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Hallo Zusammen,
heute kamm meine Berechnung vom Jugendamt fürs volljährige Kind.
So ganz stimmig ist die da für mich einiges nicht.
In den Unterhaltsleitlienen Celle Punkt 13. steht.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
Das würde bedeuten bei einen bereinigten Netto von 2800 Euro wären das 115% 413 Euro. Oder übersehen ich da etwas?
Die Mehrbelastungen für Brille und Zahnersatz wurden nicht mit berücksichtig. Bei Mutti aber ein Kredit für 5000 Euro für Urlaub und so.
Muttis Steuererklärung fehlt natürlich auch.
Ist ein widersprechen sinnvoll?
Berechnung Ja
Leitlienien Celle
13. Volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der El-tern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden.
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
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Inwieweit die Bereinigung plausibel ist, geht aus der Jugendamtsberechnung nicht hervor, da dort nur die bereits vorab bereinigten Einkommen eingetragen wurden. Kreditraten für Urlaub sind bei Kindesunterhalt allerdings keinesfalls einkommensmindernd. Die Steuererklärung ist auch nur eine Sache, wichtiger ist der Einkommenssteuerbescheid, denn eine Steuererstattung ist Einkommen und somit unterhaltsrelevant.
Wieso 1300 EUR Selbstbehalt abgezogen werden, ist auch widersprüchlich, oben steht "privilegiertes Kind", da ist der Selbstbehalt so wie bei Minderjährigen nur 1080 EUR. Und ja, die Unterhaltsobergrenze ist das, was du zahlen müsstest wenn du der Alleinzahler wärst.
Damit ist die ganze Rechnung von den Voraussetzungen bis zum letzten Schritt Murks.
Wenn du mehr Unterhalt wie die Mutter zahlst, vergiss nicht dir das Kindergeld direkt von der Familienkasse auszahlen zu lassen. Das ist dein Recht. Nicht, dass es weiterhin bei der Mutter vergluckert und nicht dem Kind zugute kommt.
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(08-12-2018, 19:37)p__ schrieb: Und ja, die Unterhaltsobergrenze ist das, was du zahlen müsstest wenn du der Alleinzahler wärst.
Damit ist die ganze Rechnung von den Voraussetzungen bis zum letzten Schritt Murks.
Wenn du mehr Unterhalt wie die Mutter zahlst, vergiss nicht dir das Kindergeld direkt von der Familienkasse auszahlen zu lassen. Das ist dein Recht. Nicht, dass es weiterhin bei der Mutter vergluckert und nicht dem Kind zugute kommt.
@ p__
Also ist die Kontrollrechnung auf alle Fälle falsch? Ich verstehe es das ich bei 2800 Bereinigten Netto alleine nur 413 zahlen müsste.
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Da ist nicht nur die Kontrollrechnung falsch. Akzeptiere das ganze Ding auf keinen Fall.
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@Velocat
Welche Lohnsteuerklasse hast Du ?
Is das wirklich "plausibel" gerechnet wurden ?
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@Velocat,
für wieviel Personen bist du Unterhaltspflichtig?
Sollte es nur für die Tochter sein, geht es alleiniger Unterhaltspflicht eine Stufe nach oben.
Damit wäre die Kontrollrechnung ok.
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Auch eine neue Ehefrau kann das verhindern.
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08-12-2018, 23:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-12-2018, 23:41 von Velocat.)
Ich habe keine weiteren Unterhaltsbedürftigen am Hals.
Die Leitlinien zum Unterhalt geben das meiner Meinung nicht mehr her. Siehe unten.
Oder habe ich etwas übersehen?
Leitlinien zum Unterhalt Celle
13. Volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der El-tern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
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(08-12-2018, 23:39)Velocat schrieb: Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
und die DD´er Tabelle geht von 2 Unterhaltspfl. aus, bei weniger gehts nach oben , bei mehr nach unten.
Ich finde es auch nicht ok, ist aber so.
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Wo lebt denn das Kind? Noch bei der Mutter?
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09-12-2018, 00:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-12-2018, 00:28 von Velocat.)
Bei der Mutter.
(09-12-2018, 00:09)sturkopp schrieb: (08-12-2018, 23:39)Velocat schrieb: Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
und die DD´er Tabelle geht von 2 Unterhaltspfl. aus, bei weniger gehts nach oben , bei mehr nach unten.
Ich finde es auch nicht ok, ist aber so.
@sturkopp
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
Wird das von 11.2 doch ausgehebelt bei volljährigkeit.
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Moin,
na, wir leben in einem Staat wo alles auf Unterhaltsmaximierung ausgelegt wird, was denkst du denn?
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Heute habe ich vom Jugendamstmitarbeiter auf meine Frage zur höhergruppierung
eine wie finde recht wirre Antwort bekommen.
Sehr geehrter Herr XXXx,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Allerdings bezieht sich die von Ihnen zitierte Passage auf daszusammengerechnete Einkommen der Elternteile. Im vorliegenden Fall also auf die 4332,59 €.
Bei dem Tabellenunterhalt des einzelnen Elternteils erfolgt sehr wohl eine Höherstufung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Ich werde den lieben Mann noch mal auf die Unterhaltsleitlinien Zum Volljährigenunterhalt hinweisen oder Tochter kann klagen. Ich überweise den unstrittigen Unterhalt und werde warten.
Oder ist das der falsche Weg?
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Welcher OLG-Bezirk? Davon hängts ab, welche Leitlinien verwendet werden.
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Ich würde zu Beginn vom dem Sachbearbeiter auf die Unterhaltsrechtliche Leitlinien
der Familiensenate des Oberlandesgerichts Celle verwiesen. Und da ist es ja soweit ich es verstehe festgelegt.
Oder interpretiere ich das so falsch?
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden.
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
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Du interpretierst das gar nicht, es steht so klar da, dass es nicht interpretiert werden muss. Mich wundert das, dass der Jugendamtstyp diesen und andere grobe Schnitzer fabriziert. Ich könnte es ja noch verstehen, wenn es um um Detailfragen jenseits der Tabellen und Leitlinien geht, aber hier... bist du sicher, dass ihr von demselben Sachverhalt ausgegangen seid?
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10-12-2018, 19:49
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-12-2018, 20:01 von Velocat.)
Er hat mir das Netto bereinigt. Einen Grund führ die Höherstufung kann ich nicht sehen. Dann hätten wir auch gar nicht den Haftungsanteil berechnen brauchen bei dem was der von sich gibt.
Ich werde ihn mal nach der Rechstgrundlage fragen. Die hätte er mir ja gleich nennen können.
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