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Nochmal UHV Rückzahlung ja oder nein
#1
Hallo,

kurze Frage, weil ich immer noch nicht schlauer bin. Habe ab Januar einen neuen Job. War eine weile Arbeitslos und hatte einen Nebenjob gemacht. Dieser wurde natürlich mit den SGB2 Leistungen verrechnet. Nun sind UHV Leistungen angefallen. Eigentlich war ich ja in der zeit nicht Leistungsfähig. Das JA hat mir dies aber nicht bescheinigt und antwortet nur schwammig auf meine Nachfragen. Bislang haben Sie nur die Einkommensnachweise vom Nebenjob und JC verlangt.

Mein Familienanwalt konnte mir nicht sagen ob ich etwas zurück zahlen muss, da es sich hier wohl um Sozialrecht handelt.
Ein Titel existiert nicht.

Muss ich jetzt den UHV zurück zahlen Huh Wer kann hier Auskunft geben die verbindlich ist? Soll ich das einen Sozialanwalt übergeben?
Ich will vermeiden das mein Gehalt beim neuen Arbeitgeber gepfändet wird. Sonst ist der Job nämlich weg. Außerdem will ich mich auf meinen neuen Job konzentrieren und nicht die ganze Zeit Stress mit der UHV haben. Was würdet Ihr mir raten?

Danke Euch

Grüße
rockx
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#2
Ohne Titel kann nichts gepfändet werden. Erst der Titel macht eine Forderung vollstreckbar.
Was verlangt das Jugendamt denn? Haben sie sich schon gemeldet und wollen Geld?
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#3
(29-11-2018, 20:06)p__ schrieb: Ohne Titel kann nichts gepfändet werden. Erst der Titel macht eine Forderung vollstreckbar.
Was verlangt das Jugendamt denn? Haben sie sich schon gemeldet und wollen Geld?

Danke das ist doch schon mal Gold wert Blush  Nein bisher verlangen Sie nur die übliche Auskunft.

Zitat:Das ist alles so schwer durchschaubar, hier einen verbindlichen Rat zu geben, ist schier unmöglich. Alleine schon, weil das Jugendamt macht, was es will.


Danke, genau das will ich nicht so hinnehmen. Da es sich bei der UHV-Kasse ja um eine Behörde handelt. Müssen diese ja auch nach gesetzlichen Regelungen handeln. Ich habe hier etwas gefunden. Könnte für viele Betroffene interessant sein:

Achtung: Unterhaltsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres!  Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil trotz einer Aufforderung nicht, so muss er spätestens nach einem Jahr verklagt werden (KG NZFam 2017,1012).
Beispiel: Der Vater wurde im Februar 2017 aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Dem kommt er nicht nach. Da eine Aufforderung zur Unterhaltszahlung vorliegt, kann grundsätzlich der Unterhalt rückwirkend ab Februar 2017 gefordert werden. Erhebt die Mutter aber z.B. erst im April 2018 eine Unterhaltsklage, so kann sie rückwirkend nur Unterhalt ab April 2017 bekommen. Denn da die Unterhaltsansprüche für Februar und März 2017 über ein Jahr alt sind, sind sie verjährt (verwirkt).
Das gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche, also Unterhaltsansprüche, die durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Jugendamtsurkunde festgestellt worden sind. Wird bei Nichtzahlung nicht spätestens nach einem Jahr gegen den säumigen Unterhaltsschuldner vollstreckt, so sind die Unterhaltsansprüche für Monate, die mehr als ein Jahr zurück liegen, verwirkt.

Quelle: https://www.scheidung-online.de/wann-ver...3531104436

Dies würde in meinen Fall heißen das alle Unterhaltsansprüche da keiner mich verklagt hat und auch kein Titel besteht verjährt sind. Es kann nur für das vergangene Jahr UHV zurück gefordert werden. Dies aber auch erst ab dem Datum wo ich verklagt werde, ergo ab dem Zeitpunkt ab dem ein Titel erwirkt wird. Sehe ich das richtig?

In dem Fall wäre alles gut. Ein Jahr ist machbar, das könnte man Stunden.

Grüße

rockx
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#4
Falls bei Dir kein Titel besteht hast du mal echt super Glück.

Ich hatte ja erst dieses Jahr die gleiche Situation, ausser das bei mir ein Titel besteht. D.h. 35.000,00 EUR aufgelaufenen Rückstand, nix verjährt und verwirkt, neuer Job --> Lohnpfändung (derzeit ruhend), geb jetzt jeden Monat knapp 550,00 EUR von meinem Gehalt ab (laufender Unterhalt + Rückstandsrate), hab selbst nur noch nen Harz IV-Regelsatz nach Abzug meiner Kosten für mich über (offiziell vom Gericht ausgerechnet, da ich letztens nen Beratungshilfeschein erhielt).

Aber könnte schlimmer sein..................................

Dir toi toi toi!
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#5
So wie ich das lese, hat das Jugendamt Auskunft verlangt. Die hast Du gegeben. Wenn die sich erneut melden, schreibst Du zurück, dass Du für den Zeitraum von ... bis ... leistungsunfähig warst. Begründung....

Ansonsten tust Du nichts. Kommt da nichts mehr, ist das erledigt. Es sind dann auch keine Schulden aufgelaufen. Selbst nachhaken, sollte man nicht.
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