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UVS Übergang nach Volljährigkeit
#1
Ich find leider nichts im Netz hierzu:

Beistandsschaft ist eingerichtet, JA schickt jährlich Auflistung der Unterhaltsrückstände. Keine Pfändungsversuche. Das Kind bekommt Unterhaltsvorschussseit Jahren.

Mit Volljährigkeit: 

An wen gehen welche finanziellen Ansprüche über?

Während das Kind minderjährig ist fordert das JA ja nicht nur den Unterhaltsvorschuss, vielmehr auch den übersteigenden Betrag gemäß vorliegendem Titel ein, da Beistandschaft besteht.

Ich vermute:

JA behält die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen, der Rest geht auf das volljährige Kind über. Heißt auch, Verjährung mit Erreichen des 21. Geburtstags, sofern kein Vollstreckungsversuch unternommen wird. Verjähren dann auch die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen drei Jahre nach Volljährigkeit, oder gehen diese Ansprüche gar auch auf das Kind über (welches bei erfolgreicher Pfändung diesen Teil ans JA zurückzuführen hätte)?

Mich irritiert folgendes Urteil:
(OLG) Hamm, Beschluss vom 17.3.2014 (Az: 6 UF 196/13) 

Für den Sohn bestand eine Beistandschaft des Jugendamts von Mai 2005 bis 25.7.2011. In dieser Zeit wurde die Urkunde mehrfach geändert und Anpassungen vorgenommen. Nach Ende der Beistandschaft durch das Jugendamt stellte der Rechtsanwalt des Kindes fest, dass das Jugendamt Ansprüche in Höhe von € 1.276,12 aus dem Jahr 2005 nicht vollstreckt hatte. Der Rechtsanwalt erwirkte daher einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen dieser Unterhaltsrückstände. Der Vater weigerte sich, diesen Rückstand zu bezahlen und berief sich auf Verwirkung. Das Amtsgericht – Familiengericht – hatte den Antrag des Vaters zurückgewiesen, dagegen legte der Vater Beschwerde ein – mit Erfolg!

... der Anwalt stellte fest, dass das JA vergaß Geld zu pfänden (demnach JA nicht mehr Gläubiger, vielmehr nun das volljährige Kind)

Das hört sich so an, als würde das JA mit Volljährigkeit die Ansprüche auf das Kind übertragen und fortan läuft die Verjährungsfrist von drei Jahren bez. der Minderjährigen-Ansprüche, bzw. kann sogar bereits Verwirkung eingetreten sein, weil das JA gepennt hat:

Das OLG Hamm entschied auch, dass sich das Kind den Fehler des Jugendamts zurechnen lassen müsse. Solange die Beistandschaft besteht, ist das Jugendamt Vertreter des Kindes.

Wer kann das Rätsel für mich auflösen?

Verpennt das JA die regelmäßigen Vollstreckungsversuche sollte doch Verjährung und/oder Verwirkung eine saubere Möglichkeit darstellen, sich den Titel aushändigen zu lassen?! Schließlich hat die Beistandsschaft gepennt.

Ist die jährliche Post vom JA über aufgelaufene Rückstände überhaupt ausreichend, die Verjährung oder Verwirkung zu hemmen? Von Kindern ohne Beistandsschaft wird regelmäßig auch erwartet, dass sie jährlich einen Vollstreckungsversuch unternehmen, um eine Verwirkung zu verhindern. Und das JA braucht nur einen Brief schicken, obwohl dies mit  Wahrnehmung der finanziellen Interessen des Kindes doch den gleichen Status inne hat? Ich hab in einem Unterhaltsprellerbeitrag gerade ein Interview mit einer JA-Mitarbeiterin gesehen, die meinte, der Brief hemme die Verjährung. Das widerspricht sich doch ...
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#2
(08-01-2019, 03:21)IPAD3000 schrieb: JA behält die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen, der Rest geht auf das volljährige Kind über. Heißt auch, Verjährung mit Erreichen des 21. Geburtstags, sofern kein Vollstreckungsversuch unternommen wird. Verjähren dann auch die Ansprüche aus den Unterhaltsvorschussleistungen drei Jahre nach Volljährigkeit, oder gehen diese Ansprüche gar auch auf das Kind über (welches bei erfolgreicher Pfändung diesen Teil ans JA zurückzuführen hätte)?

Schulden verjähren einheitlich, egal bei welchem Gläubiger. Verjährung nicht zum Geburtstag, sondern zum darauffoglenden Jahresende. Vorsicht, Verwirkung ist etwas anderes wie Verjährung.

Unterhaltsvorschuss hat das Jugendamt gezahlt, deine Schulden daraus bleiben auch beim Jugendamt. Die könnten das höchstens an ein Inkassobüro abgeben :-)

Über die Frage nach hemmenden Faktoren für Verjährung und Verwirkung steht viel im Forum. Zum Beispiel hier:
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...?tid=10472
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...p?tid=2325
Es gibt da noch mehr.
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#3
Naja, Schulden verjähren nicht wirklich einheitlich ;-) . Wenn ich das richtig verstehe, dann meinst Du damit, dass es sich immer um die gleiche Verjährungsfrist (regelmäßig 3 Jahre) handelt. Es gibt aber sehr viele unterschiedliche Verjährungsfristen. Eine Einheitlichkeit gibt es da nicht. Ist aber vor dem Hintergrund des hier Genannten jetzt mal egal.

Denn tatsächlich beträgt hier die normale Verjährungsfrist - sofern kein Vollstreckungstitel vorliegt - 3 Jahre. Da Unterhaltsvorschuss vom JA gezahlt wurde, ist die Forderung Dir gegenüber auch auf das JA übergegangen. Sie bleibt auch dort. Trotzdem wird das JA es sicher nochmal versuchen. Du kannst dann ja entsprechend entgegnen.

Amtsgerichte sehen solche Dinge wie "Verwirkungstatbestände" nicht gerne. Damit muss man immer in die nächste Instanz. Letztens habe ich mich noch mit einem guten Bekannten unterhalten, der sein Berufsleben dort verbrachte. Er hat auch nochmal bestätigt, dass dortige Richter oft entweder "kein Ahnung" haben (was man ja eigentlich kaum glauben mag), oder einfach irgendwann tatsächlich "selbst ihr eigenes Recht sprechen". Manchmal glaube ich, das Amtsgerichte nur dazu da sind, um die Anliegen des einfachen Pöbels schnell und effektiv und zum Vorteil des Staates abzuwiegeln...

Die jährliche Post des JA ist nicht ausreichend. Mit einfacher Mahnung kann ich keine Verjährungsfrist hemmen. Es sei denn, dass Du darauf reagiert hättest. Beispielsweise in Form einer Verhandlung über Raten. Dann wäre für diesen Zeitraum die Verjährung gehemmt.

Auch ist das einfache Aufstellen eines Briefes des JA kein Verwaltungsakt, welcher ebenfalls eine Hemmung bewirken würde. So kann ein Finanzamt oder eine Krankenkasse mit eigenem Schreiben und entsprechendem Hinweis, durchaus eine Verjährung hemmen, ohne einen gerichtlichen Mahnbescheid bzw. einen dann folgenden Vollstreckungsbescheid erwirken zu müssen, so wie es andere Gläubiger tun.
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#4
(09-01-2019, 09:51)Nappo schrieb: Wenn ich das richtig verstehe, dann meinst Du damit, dass es sich immer um die gleiche Verjährungsfrist (regelmäßig 3 Jahre) handelt.

Nein, gemeint war dass nicht bezahlter Kindesunterhalt sich zwar manchmal auf zwei Gläubiger aufspalten kann, aber dass die Unterschiedlichkeit der Gläubiger keine unterschiedliche Verjährung verursacht. Wer titulierte 300 EUR nicht bezahlt und das Kind Unterhaltsvorschuss bekommt, der macht Schulden beim Jugendamt und bei Ex/Kind. Sie verjähren nach denselben Regeln, egal ob Gläubiger 1 das Jugendamt ist und Gläubiger 2 die Ex und dann das Kind.

Natürlich verjähren deshalb nicht alle möglichen anderen Schulden im Land gleich. Es ging ja um Kindesunterhalt einer Person. Eine Auflistung verschiedener Verjährungsregeln in anderen Situationen und bei anderen Geldproblemen bringt hier nichts.

Das Jugendamt wird vermutlich versuchen, dich zu einer sehr geringen Abschlagszahlung zu bringen. Damit beginnt die Verjährung neu.
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#5
(09-01-2019, 09:51)Nappo schrieb: Denn tatsächlich beträgt hier die normale Verjährungsfrist - sofern kein Vollstreckungstitel vorliegt - 3 Jahre.

Amtsgerichte sehen solche Dinge wie "Verwirkungstatbestände" nicht gerne.

Man muss hier aber hinzufügen das bei "Unterhaltsrückständen" sehr wohl schnell die Verwirkung in Kraft trifft.  Der Unterhalt dient dem laufenden Lebensbedarf und nicht dem "Ansparen von Vermögen"...

Sollte also die Unterhaltsvorschusskasse oder der Kindesgläubiger denken...Na ja ich hab ja einen Titel...kann das auch nach hinten losgehen !

Bei mir haben 18 Monate nicht geltendmachung von Unterhaltsrückständen (und anderen Sachen) ausgereicht (Tituliert!).
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#6
(09-01-2019, 09:51)Nappo schrieb: Die jährliche Post des JA ist nicht ausreichend.

Naja, das ist so wohl leider nicht richtig. Dann wäre nämlich auch bei mir so einiges verwirkt!

Leider reicht die jährliche Post mit Auflistung Deiner Rückstände durchaus aus das keine Verwirkung Eintritt.  Angry  Deshalb schicken die die i.d.R. ja auch jährlich.
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#7
Dir ist aber bewusst, dass es auch eine Hemmung der Verjährung bei Unterhalt gibt? Guck mal in § 207 BGB Abs. 1 Nr. 2 nach.
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#8
Es geht "eigentlich" nur die Verwirkung...alles andere hat keinen Nährwert!...siehe @p
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#9
Danke für eure Meinungen.

Zur Verjährung von Minderjährigen-Unterhaltsansprüche finde ich im Netz jedoch einheitlich das Datum des 21. Geburtstages des Kindes. Da scheint es eine Ausnahme zur üblichen Verjährung zu geben, welche regelmäßig immer erst zum Ablauf eines Kalenderjahres wirksam wird. Innerhalb drei Jahre ab Volljährigkeit verjähren wohl nur lfd. Unterhaltspflichten, nicht im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände. Letztere unterliegen den 30 Jahren, bis Verjährung eintritt.

Ja, das JA schickt Briefe. Jedoch immer nur, dass sich die DT mal wieder geändert hätte, ab und an auch eine Auflistung der Rückstände, nur unregelmäßig und nicht jährlich (selten), jedoch ohne diese in Verzug zu setzen. Aber auch das würde wohl nicht reichen um irgendwas zu hemmen. In meinem Fall bin ich wohl auch schon in Ablage P gelandet, die haben begriffen, dass ich mich pfändungssicher gemacht habe.
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#10
(14-01-2019, 04:16)IPAD3000 schrieb: ... im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände.

Was genau ist darunter zu verstehen?

Steht dann eine Formulierung im Titel etwa folgenden Inhalts:

"Es wird festgestellt, daß der KU-Pflichtige zum Zeitpunkt der Erstellung des Titels noch KU-Schulden in Höhe von XYZ EUR hat."

Oder ist Deine Formulierung anders gemeint?

Simon II
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#11
(14-01-2019, 10:37)Simon ii schrieb:
(14-01-2019, 04:16)IPAD3000 schrieb: ... im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände.

Steht dann eine Formulierung im Titel etwa folgenden Inhalts:

"Es wird festgestellt, daß der KU-Pflichtige zum Zeitpunkt der Erstellung des Titels noch KU-Schulden in Höhe von XYZ EUR hat."

Simon II

Nein...es wird einfach der Zeitraum der vom Rechtsverdreher angegeben wurde eingetragen z.B. Du schuldest vom 01.10.2013 an Unterhalt.

Der Titel wird am 01.03.2014 erstellt dann wird der Zeitraum mit eingeschlossen.  "für den Zeitraum ab 01.10.2013"

Damit ist er Vollstreckbar !

Nochmal die Verjährung ist gehemmt 21.Lj u.s.w...Die Verwirkung ob tituliert oder nicht kann trotzdem Erfolgt sein ! Mich würde mal eher interessieren ob das schon von "Amts wegen" geprüft werden muss.
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#12
.
(14-01-2019, 10:37)Simon ii schrieb:
(14-01-2019, 04:16)IPAD3000 schrieb: ... im Titel festgestellte Unterhaltsrückstände.

Was genau ist darunter zu verstehen?

Steht dann eine Formulierung im Titel etwa folgenden Inhalts:

"Es wird festgestellt, daß der KU-Pflichtige zum Zeitpunkt der Erstellung des Titels noch KU-Schulden in Höhe von XYZ EUR hat."

Oder ist Deine Formulierung anders gemeint?

Simon II

Gebau so war das gemeint. Also immer schön auch bei Vergleichen darauf achten:

a) die Parteien sind einig, dass ab .... monatlich ... geschuldet wird
-> Verjährung mindj. Ansprüche mit 21. LJ, sofern in der Zeit des 18.-21. LJ nicht gepfändet wird
b) die Parteien sind einig, dass Rückstände von .... bestehen, (zukünftig... mon. geschuldet wird)
-> Das nicht geklammerte verjährt nach 30 Jahren

hab mir das gerade anwaltlich bestätigen lassen, da genau b) mir als Vergleich vorgeschlagen wurde. Hab ich selbstverständlich nicht unterschreiben können.
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#13
...auch keine Schuldanerkenntnisse von Unterhaltsvorschusskassen unterschreiben....
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