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Mehrmalige Auskunftspflicht sowie Mehrbedarf priv. Krankenversicherung
#18
1) Die Fahrtkosten fürs Auto haben Chancen, der Computer nicht. Das verstehen Juristen nicht. Berufsbildung haben die nicht in ihrem Erfahrungraum. Aber dass man zur Arbeit fahren muss, haben sie schon gemerkt. Die Fahrtzeiten begründen das.

2) Da du kein Mangefall bist, würde ich auf Berücksichtigung der privaten Alternsvorsorge bestehen. Das hat vor Gericht auch realistische Chancen, anerkannt zu werden. Natürlich musst du die private Vorsorge (Obergrenze privat + öffentlich 24%, wie du schon sagst) auch wirklich in dieser Höhe betreiben und das nachweisen können.

3) Da bringst du wohl etwas durcheinander. Der Selbstbehalt spielt nur im Mangelfall eine Rolle. Das bist du nicht. Möglicherweise hast du Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag verwechselt. Sofern dein übriges Netto nach Unterhalt noch deutlich über dem Selbstbehalt liegt, wird es schwierig werden, wegen einer hohen Miete noch weiter vom Unterhalt runterzukommen.

4) Das OLG Koblenz vom 19.01.2010 in 11 UF 620/09 sagt, dass eine private Krankenversicherung kein Bestandteil des Regelbedarfs ist, somit Mehrbedarf. In den Tabellensätzen ist keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge enthalten, wenn das Kind nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dies hat zur Folge, dass der berechtigte Kranken- und Pflegevorsorgeaufwand als Mehrbedarf neben den laufenden gezahlten Unterhalt tritt. Zu der Aufteilung steht oben schon was. Wenn die Mutter keine Einkommensauskunft vorlegt, kann nicht aufgeteilt werden, dann steht alles.

5) Mit Erstausstattungsstrittigkeiten kenne ich mich nicht aus, das wird so selten verlangt, dass es vielleicht auch nicht viele klärende Beschlüsse dazu gibt. Grundsätzlich würde ich den Schwerpunkt nicht auf die Abwehr von Einmalzahlungen setzen. Der laufende Unterhalt ist ungleich wichtiger. Da summieren sich scheinbar kleine Unterschiede mit der Zeit zu hohen Summen auf, höher wie die optisch zunächst ärgerliche Einmalzahlung. Ich bin auch nicht im Bilde, wie das zur Zeit gesehen wird, wenn der Vater selber Gebrauchtwaren besorgt. Früher ging das.

7) Stimme zu, wenn die Mutter öffentlich beglaubigt zusagt, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen - eine Erfüllungsübernahme. Ansonsten ist sie selbstverständlich Unterhaltsberechtigt nach §1615l BGB.

8) Da gibts Spielraum. Auch hier wieder kann der Richter es so oder so sehen. Relevant ist so ein Vorteil aber höchstens bei einer Mehrbarfsrechnung. Und später vielleicht mal, wenn es darum geht einen Teil oder alles des Barunterhalts auf sie zu verschieben, wenn sie wieder voll verdient. Da kann man diese Tatsache noch obendrauf legen und den ungewöhnlich grossen Unterschied in den wirtschaftlichen Verhältnissen zusätzlich begründen.
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RE: Mehrmalige Auskunftspflicht sowie Mehrbedarf priv. Krankenversicherung - von p__ - 12-03-2020, 23:49

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