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Unterhalt rückwirkend auf Null beantragen?
#1
Was genau bedeutet das wenn man wieder arbeitet? Ich arbeite ja seit einiger Zeit wieder und frage mich ob Beträge die damals genullt wurden von den Geiern wieder nachträglich geholt werden können? Ich begleiche momentan Unterhaltsrückstände und frage mich wie sich „nullen“ darauf äußert. Vielen Dank.
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#2
hat UV Kasse für dich bezahlt?
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#3
§ 1613 BGB definiert die Schranken dafür: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1613.html
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#4
Ich verstehe das nicht so recht in dem Kontext mit dem Nullen. Sorry
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#5
"Nullen" sagt leider Null aus. Vielleicht beschreibst du, wer was und wann mit welchem Betrag genau gemacht hat.
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#6
verstehe ich es richtig : Titel auf Null, aber UV Kasse zahlt, dann holt sie alles wieder, weil
"Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.
"
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#7
Ich weiß garnicht ob ich einen Titel habe, aus meinen Unterlagen ist hier nichts ersichtlich. Das JA hat lediglich eine Summe genannt und ich habe diese bisher gezahlt. Als ich ohne Job war gab mir der Typ von der Schuldnerberatung den Tip, den Unterhalt rückwirkend „nullen“ zu lassen. Daher die Frage was das bedeutet, wenn man arbeitet und Unterhaltsrückstände hat, ob diese dann auch berücksichtigt werden dürfen?
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#8
Schuldnerberatung gibt solche Tipps... 30 Jahre hast du Zeit die Unterhaltsschulden zu begleichen, wenn sie natürlich nicht verjähren und dir 4 Jahre lang keine Zahlungserrinerung zuschicken.
nach meinem Wissen Jugendamt fordert sein Geld immer, egal ob du nullst oder halbierst oder vergisst
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#9
Ohne Titel hat niemand rückwirkend Anspruch auf irgendwas - zumindest was Unterhalt angeht. Wurdest du jedoch zur Auskunft über dein Einkommen aufgefordert, kann solch ein Titel noch rückwirkend über ein Gericht festgestellt werden.
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#10
"Wurdest du jedoch zur Auskunft über dein Einkommen aufgefordert"
das macht doch UVK ständig, also er hat keine Chance.
Er wird rückwirkend tituliert.
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#11
Ich glaub da muss man differenzieren:

Die UVK zahlt Geld fürs Kind und informiert den mutmasslichen Zahlesel, schickt i.d.R. regelmäßig Kontoauszüge über angeblich aufgelaufene Schulden zu Gunsten der Landeskasse. Die Ansprüche gehen hier auf den Staat über, jedoch wie hoch sind denn die tatsächlichen Ansprüche, wenn nie tituliert wurde? Eben genau Null. M.E. fehlt es jeglicher Rechtsgrundlage, den Zahlesel im Namen des Kindes zur Auskunft aufzufordern.

Aber!
Wenn zusätzlich eine Beistandschaft eingerichtet wurde, vertritt das Amt auch die finanziellen Interessen des Kindes im rechtlichen Sinne (auch über die Unterhaltsvorschussleistungen hinaus). Und nur dann erfolgt m.W. auch ein (durch die KM bevollmächtigtes und somit rechtskonformes) Auskunftsersuchen. Und nur dann kann da auch was rückwirkend tituliert werden. Besteht keine Beistandschaft, kann nur die KM die Rechte das Kindes einfordern, sei es eine Auskunft, oder die Zwangstitulierung mittels Verfahren an einem Familiengericht.
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#12
nein, es kommen Anfragen über Auskunftserteilung = Anfang für mögliche Titulierung wird festgesetzt

   
   
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#13
Mag sein, doch die Anfragen sind m.E. nicht legitimiert, solange das Amt nicht vertretungsberechtigt ist. Deine Screenshots zeigen dies auch auf, hier wird eben keine Auskunft nach §1605 BGB verlangt.

Und ja, die Ansprüche sind zwar auf das Land übergegangen. Doch dessen Höhe ist offen, solange keine Auskunft nach BGB, folgend eine Feststellung über die zu zahlende Höhe tituliert wird. Also nicht verars... lassen.
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#14
so wie ich das System kenne, wird das Gesetz so umgedreht, dass dieses Schreiben wird als "Auskunft nach §1605 BGB" anerkannt.

Ist es so, wenn du im titel 40% hast na ca. 100Eur und UVK zahlt 250€, dass von dir nur dein tituliertes Anteil zurückgefordert wird? ich glaube es nicht.
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#15
In dem Zusammenhang noch etwas: die KM will laut Anwaltsschreiben seit Oktober 19 rückwirkend mehr Geld fürs Kind. Es gab nen Prozess und ich erwarte in den kommenden Tagen ein Urteil. Kann ich die seit Oktober angesammelten Rückstände in Raten zurückzahlen? Wenn ja, vereinbare ich das mit Gericht oder mit der KM?
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#16
Grundsätzlich hast du erstmal keinen Anspruch auf Ratenzahlung. Es könnte aber sein, dass trotzdem so ein Recht im Beschluss festgelegt ist, wenn du das hilfsweise für den Fall beantragst hast, dass die Gegenseite das Geld zugesprochen bekommt. Oder dass du das direkt mit den Berechtigten vereinbaren kannst.

Wenn du gepfändet wirst und kannst nichts zahlen, gibts auch gewisse Chancen zur Ratenzahlung. Dabei hilft dir § 802 b II. ZPO, zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner können demnach Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen werden. Voraussetzung aber: Schuldner muss glaubhaft, dass er die vereinbarten Raten auch zahlen kann und der Gläubiger muss mit der Ratenzahlung einverstanden sein. Sind sie meistens, das Geld kommt dann ja und mehr zu pfänden ist eh nicht.

Bei einem arbeitenden Pflichtigen wird das nicht interessieren. Da haut man dir halt eine Pfändung rein und dann wird Monat für Monat alles über ca. 850 EUR weggestohlen. Ob du dabei verreckst, interessiert keinen. Auch nicht, wenn du deinen Job verlierst. Das hat nur zusätzlichen Druck zur Folge und schuld bist immer du.
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