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Kind 18 - Ist die Ex und KM nun auch barunterhaltspflichtig?
#1
Hallo,

eines von meinen 3 Kindern, ist nun 18 geworden. Die Kinder, leben im Haushalt der Kindesmutter und ich zahle brav Unterhalt. Nun ist eines der Kinder 18 Jahre alt geworden und macht zur Zeit ein freiwilliges soziales Jahr.
Ich habe dunkel in Erinnerung, das mit dem 18ten Geburtstag, auch die Kindesmutter barunterhaltspflichtig wird, auch wenn das 18jährige Kind in deren Haushalt lebt.
Liege ich da richtig? Danke für Eure Hilfe.
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#2
Ja, beide Eltern sind ab 18 unterhaltspflichtig. Ob das Kind den Unterhaltsanteil der Mutter mit Kost und Logis verrechnet ist aber Sache des Kindes. Darf aber nicht zu deinen Lasten gehen.
Siehe https://www.trennungsfaq.com/unterhalt.h...olljaehrig und danach.
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#3
Tausend Dank!
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#4
Vorsicht.... es wird als erstes geschaut, was das erwachsene Kind an unterhalt zu bekommen hat. Hat die arme Mutter nur 1.300 Euro oder darunter für sich selber zur Verfügung, dann ist Sie raus. Den kompletten Barunterhalt darf sich das Kind dann von Dir holen.
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#5
Liebe Gemeinde,

ich muss das Thema noch mal hochholen, da doch komplizierter.
Der Unterhalt der Kinder, ist im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung tituliert. Leider unbefristet, hab ich nicht aufgepasst.
Die Unterhaltsberechtigung des vormals Berechtigten, eines der 3 Kinder, jetzt 18, ist zweifelhaft. Eigenes Einkommen aus freiwilligem sozialem Jahr, e.t.c.
Wie kann ich die Titelinhaberin (= das Kind) unter Fristsetzung dazu auffordern, den Ttel nach §371 BGB zurückzugeben? Dieser ist ja Teil der Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen meiner Ex und mir, oder ist doch direkt eine Abänderungsklage anzustreben? Beziehe ich mich auf die Scheidungsfolgenvereinbarung als ganzes, oder nur auf den darin enthaltenen Unterhaltstitel? Leider merke ich erst jetzt, das sich meine Anwälte und auch ich, uns da damals nicht unbedingt mit Ruhm bekleckert haben.
Mein jetziger Sachstand wäre, Abänderungsklage auf die Scheidungsfolgenvereinbarung und den darin enthaltenen Unterhaltstitel.
Liege ich da richtig? Danke für alle Rückmeldungen
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#6
Erst musst du aussergerichtlich dazu auffordern, einen beurkundeten Verzicht nach §129 und §371 BGB zu unterzeichnen. Dafür ist auf den entsprechenden Punkt der Scheidungsfolgenvereinbarung Bezug zu nehmen.

Erst wenn das verweigert wird bzw. deine Frist dazu ignoriert, geht es vor Gericht. Dazu brauchst du leider einen Anwalt, Anwaltspflicht. Abänderungsklage nach §238 FamFG.
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#7
(20-01-2019, 12:12)p__ schrieb: Erst musst du aussergerichtlich dazu auffordern, einen beurkundeten Verzicht nach §129 und §371 BGB zu unterzeichnen. Dafür ist auf den entsprechenden Punkt der Scheidungsfolgenvereinbarung Bezug zu nehmen.

Erst wenn das verweigert wird bzw. deine Frist dazu ignoriert, geht es vor Gericht. Dazu brauchst du leider einen Anwalt, Anwaltspflicht. Abänderungsklage nach §238 FamFG.

Danke! Auf Dich ist Verlass. Smile
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#8
(20-01-2019, 12:12)p__ schrieb: Erst musst du aussergerichtlich dazu auffordern, einen beurkundeten Verzicht nach §129 und §371 BGB zu unterzeichnen. Dafür ist auf den entsprechenden Punkt der Scheidungsfolgenvereinbarung Bezug zu nehmen.

Erst wenn das verweigert wird bzw. deine Frist dazu ignoriert, geht es vor Gericht. Dazu brauchst du leider einen Anwalt, Anwaltspflicht. Abänderungsklage nach §238 FamFG.

Und was passiert, wenn man weder Prozesskostenhilfe erhält aber dennoch kein Geld für einen Anwalt hat? Dann bleibt der originale Titel bis in alle Ewigkeiten bestehen? Ich meine, so ein Anwalt ist ja nun auch nicht gerade preiswert. Bei mir kann ich mir z.B. gut vorstellen, das ich (Ende letzten Jahres hatte ich ja noch einen Beratungshilfeschein bekommen, aber sprichwörtlich mit dem letzten EUR Selbsbehalt) aufgrund von zwischenzeitlicher Gehalts- und Alterstufenerhöhung da gerade rausfalle, aufgrund der laufenden Unterhaltszahlungen und Rückstandszahlungen aber trotzdem kaum Geld für nen Anwalt haben werde (zumal meine Lebensgefährtin jetzt auch noch Arbeitslos geworden ist und ich das, was sie nun weniger mit nach Hause bringt ja quasi auch noch Ausgleichen muss, damits für uns reicht).

Im Übrigen: wann kann/sollte man diese Schritte (Herausgabe Titel, ggf. Abänderungsklage) denn angehen? Erst ab 18 des Kindes oder schon einige Zeit (3-4 Monate?) vorher mit Hinweis auf die anstehende Volljährigkeit?
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#9
Ohne Anwalt keine Anträge. Die erste Aufforderung an das Kind verschickt man frühestens am Tag vor dem 18. Geburtstag. Vorher wäre der Ansprechpartner die Mutter.
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#10
Danke für Deine Antwort.

Ich hatte ja zuletzt einen Beratungshilfeschein. Ob der auch für o.g. Szenario gilt kann ich nicht recht glauben, mein Anwalt meinte, der würde auch dafür noch gelten und wollte dann im Sommer diesen Jahres (mein Kind wird im Oktober 18, macht aber jetzt Abitur und geht ab Oktober studieren) das alles anstoßen inkl. Aufforderung vorrangig BAFÖG zu beantragen. Bin mal gespannt. Falls das so nicht funktioniert seh ich mich schon bis zum Sankt Nimmerleins Tag zu Zahlungen verpflichtet, da............. s.o.
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#11
Die Sachlage ist ja ziemlich übersichtlich. Im FSJ gibts Taschengeld, Kindergeld, Sozialversicherung, unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, in der Regel ist der Bedarf damit gedeckt. Es sollte dem Kind damit klar sein, dass der alte Titel keine Grundlage mehr hat. Jeder qualifizierte Berater wird ihm dazu raten, dem Verzicht zuzustimmen. Dann kommt es gar nicht erst zu einem Verfahren.

Ein Unterhaltsanspruch kann davon völlig unabhängig später wieder entstehen, zum Beispiel bei Aufnahme eines Studiums. Der Verzicht blockiert das selbstverständluch nicht, sondern bezieht sich nur auf den alten Titel. Jetzt und später ist das Kind aber nur noch nichtprivilegierter Volljähriger und im Rang hinter den anderen noch minderjährigen Geschwistern.
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#12
(20-01-2019, 23:24)p__ schrieb: Jetzt und später ist das Kind aber nur noch nichtprivilegierter Volljähriger und im Rang hinter den anderen noch minderjährigen Geschwistern.
Ich lerne gerade wieder eine Menge dazu. Gute das es dieses Forum noch gibt. Anwalt brauch ich ja dann frühestens ab Abänderungsklage.
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