den bösen Autonomen für symbolische EUR 1,-/h schützen.

KLICK MICH

Das ist zwar von der Matrix-Welt (bei Kinder ab 3 Jahren gibt's keinen Unterhalt mehr) eine volle Zweierpotenz entfernt, aber gleichzeitig geht es wenigstens tendenziell nicht noch mehr bergab.

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#2
Iss ja mal wieder ne Perle vom OLG Brandenburg. Mein Lieblings OLG, da ich nicht in derem Einzugsbereich lebe. Big Grin

Ganz nach der üblichen Willkür und des Auswürfelns der Länge der Unterhaltspflicht, wird auf die Vergangenheit "vor der Ehe" eingegangen!

Was ich bisher so an EU/BU/AU Urteilen gelesen habe, geht man häufig von 2/3 der Ehezeit nach Scheidung als Zeitraum für weitere Zahlungen aus.
Nicht aber das OLG Brandenburg. Das rechnet die Zeit vor der Ehe gleich mit rein.

Ein deutliches Zeichen für mich, dass in Deutschland die Ehe ausgedient hat. Wink

Zitat:
Wenn demnach die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB gegeben sind, so entspricht es der Billigkeit, den Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung etwa fünf Jahre gedauert hat, die Parteien aber auch schon vor der Eheschließung lange Zeit miteinander verbunden waren, wie die Geburt der ersten Tochter bereits knapp neun Jahre vor der Eheschließung zeigt.

Der dort verurteilte Polizist hätte hier bei uns mal vorher vorbeischauen sollen. Tongue

In Absatz 35 und 36 wird im Übrigen auch auf das Thema der Aktivlegitimation eingegangen. Ein immer wieder spannendes Thema in Zusammenhang, ob das Verschweigen von ALG II Bezug als Verwirkungsgrund angesehen werden kann. Etwas versteckt und dementschrechend kompliziert formuliert. Wink

Im Großen und Ganzen gehe ich davon aus, dass weder KlägerIn noch Beklagter mit dem Urteil zufrieden sind. Welches für "alle" Beteiligten -ausser der Familienvernichtungsmafia- als sehr frustrierend anzusehen sein wird!
Etwas mehr Rechtssicherheit und die damit verbundenen ausbleibenden Streitigkeiten zwischen den Eltern wäre im Sinne des Kindeswohls!
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#3
Im Jahr 2013 folgt dann die naechste Klage, weil eine voellig neue Situation entstanden ist: Das Kind ist schwierig, ist schlecht in der Schule und benoetigt eine besondere Fuersorge, weil sich der Vater nicht ausreichend um das Kind kuemmerte. Das ist keine Fiktion, sondern liegt dann in der Einzelfallentscheidung des Richters.
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#4
Wow!

Da bleibt unserem Bullen äh braven Staatsdiener ja nur noch die Flucht nach vorne ... in die Beamten-Frühpensionierung!!!

Rolleyes

Mit einem guten Arzt und einem guten Gutachter ist das sicherlich machbar. Notfalls über die Alkoholikerschiene!!! Ergänzt durch "psychosomatische Erkrankungen" und krankhafte Verhaltensstörungen.

Big Grin

Und dann nix wie auf in die Freiheit mit der Frühpension!!! Der rüstige Frühpensionär kann doch anderswo gegen Honorar Polizisten ausbilden o.ä.

Wink

Und schon kriegt die Exe Unterhaltsentzugserscheinungen!!!

Tongue

Goddiejens
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#5
Bei dem herumgeeire um den §1578b tut sich das OLG Koblenz mit Urteil vom 11.06.2008 mit folgendem hervor:

Zitat:"Über eine Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 b BGB kann erst entschieden werden, wenn das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nachhaltig gesichert ist. Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt."
(OLG Koblenz, Urteil vom 11.06.08 - 9 UF 31 / 08)

Putzig finde ich den Nachsatz: "Vorher ist der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt.".
Als wenn die Fledermäuse davon ablenken wollten, daß sie mit dem voranstehendem Satz nicht eindeutig und unzweifelhaft die ausreichende und nachhaltige wirtschaftliche Ausstattung der Unterhaltsnehmerin als unabdingbar dem §1578b voraussetzen.

§1578b mutiert zu einem weiteren Klassiker der Paragraphen, welche intuitiv durch den Gesetzgeber veranlaßt wurden und dann durch die deutsche Richterschaft in das komplette Gegenteil verkehrt werden (Stichwort: RechtswirklichkeitIdea).

Über den "nicht ausreichend geklärten Sachverhalt" komm ich aber noch nicht drüber weg. Ich lieg immer noch auf dem Boden vor Lachen...Big GrinTongueSmile
Und für so eine Intelligenzbeleidigung erwarten diese juristischen Vollpfosten auch noch Respekt...Wink

Also, nachdem Hahne den §1578b im Klo runterspülte wegen Kinderbetreuung (§1570), legen die Koblenzer Musterknaben mit der Bedingung der finanziellen Vollausstattung der UHN die Latte auf geschmeidige 2,50m.
Na, denn mal guten Anlauf.

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