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Scheidung ist durch, Kind wird bald 18, KU, Corona
#1
Bitte warten. Ich bin noch am formulieren des Textes. Und muss leider hin und wieder eine Pause machen.


Ein freundliche Hallo in die Runde,

Ich versuche mal meinen Fall zu beschreiben und dann meine Fragen zu formulieren.

Derzeitiger Status:
- Vater, Mutter und 1 Sohn, sind D Staatsbürger, Heirat erfolgte in D
- Scheidung ist vor 2 Jahren erfolgt, Kind war damals fast 15 und ist nun fast 17
- Kein TU, kein nachehelicher UH
- Sohn lebt im Nachbarort bei Mutter, Besuche erfolgen kaum (mein Sohn hat eine Freundin)
- Mutter erhält KG und UHV
- JA befragt mich immer mal wieder nach Belegen, die ich auch liefere, zahle jedoch nichts, da ich auf Grund meiner geringen Rente 880 bzw. 980 + 160€  Mehrbedarf = etwa tatsächliche Rente oder geringer als tatsächliche Rente
- Bisher hat mich das JA nicht zur Abgabe eines Titels auf gefordert
- Wegen Corona vermute ich mal, das sie derzeit genauso wenig Lust auf meinen Besuch haben, wie ich Lust habe sie zu besuchen

Meine Vermutungen:
- mein Sohn wird sein derzeit besuchtes Abitir mit 19 fertig machen und dann hoffentlich etwas mintiges studieren 
...

Fragen:
-  macht es einen Unterschied ob ich
...

Da ich im Moment keine Editfunktion finde, schreie ich bis zum Auffinden einer Editfunktion hier weiter:

Meine Vermutungen:
- mein Sohn wird sein derzeit besuchtes Abitir mit 19 fertig machen und dann hoffentlich etwas mintiges studieren

Fragen:
- Macht es einen Unterschied ob ich zu einem eventuell gewünschten Titel vor oder erst nach dem 17. Geburtstag meines Sohnes breit schlagen lasse ?
- Sofern ich einen Titel unterschreiben sollte, werde ich ihn auf 18 Jahre beschränken und für 5 oder 20€ bei einem Notar aus fertigen lassen.
- Soweit wie ich das verstanden habe, muss ich mein Einkommen nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich nach weisen.
- Ich bilde mir ein das die mich derzeit vermutlich befragende UHV Kasse, ihr Interesse an mir verliert, wenn mein Sohn 18 ist und ich gegebenenfalls alle nach ihren Bescheiden gewünschten und ausgelegten Beträge + 4% an die UHV Kasse gezahlt habe.
- Bietet die Corona Krise irgend einen veränderten Handlungsspielraum für mich ?
...
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#2
Den Editbutton habe ich noch nicht gefunden. Daher kann ich das jetzt nuch auf die Weise ran hängen.


Ist es so das:
- das KG mit 18 an die Mutter endet und das Kind es selber von 18 bis zum 19. Geburtstag (13. Abi Jahr) weiter bekommt wenn es das selbst beantragt ?
- der UHV von der UHV Kasse endet und Mutter und Vater beide bar Unterhaltspflichtig werden, selbst wenn das Kind weiter bis z.B. dem Ende des Erststudiums bei der Mutter wohnen sollte?

Den Editbutton habe ich noch nicht gefunden. Daher kann ich das jetzt nuch auf die Weise ran hängen.

ich bin mit meiner Beschreibung und meinen Fragen jetzt erst einmal durch.

Es kann nun gerne geantwortet werden.
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#3
Das kannst du nicht nur an der Volljährigkeit festmachen. Richtig ist, dass das JA ab 18 draußen ist. Rückstände zu Gunsten der Staatskasse können jedoch weiter eingetrieben werden. Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile im Verhältnis ihres Einkommens. Solange das Kind noch in Schulausbildung ist, ändert sich bezüglich Selbstbehalt nach DDT nichts, es wird halt nur die Spalte „über 18“ als Grundlage herangezogen.

Erst mit Bestehen des Abiturs und Ablauf weiterer 3 Monate (Sommerferien) endet die s.g. Priviligierung. Danach steigt der Selbstbehalt auf 1.400 Euro und die erhöhte Erwerbobligenheit entfällt. Fiktives Einkommen kann dir keiner mehr andichten. 

Beginnt das Kind ein Studium, wird das BAFÖG-Amt deine Leistungsfähigkeit prüfen. In deinem Fall wegen geringer Rente wird das eine kurze Korrespondenz, du bist Unterhaktsrechtlich raus. Solange nicht noch ein Titel bestehen sollte, welchen du aber wie ich verstehe bisher nicht an der Backe hast.

Kindergeld geht mit Volljährigkeit an das Kind selbst, wird die Mama aber wie oft üblich einsacken, solang das Kind noch zuhause wohnt.
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#4
(24-03-2020, 18:25)Lars47 schrieb: -  Macht es einen Unterschied ob ich zu einem eventuell gewünschten Titel vor oder erst nach dem 17. Geburtstag meines Sohnes breit schlagen lasse ?
- Sofern ich einen Titel unterschreiben sollte, werde ich ihn auf 18 Jahre beschränken und für 5 oder 20€ bei einem Notar aus fertigen lassen.
- Soweit wie ich das verstanden habe, muss ich mein Einkommen nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich nach weisen.
- Ich bilde mir ein das die mich derzeit vermutlich befragende UHV Kasse, ihr Interesse an mir verliert, wenn mein Sohn 18 ist und ich gegebenenfalls alle nach ihren Bescheiden gewünschten und ausgelegten Beträge + 4% an die UHV Kasse gezahlt habe.
- Bietet die Corona Krise irgend einen veränderten Handlungsspielraum für mich ?
- das KG mit 18 an die Mutter endet und das Kind es selber von 18 bis zum 19. Geburtstag (13. Abi Jahr) weiter bekommt wenn es das selbst beantragt ?
- der UHV von der UHV Kasse endet und Mutter und Vater beide bar Unterhaltspflichtig werden, selbst wenn das Kind weiter bis z.B. dem Ende des Erststudiums bei der Mutter wohnen sollte?

1. Nein. Wichtig ist nur, dass eine Befristung auf den 18. Geburtstag drin steht.
2. Keine Frage. Ja, mach es so.
3. An der 2 Jahren in §1605 BGB ändert sich nichts. Beachte die Ausnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1605.html
4. Eventuelle Rückstände werden unabhängig vom Kindesalter weiterhin eingetrieben.
5. Nichts, das du aktiv ausnutzen kannst.
6. Das Kindergeld bekommt ab 18 der Elternteil überwiesen, der mehr Unterhalt zahlt. Es wird aber auf den Bedarf des Kindes angerechnet, kommt also dem Kind zugute. Wenn es sich das nicht stehlen lässt.
7. Alle Zahlungen der Unterhaltsvorschusskasse enden mit dem 18. Geburtstag des Kindes. Das Kind ist unterhaltsberechtigt, auch wenn es weiter bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt. Beide Eltern sind anteilig ihres Einkommens unterhaltspflichtig.

Was hast du für eine Rente? Erwerbsunfähigkeitsrente? Altersrente?
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#5
1. Ja, das eine Befristung auf den 18. Geburtstag sinnvoll ist, habe ich im TFAQ geklernt, in dem ich schon hin und wieder geschmökert habe.
2. Bei der Titelerstellung nehme ich doch lieber die TFAQ Vorlage als Anregung, als die vom JA, die ja nun nicht gerade meine Interessen in dieser mit berücksichtigen.
3. Der §1605 BGB https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1605.html überrascht mich etwas. Ich denke gelesen zu haben, das seit einiger Zeit nicht mehr alle 2 Jahre, sondern nun alle 12 Monate das Einkommen dargelegt werden muß. Wer weiß was ich da gelesen habe. Die Änderung betraf vlt. einen anderen rechtlichen Zusammenhang oder ein anderes der DACHLI Länder.
4. Meine irgend wann vlt. sogar ausgeurteilten Rückstände bezahle ich natürlich gerne. Ich weiß zwar nicht so recht wovon aber nicht des sotrotz sollte die Summe bei mir doch noch recht übersichtlich sein.
5. Zu der Corona Geschichte, schauen wir mal wie es weiter geht, vlt. mache ja auch ich oder meine geschätzte Ex, die Äuglein zu. Wobei das nun nach bisherigem Verlauf, nicht gerade übermäßig warscheinlich erscheint. Schauen wir mal ob Corona die Anzahl der Abtreibungen und Kindstötungen durch Frauen in Schland in den Schatten stellen wird.
6 Das ab dem 18. ein Elternteil und nicht das bei der Mutter wohnende Kind das Kindergeld überwiesen bekommt, würde mich von der Logic her erstaunen auch glaube ich da etwas anderes gelesen zu haben. Aber wer weiß, auf welches DACHLI Land sich das bezogen hat, was ich da gelesen habe.
7. Zu der Unterhaltspflicht nach dem 18. Geburtstag muss ich mal recherchieren. So weit habe ich mich damit noch nicht beschäftigt. Bisher bin ich froh jeweils irgend wie den aktuellen Monat zu überstehen. Bisher lebt mein Sohn wohl bei seiner Mutter. Vmtl. wird er es auch bis er mit dem Abi zu Ende ist. Aber vlt. zieht er auch zu seiner Freundin. Wer weiß das schon.

Meine Rente ist eine volle aber befristete EM Rente. In ein paar Monaten läuft sie mal wieder ab. Die 9 Jahre ab denen diese nicht mehr immer wieder verlängert werden muss oder eben auch ganz aus läuft, sind noch nicht rum. Ob sie wirklich verlängert wird ist immer eine kleine Zitterpartie. Aber vlt. geht es ja jetz während der Corona Krise von Seiten der RV schneller oder aber ich muß wie sonst auch immer erst Jahre lang klagen. Da die Gerichte wohl mehr oder weniger zu gemacht haben, kann es diesmal vlt. ein paar Jährchen länger dauern bis zur erneuten Bewilligung.
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#6
Ja, die Auszahlung des Kindesgeldes ist nicht so einfach. Aber letztlich egal, denn ist immer in derselben Weise an das Kind weiterzureichen. Volljährig, bei einem Elternteil wohnend: Kindergeld wird an diesen Elternteil überwiesen. Volljährig, nicht bei einem Elternteil wohnend: Kindergeld erhält der Elternteil ausbezahlt, der mehr Unterhalt bezahlt. Bezahlen beide nichts oder dasselbe, müssen sie das unter sich ausmachen.
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#7
(24-03-2020, 19:10)IPAD3000 schrieb: Erst mit Bestehen des Abiturs und Ablauf weiterer 3 Monate (Sommerferien) endet die s.g. Priviligierung. Danach steigt der Selbstbehalt auf 1.400 Euro und die erhöhte Erwerbobligenheit entfällt. Fiktives Einkommen kann dir keiner mehr andichten. 
Na dann hoffe ich mal, das Corona den den Schülern keine Zwangsehrenrunde beschert.
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#8
Ist es richtig, das ein aus tiefsten Ehezeiten stammender Ehe bedingter, z.B. Auto, Waschmaschine, Wohnungseinrichtungskredit, zwar beim nach ehelichen Unterhalt gegebenenfalls als aus der Ehe stammende Belastung, einkunftsmindernd geltend gemacht werden kann,

jedoch bei der Festlegung von Kindesunterhalt, sowohl bei unter 18 als auch bei über 18 Jahren, in keiner denkbaren Konstellation berücksichtigt wird? Wenn dem so wäre, würde es sozusagen keinen Sinn machen, einen oder mehrere an der Backe klebende Ehe bedingte Kredite weiter mit sich herum zu schleppen.
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#9
Bück dich nach vorne, schau zwischen deine Beine, dort wo ganzjährig Ostern ist. Genau dort wirst du gepackt werden, das werden dann die längsten Ostereier der Welt, wenn Frau dies nur will.

Logisch analysieren zu wollen, ob deine Kredite abzugsfähig sind oder nicht, ... unmöglich.
Das wäre Hellseherei...
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#10
Kredite werden beim Kindesunterhalt nicht berücksichtigt, steht auch in den Leitlinien. Es gibt sogar eine Obliegenheit zur Privatinsolvenz, damit du Kreditzahlungen los wirst und der Unterhalt bevorrechtigt bezahlt werden kann.

Deine Probleme sind noch sehr überschaubar. Mit fast 17 ist die Volljährigkeit nicht weit. Gewiss sind die Kinder noch bis 21 auf dem ersten Platz, wenn sie weiter eine allgemeinbildende Schule besuchen, aber ganz so leicht es es dann halt doch nicht mehr. Das Jugendamt fällt aus fürs Unterhalt eintreiben, ein eigener Anwalt muss bezahlt werden und plötzlich sind die Risiken so wie sie beim Pflichtigen immer schon waren: Man verliert vor Gericht und zahlt heftige Anwaltskosten selber. Vorher hatte man den kostenlosen Beistand, der einen steuerfinanzierten Full Service lieferte, während der Pflichtige den Kitt aus den Fenstern fressen musste.

Die liebe Mutter ist ab 18 ebenfalls pflichtig und unterliegt ebenso einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
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#11
p__ schrieb:Kredite werden beim Kindesunterhalt nicht berücksichtigt, steht auch in den Leitlinien. Es gibt sogar eine Obliegenheit zur Privatinsolvenz, damit du Kreditzahlungen los wirst und der Unterhalt bevorrechtigt bezahlt werden kann.
Hallo, das ist imho nicht ganz richtig. Darlehen die zur Finanzierung der gemeinsamen Familienwohnung aufgenommen wurden, werden u. U. bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Die gesamten Kosten (Grundsteuer, Versicherung, Darlehensleistung) betragen bei uns 800€ monatlich. Ich bezahle schon seit mehreren Jahren die Hälfte davon und es wurde mir zur Berechnung der Leistungsfähigkeit voll angerechnet. Meine Ex und die Kinder wohnen dort, sie bezahlt die andere Hälfte. Ganz nebenbei erwerbe ich noch Eigentum vom ersparten Unterhalt. Ich bin Mangelfall und bezahle etwa die Hälfte vom Tabellenunterhalt. Die Ex bekommt UHV.

Grüße marcus
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#12
Das zählt dann aber unter Naturalunterhalt. Das Kind wohnt in einer Wohnung, die von dir mitfinanziert wird. Bei Lars47 so nicht möglich, da ist kein Geld da für Immobilienkosten.
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#13
(25-03-2020, 10:23)p__ schrieb: Es gibt sogar eine Obliegenheit zur Privatinsolvenz, damit du Kreditzahlungen los wirst und der Unterhalt bevorrechtigt bezahlt werden kann.

Hast Du da ein zufällig Aktenzeichen zur Hand ?

Lg 
A.
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#14
Klar. War sogar beim Bundesgerichtshof: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...R%20114/03
Aktenzeichen XII ZR 114/03.
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#15
Wow, das ist mir neu. In den ganzen unterhaltsrechnern kann man auch laufende Kredite die während der Beziehung entstanden sind mit eintragen. Genauso wie Kredit für
Umzugskosten.

Der Vorteil ist dann aber, wenn ich insolvent bin, dann muss ich wirklich nicht mehr arbeiten und jeder Arzt kann auf der Basis eine Depression feststellen und leicht begründen.

Es macht halt wirklich wenig Sinn Unterhalt für > 1 Kind aufzubringen. Die ungleichbehandlung von h4 Empfängern/Aufstockern zu Arbeitern brauch ich glaube ich auch nicht erwähnen.

Danke für den Hinweis, ich habe immer Kreditkonten abgezogen bei meiner Berechnung.
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#16
Bei Ehegattenunterhalt gibt es ein paar Kreditsachverhalte, die vielleicht anerkannt werden. Aber keineswegs einfach alles, was man auf Pump gekauft hat. Ein Unterhaltsrechner kann immer nur eine stark vereinfachte Situation berechnen.

Ehegattenunterhalt verliert sowieso an Bedeutung, das ist eine durchaus gewollte langfristige Strategie. Der Kindesunterhalt steigt stetig und ist wesentlich härter, härtere Grenzen, härter durchgesetzt, härtere Erhöhungen, härter fixiert. Für Ehegattenunterhalt bleibt da sowieso immer weniger übrig, mit zwei Kindern ist ein Normalverdiener sowieso schon oft Mangelfall.
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#17
Ich muß leider noch mal nachfragen, da ich nicht den notwendigen Durchblick habe:

Was ändert sich bzw. gilt:
- ab dem 18. Geburtstag etwas für das bei der Mutter lebende Kind, die Mutter und den Zahlvater ?
- ab Beendigung des Abiturs mit 19, etwas für das bei der Mutter oder alleine lebende Kind, die Mutter und den Zahlvater ?
- bis Beendigung der Erstausbildung (Studium), mit max 27, für das bei der Mutter oder alleine lebende Kind, die Mutter und den Zahlvater ?

In Bezug auf bestehende Ehe bedingte Kredite des Zahlvaters, habe ich es so verstanden, das sie beim KUH nur soweit berücksichtigt werden, so lange bei der Berechnung der Mindestunterhalt dadurch nicht unterschritten wird. Also sozusagen das der Mindestunterhalt beim KUH auf jeden Fall fällig wird, egal wie die Einnahmen oder die Ausgaben sind. Oder können bestehende Ehe bedingte Kredite die Zahlpflicht gegenüber der UHV Stelle auch auf Null drücken ?

Im Sozialrecht gibt es wohl nach (§30 ? irgend ein Gesetzt) Mehraufwendungen bei GdB ab 50% und oder ab Merkzeichen G. Das sind wohl dort 17% auf irgend etwas oder aber auch eventuell 160€ pauschal. Wie auch immer der Wert sein mag. Erhöhen solche aus dem Sozialrecht stammenden Mehrbedarfe, meinen Selbstbehalt von 960€ (alt 880€) auch beim KUH ?

Sorry für die vielen Fragen.
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#18
Ab Kindesalter 18 sind immer beide Eltern unterhaltspflichtig.
Bei privilegierten Kindern ab 18 gelten weiterhin die starken Verpflichtungen für die Eltern (beide!), wie sie bei minderjährigen Kindern gelten: Rangstufe 1, niedriger Selbstbehalt, gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
Nichtprivilegierte Volljährige fallen in der Rangfolge zurück, der Selbstbehalt der Eltern steigt, die gesteigerte Erwerbsobliegenheit wird zur einfachen Erwerbsobliegenheit.

Ob das volljährige Kind einen eigenen Hausstand hat oder noch bei einem Elternteil lebt, hat nur Auswirkungen auf die Berechnung seines Unterhaltsbedarfs. Der wird anders berechnet, nämlich nach dem Einkommen der beiden Eltern. Lebt es woanders, gilt ein fester Betrag, egal was die Eltern verdienen.
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