10-09-2019, 18:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-09-2019, 18:33 von Alles-durch.)
@Nappo
Vielen Dank super Hinweis. Ich glaube aber das es um Instandhaltungsrücklagen geht.
Ich zitiere mal p_ vom 30-05-2013, 13:09 Uhr (siehe unten das verwandte Thema "[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Mieteinnahmen und Unterhalt"[/font])
"....beim OLG FFM:
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht."
Da hat sich bis heute nichts verändert. Die Berechnung sieht also wie folgt aus:
Bruttomiete
abzügl. Werbungskosten gem. Steuererklärung / Bescheid (Erhaltung, Zinsen, Betriebskosten,....)
zzgl. AFA
abzügl. Instandhaltungsrücklage gem. § 28 der Berechnungsverodnung
Ich kann also on Top noch ne Instandhaltungsrücklage mit in Abzug bringen. Super!!! Danke für den Hinweis.
Vielen Dank super Hinweis. Ich glaube aber das es um Instandhaltungsrücklagen geht.
Ich zitiere mal p_ vom 30-05-2013, 13:09 Uhr (siehe unten das verwandte Thema "[font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]Mieteinnahmen und Unterhalt"[/font])
"....beim OLG FFM:
Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht."
Da hat sich bis heute nichts verändert. Die Berechnung sieht also wie folgt aus:
Bruttomiete
abzügl. Werbungskosten gem. Steuererklärung / Bescheid (Erhaltung, Zinsen, Betriebskosten,....)
zzgl. AFA
abzügl. Instandhaltungsrücklage gem. § 28 der Berechnungsverodnung
Ich kann also on Top noch ne Instandhaltungsrücklage mit in Abzug bringen. Super!!! Danke für den Hinweis.