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vereinfachtes Verfahren - umgehen? wie? sinnvoll?
#1
Question 
Servus allerseits,

ich habe eine konkrete Frage bzw. einen konkreten Fall zu dem ich Rat benötige.
Dazu umreisse ich kurz die Situation:
- Nie verheiratet gewesen
- nicht-eheliches Kind welches dieses Jahr 10 wird
- bisher keinen Unterhaltstitel(!) "an der Backe" (und ein gestiegertes Interesse, dass das auch so bleibt!)
- Kind erhält seit Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes (wieder) Unterhaltsvorschuss
- Es besteht eine Beistandschaft, ursprünglich in Stadt X, jetzt wohl in Stadt Y (Mutter umgezogen)
- die letzten 24 Monate habe ich gearbeitet, seit dem 1.9. bin ich arbeitslos (Befristes Arbeitsverhältnis was nicht verlängert wurde), der ALG Antrag ist noch nicht bearbeitet wg. Corona-Verzögerung


Anfang Juni 2020 erhielt ich Post von einer Beistandschaft der Stadt Y, die sich wie eine "Mahnung" laß (mit Worten wie "letzte Aufforderung zur Zahlung, verweis auf eine Vorangegangene Forderung, usw."), zugestellt per normaler Briefpost.
Da ich zu diesem Zeitpunkt nichts von irgendeiner Forderung wusste, schrieb ich höflich aber deutlich zurück, dass man mir doch vielleicht erstmal eine Forderung zukommen lassen sollte, bevor man mir ein solches Schreiben zu schickt.

Etwa eine Woche später erhielt ich Antwort (diesmal als Einschreiben mit Rückantwort), in dem sich außer einem kurzem Anschreiben mit einer erneuten Fristsetzung zur Zahlung der Schriftsatz zur ursprüngliche Forderung befand. Dieser war datiert auf Anfang Feburar 2020 (also gut ein halbes Jahr alt!) und im Briefkopf stand meine alte Adresse, von der ich mich bereits im Sommer 2019 ab- bzw. zu meiner jetzigen Adresse umgemeldet habe. Die Forderung belief sich auf laufenden Unterhalt in Höhe von x% der Düsseldorfer Tabelle sowie einen Posten  "Unterhaltsschulden" im mittleren vierstelligen Bereich seit Aufnahme meiner Tätigkeit Anfang September 2018. Was fehlte war eine Vollmacht.
Ich bedankte mich für das Übersenden des Schriftsatzes und wies die Forderung gemäß §174 BGB mit Hinweis auf die fehlende Vollmacht zurück. Ich wies daraufhin, dass mir eine Kopie der Vollmacht ausreichend wäre (gesetzlich ist eigentlich das Orignal vorgesehen).

Widerum eine Woche später erhielt ich ein erneutes Schreiben dieser Beistandschaft (wohlgemerkt, Beistandschaft aus Stadt Y), wieder per Einschreiben mit Rückantwort. Anliegend war eine Kopie eines von der Kindesmutter ausgefüllter Antrag über eine Beistandschaft - bei Stadt X!
Ich antwortete, dass dieser Antrag Stadt X bzw. eine(n) Mitarbeiter(in) von Stadt X bevollmächtigen würde, die mir schreibende Person sich aber als angestellte von Stadt Y zu erkennen gegeben hat. Ich verwies entsprechend auf §87c Abs 5 SGB VIII wo der Übergangs von Beistandschaften geregelt wird.

Erneut circa eine Woche später erhielt ich ein weiteres Schreiben dieser Beistandschaft, die sich darin exakt auf den von mir zuvor genannten §87c berief und argumentierte, dass sie dadurch bevollmächtigt sei. Der Brief endete mit dem Satz "Da diesbzgl. keine Einigung zu erwarten ist, werde ich einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim zuständigen Familiengericht stellen".
Ich antwortete darauf erneut, zitierte dabei den Wortlaut des o.G. Gesetzes ("hat das die Beistandschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistandschaft zu beantragen") und schreib ausdrücklich, dass exakt dieser Antrag bzw. der daraus resultierende Bescheid als Nachweis der Vollmacht geeignet gewesen wäre. Ich führte außerdem aus, dass Unterhalt erst ab rechtskräftiger Forderung geschuldet wird (die bis jetzt nicht Vorlag), oder aber am Antrag auf Auskunftserteilung, der aber nie bei mir gestellt wurde (inzwischen weiß ich, dass sich die Beistandschaft direkt an meinen ehemaligen Arbeitgeber gewendet hat). Weiterhin schrieb ich, dass das befriste Arbeitsverhältnis vertraglich am 31.08. endete und dass ich daraus kein Einkommen mehr erziele, was vermutlich Grundlage für die Berechnung und Forderung der Beistandschaft war.

Leider war das nächste was ich zu dieser Sache erhielt  ein "gelber Umschlag" vom zuständigen Amtsgericht. Inhalt der Antrag auf Festsetzungvon Unterhalt im sog. vereinfachten Verfahren sowie die dazu anhängenden Blätter bzgl Rechtsbehelf und Einwendungen.
"Leider" deswegen, weil ich das Spiel mit der Beistandschaft gerne noch etwas weitergespielt hätte - aber im Endeffekt hat es mir die Zeit verschafft, die ich brauchte (eben bis der Arbeitsvertrag auslief).



Nun ist die Frage wie ich am besten weiter vorgehe...
Der Antrag ansich ist mMn an diversen Stellen formell angreifbar, diese wären:

1. Angekreuzt ist der Punkt "Der Antragsgegner wurde zur Ereilung der Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert am 22.02.2019 - Er ist dier Verpflichtung nicht oder nur unvollständig nachgekommen"
Das ist schlicht und ergreifen falsch. Anfang 2019 wurde ich nicht zur Auskunft aufgefordert und die Beistandschaft würde hier spätestens am rechtsgültigen Nachweis der Zustellung in meinen Kenntnisbereich scheitern.
2. Eingetragen ist "Unterhalt beginnend ab dem 01.01.2019"
Selbst wenn der 22.02.2019 als Datum der Aufforderung stimmen würde, kann gemäß §1613 BGB Unterhalt frühestens ab dem Monat verlangt werden, ab dem zur Erteilung von Auskunft über Einkünfte und Vermögen aufgefordert wurde - das wäre Februar 2019, nicht Januar 2019!
3. §250 FamG regelt, was der Antrag enthalten muss. Unter Punkt 12 liest man "die Erklärung, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind Hilfe [...] nach dem Unterhaltsvorschussgesetz [...] erhalten hat" - das Kind hat aber Unterhaltsvorschuss erhalten, davon findet sich nichts im Antrag.


Macht es Sinn an diesen Punkten anzugreifen?
Oder sollte ich direkt auf (teilweise-)Leistungsunfähigkeit gehen, weil man ALG nicht ausreichend wird?

Wie gesagt, mein Hauptinteresse ist die Vermeidung einer Titulierung.

Mir ist vollkommen bewusst, dass ich den Unterhaltsvorschuss zahlen muss und für die Vergangenheit auch in Regress genommen werden kann und wahrscheinlich werde.
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#2
Ich hab den Antrag mal anonymisiert hochgeladen

https://s12.directupload.net/images/200921/5th3yoc3.jpg
https://s12.directupload.net/images/200921/j5e9rqbq.jpg
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#3
Da du ja gewieft darin bist, die Fehler im System zu finden, was dir bisher sehr gut gelungen zu sein scheint: Auf Seite 1 wird 105% Unterhalt gefordert, auf Seite 2 „nur“ 100% ... die wissen scheinbar selbst nicht was die wollen.
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#4
Einen Titel kannst du letztlich nicht vermeiden. Wenn die einen wollen, kriegen sie ihn, egal auf welchem Weg. Auch ein normales Verfahren wird mit einem Titel gegen dich enden, plus kräftigen Kosten.

Das vereinfachte Verfahren ist eigentlich reiner Rechtsbruch auf mehreren Ebenen, wegen der schlimmsten Mängel wurde auch schon still und leise etwas verändert.
Die möglichen Einwendungen sind in § 252 FamFG festgelegt. Lies dir das mal genau durch, damit stellen sich einige Fragen nicht mehr.
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#5
(21-09-2020, 10:23)IPAD3000 schrieb: Da du ja gewieft darin bist, die Fehler im System zu finden, was dir bisher sehr gut gelungen zu sein scheint: Auf Seite 1 wird 105% Unterhalt gefordert, auf Seite 2 „nur“ 100% ... die wissen scheinbar selbst nicht was die wollen.

Das ist mir in der Tat auch aufgefallen, nur bin ich unsicher ob ich genau das einwerfen soll, da es ja theoretisch zu meinem Vorteil dient Wink

(21-09-2020, 10:31)p__ schrieb: Einen Titel kannst du letztlich nicht vermeiden. Wenn die einen wollen, kriegen sie ihn, egal auf welchem Weg. Auch ein normales Verfahren wird mit einem Titel gegen dich enden, plus kräftigen Kosten.

Das vereinfachte Verfahren ist eigentlich reiner Rechtsbruch auf mehreren Ebenen, wegen der schlimmsten Mängel wurde auch schon still und leise etwas verändert.
Die möglichen Einwendungen sind in § 252 FamFG festgelegt. Lies dir das mal genau durch, damit stellen sich einige Fragen nicht mehr.

Ich bin sicher nicht so naiv und wiederspreche der Aussage deines ersten Satzes - allerdings muss man eben auch festhalten, dass die Beistandschaft seit der Geburts des Kindes besteht und ich nun schon fast 10 Jahre "Titel-frei" bin.



Ich habe mal folgenden Text als mögliche Einwendung gegen den Antrag formuliert:


Sehr geehrte Damen und Herren,


gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren, geführt unter der Geschäftsnummer 2-3-Risiko, erhebe ich folgende Einwendungen:


- Unter Punkt 7 des Antragsformulars wird beantragt den Unterhalt ab 01.01.2019 festzusetzen. Unter Punkt 11 des Antragsformulars wird angegeben, dass der Antragsgegner nicht zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde sowie dass der Antragsgegner zu einer Erteilung der Auskunft über Einkommen und Vermögen am 22.02.2019 aufgefordert wurde.
Laut § 1613 Abs. 1 BGB kann Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt der Auskunftsaufforderung oder der Zahlungsaufforderung verlangt werden. Bei Aufforderung im Februar 2019 wäre die Festsetzung ab Januar 2019 gemäß § 1613 Abs. 1 BGB also rechtswidrig.


- Die Behauptung, dass der Antragsgegner am 22.02.2019 zur Erteilung von Auskunft und Vermögen aufgefordert wurde und dieser nicht oder nur unvollständig nachgekommen sei, ist sachlich falsch. Der Antragssteller hat den Antragsgegner weder im Jahr 2019 noch bis zum heutigen Tage im Jahr 2020 zu einer entsprechenden Auskunft aufgefordert. Es wird bestritten, dass der Antragssteller einen rechtssichere Zustellung einer entsprechenden Aufforderung an den Antragsgegner nachweisen kann.
Stattdessen wandte sich der Antragssteller direkt an den (ehemaligen) Arbeitgeber des Antraggegners und stellte dort ein Auskunftsersuchen gemäß § 98 SGB X (siehe Analge 1). Dieses Vorgehen wird vom Antragsgegner als hochgradig rechtswidrig angesehen und kann u.U. als Amtsanmaßung gemäß § 132 StGB gewertet werden, da der Antragssteller in seiner Funktion als Beistandschaft nach § 1712 BGB kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, der zur Durchführung einer Anfrage gemäß § 98 SGB X berechtigt gewesen wäre.


- Unter den Punkten 8 und 9 wird das Einkommen sowie die kindbezogenen Leistungen, die die Kindesmutter erhält, mit 204€/mtl. angegeben – die Summe des kompletten Kindergeldes, welches der Kindesmutter ausgezahlt wird.
Darüber hinaus hat die Kindesmutter mit Antrag vom 05.07.2017 Leistungen nach dem Unterhalsvorschussgesetz beantragt. Gemäß der Rechtswahrungsanzeige datiert auf den 26.10.2017, die die Unterhaltsvorschusskasse der Stadt Y dem Antragsgegner übersendete, ist diesem Antrag mit Wirkung zum 01.07.2017 stattgegeben worden (siehe Anlage 2), womit der Anspruch vom Antragsgegner auf das Land ABC überging. Der Unterhaltsvorschuss wird aktuell weiter gezahlt, die Nennung dieser Zahlungen fehlt auf dem Antrag, obwohl Sie eindeutig eine kindbezogene Leistung darstellt.
§ 250 FamG Abs. 1 12. verlangt ausdrücklich, dass der Antrag die Erklärung erhalten muss, dass Unterhalt nicht für Zeiträume verlangt wird, für die das Kind [...] Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz [...] erhalten hat. Diese Erklärung fehlt bzw. steht der beantragen Forderung ab 01.01.2019 entgegen.


Mit freundlichen Grüßen




Jetzt stellen sich folgende Fragen:

- "Reicht das?" um das vereinfachte Verfahren erstmal zu torpedieren
- Wenn ja, macht es Sinn das zu tun...
Als Vorteil sehe ich in erster Linie die Möglichkeit die rückwirkenden Forderungen seit 1.1.19 bis heute wegzubekommen, die wären mMn in einem normalen Verfahren realistisch selbst vor einem verflizten Familiengericht nur sehr schwer durchsetzbar. Da die Beistandschaft bis heute zu blöd war eine rechtgültige Forderung zu stellen und die Einkommensauskunft wie gesagt nicht an mich sondern direkt an meinen ehemaligen Arbeitgeber, könnte man damit auch noch weitere Monate gewinnen, gerade bei den aktuellen Verzögerungen durch Corona.
Als Nachteil sind natürlich ganz klar die Kosten für Anwalt und Verfahren zu sehen, die p__ ja schon nennt. Dem könnte man evtl. zuvor kommen indem man selber tituliert, auf 100% bis zum 18. Lebensjahr.


Geht bei einer erfolgreichen Einwendung gegen das vereinfachte Verfahren die ganze Sache automatisch in eine normales Verfahren über?
Oder muss das die Beistandschaft dann über eine Klage einleiten, so dass man theoretisch die Möglichkeit hätte, sie davon zu überzeugen es nicht zu tun (weil nix zu holen ist)?


Mein "Ziel" ist es jetzt erstmal kurzfristig bis mittelfristig vom ALG1 zu leben und mir dann eine Teilzeitstelle mit 1000-1100€ netto zu suchen - von da an dann entweder aufstocken oder den Gerichtsvollzieher jahrelang ins leere laufen lassen.
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#6
Waren die Einwendungen zulässig, geht das vereinfachte Verfahren ins streitige Verfahren über. Ansonsten gibts einen Festsetzungsbeschluss. Deine Einlassungen entsprechen nicht den zulässigen Einwendungen.

Du willst offenbar stattdessen die Voraussetzungen des Antrags in Frage stellen. Dann könnte folgendes passieren: Der Antrag wird korrigiert und erneut eingereicht. Du gewinnst vermutlich zwei Wochen.
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#7
Bzgl der. Vorraussetzungen des Antrages hast du absolut recht, das auszufüllende Formular ist dort unter Punkt "B" mMn maximal missverständlich formuliert...
Als Überschrift steht da "Ich erhebe folgende Einwendungen" und dann als erster Punkt "das Verfahren ist nicht zulässig, weil" - also habe ich Einwendungen, dass das Verfahren nicht zulässig ist, richtig?
Geht das aus meinem Text hervor oder sollte ich das deutlicher machen?


2 Wochen halte ich doch für sehr pessimistisch... Ich habe ja alleine 4 Wochen Zeit meine Einwendungen geltend zu machen. Dadurch gewinne ich knapp 4 Wochen bei ausreizung der Frist.
Dann muss der Antrag korrigiert werden, in der aktuellen Situation sind das erfahrungsgemäß eher 4 als 2 Wochen, denn die Ämter und Gerichte müssen unfassbar viel vom Lockdown nacharbeiten.
Vielleicht 8 Wochen später einen korrigierten Antrag zu haben, bei dem wohlmöglich der laufende Unterhalsvorschuss einberechnet ist (ich sehe mich sonst doppelt Zahlen, weil die Unterhaltsvorschusskasse sicher auch ankommt) sowie die Nachforderung der letzten 20+X Monate los zu sein, klingt doch viel besser als jetzt gar nichts zu machen und das so zu akzeptieren, oder nicht?
Zu dem Zeitpunkt habe ich dann auch sicher meinen ALG-Bescheid, so dass ich dann ggf. zulässige Einwendungen in Bezug auf reduzierte Leistungsfähigkeit geltend machen kann.

Sag mir, was dagegen spricht? Wink
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#8
(21-09-2020, 12:27)egal-ist-88 schrieb: Als Überschrift steht da "Ich erhebe folgende Einwendungen" und dann als erster Punkt "das Verfahren ist nicht zulässig, weil" - also habe ich Einwendungen, dass das Verfahren nicht zulässig ist, richtig?

1. Treffen die Einwendungen auf §252 FamFG zu, findet ein streitiges Verfahren statt, an dessen Ende ein gerichtlicher Titel beschlossen wird oder kein Titel beschlossen wird, wenn das Gericht aufgrund deiner erwiesenen Leistungsunfähigkeit und der erwiesenen Unfähigkeit, Einkommen zu erzielen sagt: Der ist nicht unterhaltspflichtig. Die Chance auf diesen Ausgang der Sache liegt bei 0,1%. Somit hast du recht, am Ende liegt nicht zwingend ein Titel, sondern nur mit 99,9% Wahrscheinlichkeit.

2. Treffen die Einwendungen auf §250 FamFG zu, geht der Antrag zurück zum Jugendamt. Der Justitiar dort wird ihn auf den Schreibtisch legen und neu ausfüllen, so dass die Einwendungen gemäss §250 FamFG nicht mehr zutreffen. Die Runde beginnt ein zweites Mal.

3. Trifft keine Einwendung zu, entsteht aufgrund des vereinfachten Verfahrens ein Titel.

Bei mir dauerten alle Zicken, obwohl wohlbegründet sogar weniger wie 2 Wochen. Vielleicht hast du Glück und es dauert länger.
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#9
Ich habe deine Geschichte gelesen und mir ist wirklich übel geworden, weil ich ähnliche Geschichte erlebte.

Deine Situation ist wirklich schlimm. Sämtliche prozessuale "Spielchen" mit den Paragrafen kann man vergessen. Das ganze System hat aktuell solche funktionsweise, dass am Ende Kindesvater entweder kaputt (für immer Harz4) oder ganz kaputt (zwangsvollstreckungen lebenslänglich nach 850d) ist.

Für das Gericht wird "interessant" nur

1. wer der biologische Vater ist, dan wird es auch Titel geben. Das ist eigentlich nicht schlimm.
2. ob der Schuldner leistungsfähig ist und bemüht ist, seinen Einkommen zu erhöhen. Das kann wirklich schlimm werden, falls ein fiktives Einkommen angerechnet wird. Denn bei der Anrechnung läuft es eventuell wirklich willkürlich und man hat plötzlich so was wie 100 Kilo Schulden, welche erst in 30 Jahren verjähren und gar nicht "Insolvenzfähig" sind.


Würde überlegen, ob gleich, so schnell wie möglich das Aufstocken beim Jobcenter zu beantragen. Dann schreib Antwort, dass du  Dich bemüht hast und den Antrag auf das Aufstocken gestellt hast, aber wegen Covid die Bearbeitung dauert.
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#10
Die Einwendungen treffen ist erster Linie mal auf §250 Art. 1 Punkte 5. und 12. zu - gemäß FamG §250 Art. 2 wäre der Antrag damit zurück zu weisen.
Wenn ich dadurch die Rückforderung seit 1.1.2019 weg bekomme -weil unzulässig nach §1603 BGB- und der neue Antrag frühestens im Oktober gestellt werden kann, sind das schonmal über 6000€ weniger an Forderung.
Ich werde das auf jeden Fall versuchen - was habe ich zu verlieren?

Dass es am Ende eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich in einem Titel endet ist mir durchaus bewusst. Aber wenn ich die Möglichkeit habe der Gegenseite "Aufwand" zu bereiten und dabei auch nur eine minimale Chance besteht, weiterhin Titel-frei aus der Sache zu gehen, warum sollte ich das nicht tun?


Aufstocken funktioniert in der jetzigen Situation nicht... zu erwartendes ALG1 abzüglich Mindestunterhalt der aktuellen Stufe dürfte ziemlich genau ALG2-Niveau entsprechend (plus minus ein paar Euro), da gibts für das JC keinen Anlass aufzustocken.


Was vielleicht noch relevant ist:
Die Mutter selber meidet jede Auseinandersetzung mit der Sache und wird selber überhaupt nicht aktiv. Die hat einmal kurz nach der Geburt die Vollmacht für die Beistandschaft unterschrieben und tut seitdem ziemlich genau gar nichts mehr um aktiv an (mehr) Geld zu kommen. sämtliche "Bemühungen" dahingehen gehen von der Beistandschaft aus, was wohl auch der Grund ist, warum ich jetzt knapp 10 Jahre relativ gut "dodgen" konnte.
Soweit ich weiß arbeitet die Mutter und lebt mit einem Mann zusammen (unverheiratet) der ebenfalls arbeitet. Den UVG nimmt sie selbstverständlich mit, wenn sie stattdessen den Mindestunterhalt bekäme würde sie den auch selbstverständlich mitnehmen - aktiv etwas dafür tun, vor allem eigene finanzielle Mittel dafür ausweden, wird sie aber nicht.
Entsprechend ist aufstocken um nicht gepfändet zu werden für mich auch nicht unbedingt das "Allheilmittel"... Spätestens in 8 Jahren läuft die rechtliche Vertretung der Beistandschaft aus, ab da müssen die Pfändungen aus eigener Tasche bezahlt werden, passiert das nicht (was wie gesagt sehr wahrscheinlich ist) kommt ratzfatz die Verwirkung ins Spiel. Dazu tritt ab Oktober das neue Insolvenzrecht in Kraft.
Meine Schäfchen sind längst "im trockenen" und es ist seit geraumer Zeit alles auf eine Pfändung vorbereitet (inkl. deutschem P-Konto und Pseudo-Bankverbindung eines britischen Finanzdienstleisters, der zwar eine europäische IBAN bietet, aber in GB sitzt und darüberhinaus eben auch keine Bank ist).
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#11
(23-09-2020, 13:01)egal-ist-88 schrieb: Ich werde das auf jeden Fall versuchen - was habe ich zu verlieren?

Ntürlich nichts - aber plane besser ohne die von dir erhofften Verzögerungseffekte. Rechne vielmehr damit, trotzdem recht flott Titel und damit Pfändbarkeit verpasst zu bekommen.

Zitat: da gibts für das JC keinen Anlass aufzustocken

Aufstocker behalten aber mehr wie nichtarbeitende ALG 2 - Bezieher bekommen.
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#12
(23-09-2020, 13:01)egal-ist-88 schrieb: Entsprechend ist aufstocken um nicht gepfändet zu werden für mich auch nicht unbedingt das "Allheilmittel"... Spätestens in 8 Jahren läuft die rechtliche Vertretung der Beistandschaft aus, ab da müssen die Pfändungen aus eigener Tasche bezahlt werden, passiert das nicht (was wie gesagt sehr wahrscheinlich ist) kommt ratzfatz die Verwirkung ins Spiel. Dazu tritt ab Oktober das neue Insolvenzrecht in Kraft.

Und hauen Dir -wie bei mir geschehen- noch kurz vor erreichen der Volljährigkeit eine Lohnpfändung rein und schaffen damit einen Status Quo aus dem Du nicht mehr rauskommst, gleichzeitig dein dann volljähriges Kind keinerlei Vollstreckungsaufwand hat, weil läuft ja schon............................
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#13
(23-09-2020, 14:10)Gast1969 schrieb: Und hauen Dir -wie bei mir geschehen- noch kurz vor erreichen der Volljährigkeit eine Lohnpfändung rein und schaffen damit einen Status Quo aus dem Du nicht mehr rauskommst, gleichzeitig dein dann volljähriges Kind keinerlei Vollstreckungsaufwand hat, weil läuft ja schon............................

Vor allem nicht OHNE erhebliche finanzielle Mittel ! Man darf nie vergessen das die Gesamtsumme zählt bei den Kosten. Es macht einen Unterschied ob der Unterhaltsschuldner die Kosten tragen muss ODER ob auch die Gefahr f. auch den Unterhaltsgläubiger entsteht.

Bei unbegrenzten Titel natürlich von A***H. Bei begrenzten Titel...Hast Du überzeugende Argumente und natürlich einen Job wo Du jederzeit auch Prozesskostenhilfe bekommst  Wink
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#14
(23-09-2020, 13:35)p__ schrieb: Aufstocker behalten aber mehr wie nichtarbeitende ALG  2 - Bezieher bekommen.

Entweder reden wir aneinander vorbei oder du weißt mehr (bzw weniger) als ich:
Mit welcher rechtlichen Grundlage würde das Jobcenter ALG1 Bezüge auf über-ALG2-Niveau aufstocken, wenn der ALG1 Bezieher zZ nicht arbeitet?



(23-09-2020, 14:10)Gast1969 schrieb: Und hauen Dir -wie bei mir geschehen- noch kurz vor erreichen der Volljährigkeit eine Lohnpfändung rein und schaffen damit einen Status Quo aus dem Du nicht mehr rauskommst, gleichzeitig dein dann volljähriges Kind keinerlei Vollstreckungsaufwand hat, weil läuft ja schon............................
(23-09-2020, 15:10)Arminius schrieb: Vor allem nicht OHNE erhebliche finanzielle Mittel ! Man darf nie vergessen das die Gesamtsumme zählt bei den Kosten. Es macht einen Unterschied ob der Unterhaltsschuldner die Kosten tragen muss ODER ob auch die Gefahr f. auch den Unterhaltsgläubiger entsteht.


Bei unbegrenzten Titel natürlich von A***H. Bei begrenzten Titel...Hast Du überzeugende Argumente und natürlich einen Job wo Du jederzeit auch Prozesskostenhilfe bekommst  Wink

Lohnpfändung bei ALG2 bzw. bei Lohn der maximal auf dem Niveau der §850d ZPO Grenze liegt?
Da liegt das Kostenrisiko wohl ganz alleine auf der Seite des Gläubigers, denn der muss den bzw. die erfolglosen Pfändugsversuche des Gerichtsvollziehers bezahlen, wenn beim Schuldner nichts zu holen war?

Ich hab das selber während meiner betrieblichen Umschulung aus der anderen Perspektive erlebt... Chef zahlte irgendwann kein Gehalt mehr, ich wollte aber unbedingt die Umschulung zuende bringen. Den Titel über ~5000€ konnte ich mir an die Wand hängen, bekommen habe ich davon exakt 0 Cent und wenn man nicht regelmäßig Bock hat den Gerichtsvollzieher zu bezahlen hält das Dingen eben auch keine 30 Jahre...




Mich verwirren unabhängig davon aber noch Formulierungen auf diesem "Datenblatt für Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt" bzw. auf dem dazugehörigen Hinweiseblatt...

Ganz oben heißt es:
"Möglich sind Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens. Dies können folgende Einwendungen sein"
=> Ok, Verstoß gegen §250 FamG steht nicht explizit drin, aber die Beispiele gehen in die Richtung und in §250 FamG steht auch explizit "Unzulässigkeit", das ist also wohl das was ich machen will?

Dadrunter steht dann:
"Andere Einwendungen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn Sie zugleich erklären, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Sie zur Unterhaltsleistungen bereit sind und sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichten".
Da drunter wird dann explizit das Beispiel des Zeitpunktes genannt und dass das ebenfalls nur zulässig ist, wenn man sich verpflichtet, dass man zahlt...
Ich kann also nur Einwendungen gegen den offensichtlich falschen Zeitpunkt gemäß §1603 BGB einwenden, wenn ich mich verpflichte zu zahlen? Kann das richtig sein?

Weiter unten dann noch
"Erheben Sie ihre Einwendungen korrekt, werden diese Einwendugen dem Antragssteller mitgeteilt und der Kindesunterhalt wird in der Höhe, in der Sie sich zur Zahlung verpflichtet haben, gerichtskostenfrei festgesetzt"
Bitte was? Wenn mein Einwand der Unzulässigkeit also korrekt ist, dann wird das dem Antragssteller mitgeteilt und der Kindesunterhalt wird festgesetzt in der Höhe, in der ich mich verpflichtet habe, obwohl ich mich gar nicht verpflichtet habe?


Ich frag mal ganz doof/direkt:
Ich muss mich zur Zahlung verpflichten, auch wenn der Antrag von vorne bis hinten unzulässig ist, um eben gegen diese Unzulässigkeiten überhaupt erst Einwendungen zu erheben? Huh
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#15
(27-09-2020, 17:03)egal-ist-88 schrieb: Entweder reden wir aneinander vorbei oder du weißt mehr (bzw weniger) als ich:
Mit welcher rechtlichen Grundlage würde das Jobcenter ALG1 Bezüge auf über-ALG2-Niveau aufstocken, wenn der ALG1 Bezieher zZ nicht arbeitet?

Ich meinte mit dieser Aussagen den Erwerbstätigenfreibetrag. Siehe § 11b Abs. 3 SGB II. Oder nochmal ganz einfach ausgedrückt: Als arbeitender Aufstocker steht dir Dank Erwerbstätigenfreibetrag mehr Geld zu wie als nichtarbeitender ALG 2 Bezieher. Nebenbei: Umgangskosten werden bei ALG - 2 Bezug auch bezahlt.
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#16
(27-09-2020, 17:34)p__ schrieb:
(27-09-2020, 17:03)egal-ist-88 schrieb: Entweder reden wir aneinander vorbei oder du weißt mehr (bzw weniger) als ich:
Mit welcher rechtlichen Grundlage würde das Jobcenter ALG1 Bezüge auf über-ALG2-Niveau aufstocken, wenn der ALG1 Bezieher zZ nicht arbeitet?

Ich meinte mit dieser Aussagen den Erwerbstätigenfreibetrag. Siehe § 11b Abs. 3 SGB II. Oder nochmal ganz einfach ausgedrückt: Als arbeitender Aufstocker steht dir Dank Erwerbstätigenfreibetrag mehr Geld zu wie als nichtarbeitender ALG 2 Bezieher. Nebenbei: Umgangskosten werden bei ALG - 2 Bezug auch bezahlt.

Ok, wie erwartet aneinander vorbei geredet... was du schreibst ist natürlich pe se richtig, für mich als zZ nicht erwerbstätiger aber eben irrelevant.
Der Erwerbstätigenfreibetrag sollte entsprechend aber auch die Pfändungsgrenze gemäß §850d erhöhen (denn die richtet sich ja nach dem SGB), womit dann auch im Fall einer Arbeitsaufnahme finanziell "effektiv" nichts gewonnen wäre, oder?

Umgangskosten werden meines Wissens nur übernommen wenn sie tatsächlich anfallen und nachgewiesen werden - damit für mich ebenfalls irrelevant.
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#17
(27-09-2020, 18:35)egal-ist-88 schrieb: für mich als zZ nicht erwerbstätiger aber eben irrelevant

Ja, aber der Vorschlag war ja, zu arbeiten, aber nicht voll (Zeit für Umgang :-) und sich als Aufstocker den Unterhalt auffüllen zu lassen.
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#18
(27-09-2020, 19:54)p__ schrieb:
(27-09-2020, 18:35)egal-ist-88 schrieb: für mich als zZ nicht erwerbstätiger aber eben irrelevant

Ja, aber der Vorschlag war ja, zu arbeiten, aber nicht voll (Zeit für Umgang :-) und sich als Aufstocker den Unterhalt auffüllen zu lassen.

Für die Zukunft wäre das auch durchaus eine Option (wobei Teilzeit in meiner Branche schwer zu finden ist), nur jetzt gerade habe ich mit dem vereinfachten Verfahren eben erstmal eine andere Baustelle auf dem Tisch.



Mir ist gerade folgendes aufgefallen:
In einem sehr klein gedruckten Teil auf dem Antragsbogen wird innerhalb eines Fließtextes durch den Antragssteller bestätigt, dass das Kind keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezieht.
Diese Bestätigung ist meines Wissens nach unwahr.
Ich habe hier ein Rechtswahrungsanzeige der Unterhaltsvorschusskasse, die keine 2 Jahre alt ist, in der bestätigt wird, dass für das Kind eben entsprechende Leistung gezahlt wird, dass der Anspruch übergegangen ist und dass ich entsprechend in Regress genommen werden kann.
Sollte die Zahlung von Unterhaltsvorschuss aus irgendeinem Grunde eingestellt worden sein (mir fällt keiner ein... Heirat wäre wohl der einzig denkbare, aber auf dem Antragsbogen steht nach wie vor der Mädchenname der Kindesmutter und Freunde von mir haben mal bei Facebook gestalked, da finden sich keine Fotos oder sonstwas) müsste ich darüber doch ebenfalls ein Schreiben bekommen haben, oder?

Wenn diese Angabe also -wie angenommen- wirklich unwahr sein sollte, ich diesbzgl. Einwendungen wegen Unzulässigkeit erhebe, diese Einwendung aber abgelehnt wird, würde ohne weiteres ein vollstreckbarer Titel ergehen, richtig?
Hätte dann eine Beschwerdeverfahren vor dem zuständigen OLG eine aufschiebende Wirkung was den Titel bzw. die Vollstreckbarkeit angeht?
Ich habe bereits einen Beschluss des OLG Thüringen gefunden, wo ein nahezu identischer Sachverhalt (unwahre Angaben in Sachen bezogene Leistungen) dazu führte, dass das OLG den ganzen Schmonzes den das Amtsgericht verzapft hat, aufgehoben hat... Frage ist halt nur ob in der Zeit gepfändet werden könnte, oder ob eben aufschiebende Wirkung besteht?
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#19
(28-09-2020, 12:12)egal-ist-88 schrieb: Wenn diese Angabe also -wie angenommen- wirklich unwahr sein sollte, ich diesbzgl. Einwendungen wegen Unzulässigkeit erhebe, diese Einwendung aber abgelehnt wird, würde ohne weiteres ein vollstreckbarer Titel ergehen, richtig?

Ist immer dasselbe. Du kannst gegen Antrag selber vorgehen, weil er Mängel hat. Dann wird -schwuppdiwupp- ein Neuer gestellt. Oder du kannst gegen die Unterhaltshöhe argumentieren. Dann legt das Gericht die Höhe fest.
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#20
(28-09-2020, 12:43)p__ schrieb:
(28-09-2020, 12:12)egal-ist-88 schrieb: Wenn diese Angabe also -wie angenommen- wirklich unwahr sein sollte, ich diesbzgl. Einwendungen wegen Unzulässigkeit erhebe, diese Einwendung aber abgelehnt wird, würde ohne weiteres ein vollstreckbarer Titel ergehen, richtig?

Ist immer dasselbe. Du kannst gegen Antrag selber vorgehen, weil er Mängel hat. Dann wird -schwuppdiwupp- ein Neuer gestellt. Oder du kannst gegen die Unterhaltshöhe argumentieren. Dann legt das Gericht die Höhe fest.

Mit Verlaub, im Ergebnis ist es ganz bestimmt nicht "immer das dasselbe" ob ich einen Antrag der rechtswidrige Nachzahlungen seit Januar 2019 beantragt einfach lethargisch-ist-eh-immer-das-gleiche-durchnicke oder ob ich mich dagegen wehre und dann -schwuppdiwupp oder nicht- ein neuer, rechtskonformer erstellt wird, der eben diese Nachforderung nicht mehr beinhaltet!
In Zahlen sind das deutlich über 5000€ Unterschied und gerade wenn man nicht alles gegen die Wand fährt und unpfändbare Schulden bis zum Sankt-Nimmerleinstag auflaufen lässt sondern stattdessen den hier ja immer propagierten Weg der Aufstockung wählt, ist das doch alles andere als irrelevant!

Die wichtige Frage in dem Zusammenhang war übrigens auch nicht die eine -eher rethorische- die du zitierst sondern eben die folgende:
Hätte eine Beschwerdefahren beim OLG aufschiebende Wirkung in Bezug auf einen im vereinfachten Verfahren (zu Unrecht wegen Unzulässigkeit) erwirkten Titel bzw. dessen Pfändbarkeit?


Unabhängig davon ist doch auch folgender Sachverhalt hochgradig interessant:
Gemäß §250 Abs. 1 Punkt 12 FamG muss der Antrag die (wahrheitsgemäße) Bestätigung beinhalten, dass das Kind keine Leistungen gemäß UVG erhält - ansonsten ist er gemäß Abs. 2 als unzulässig zurück zuweisen.
Das bedeutet doch im Umkehrschluss, dass ein vereinfachtes Verfahren bei aktiv laufender UVG-Zahlung immer unzulässig sein muss - oder mit anderen Worten, dass erstmal die Zahlung von UVG eingestellt werden muss, damit eine Festlegung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden kann?!
Das würde Mami nämlich gar nicht gefallen...
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#21
Ich habe nicht gesagt, dass die beste Reaktion ein lethargisches Abnicken ist, sondern die Folgen aller jetzt möglicher Reaktionen beschrieben. Wie gesagt, vielleicht hast du ja Glück und es kommt alles ganz anders.
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#22
Um hier nochmal Rückmeldung zu geben:

Anfang Dezember kam vom zuständigen Amtsgericht die Benachrichtigung der Antragsrücknahme inkl. zugehörigem Beschluss.

Die Einwendung gegen die Falschangaben seitens des Beistandschaft in Bezug auf Leistungen nach UVG (argumentativ untermauert durch das Urteil des OLG Thüringen) waren also wirkungsvoll. Auch höchst erfreulich, dass ich das nicht selber vor dem OLG ausfechten musste.

Da die Mutter wohl kaum auf ihre UVG Leistungen verzichten wird, gehe ich davon aus, bis auf weiteres gegen solche vereinfachten Verfahren "immun" zu bleiben.
Und in dem Wissen, dass in 12 Tagen schon wieder ein komplettes Jahr an UVG Rückzahlungen verjährt, kann ich jetzt erstmal die Feiertage genießen Smile
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