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Strafverfolgung in der Schweiz (Rechtshilfe, Eintretensverfügung)
#7
Die Unterschiede in den Voraussetzungen für §170 zwischen DE und CH sind erheblich. In DE muss der Lebensbedarf des Beziehers gefährdet sein, während es in der Schweiz ausreicht, dass der Unterhaltspflichtige die "Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte" (CH-STGB §217). Die Schweizer Formulierung ist schwammig und willkürlich, dass man bereits verurteilt werden kann, wenn versehentlich einen Zahlendreher in die Überweisung einbaut. Im Grunde geht's den Schweizern aber immer ums Geld. MaW. wenn die Sache keine Vorgeschichte hat, man zahlt und signalisiert, dass die Probleme nie wieder auftauchen, hat man gute Chancen.

Trotzdem empfiehlt es sich die Schweiz zu verlassen, wenn die Situation so weit eskaliert ist. Damit ist man schonmal aus dem direkten Zugriff der Schweizer Behörden. Damit ist aber das Verfahren nicht gestoppt, denn in CH kann man in Abwesenheit verurteilt werden. Und dadurch, dass man nicht da ist, kann der Staatsanwalt unwidersprochen irgendwelche Märchen vortragen, was dann so enden kann: "Auf vermeintlich freiem Fuss".

Das nächste Problem sind dann die Staatsverträge. Wenn man in der Schweiz verurteilt wird, landet das irgendwann im Deutschen Strafregister (Fragen zum Bundeszentralregister , § 54 Abs. 1 BZRG). Dem kann man allerdings mit Hilfe eines Deutschen Anwalts vorbeugen, wenn man die Voraussetzungen für die Eintragung bestreitet, weil zB. die Tat in Deutschland nie zur Verurteilung geführt hätte. Und dabei kann einem in Bezug auf die Unterhaltspflichtverletzung der zuerst beschriebene Unterschied zwischen dem Deutschen STGB §170 und dem Schweizer STGB §217 behilflich sein. Ergebnis ist dann, dass man zwar in der Schweiz als verurteilt gilt, aber das in Deutschland und damit in der eigenen Zukunft keine Rolle mehr spielt.
https://t.me/GenderFukc
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RE: Strafverfolgung in der Schweiz (Rechtshilfe, Eintretensverfügung) - von Petrus - 12-04-2020, 00:31

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