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Regress Unterhaltsvorschusskasse
#1
Im Gespräch mit meinem Anwalt meinte dieser:

Würde mir im lfd. Abänderungsverfahren die Unterhaltspflicht erlassen, ob per Vergleich oder Urteil, so wäre dies nicht zugleich rechtsverbindlich für die Unterhaltsvorschusskasse. Zwar wird das Kind durch die Beiständin vor Gericht vertreten, ein Vergleich oder Urteil hätte jedoch keine Bindungspflicht für die staatlich geleisteten Vorschusszahlungen.

Er meinte aber auch, ein derartiger Vergleich würde vermutlich dazu führen, dass die UVK mich nicht mehr versuchen würde in Regress zu nehmen. Ein Urteil stände stärker dar, trotz allem bliebe es dabei: Die Landeskasse könnte weiter Rückholversuche starten, was die vorauslagten Zahlungen ans Kind anginge.

Ist dem so?
Das wäre ja ne Farce. Da wird gerichtlich die Abänderung erfolgreich durchgesetzt, trotz dessen müssen die nicht da drauf verzichten, sich zu gegebener Zeit doch das Geld zu holen. Nehmen wir an ich erbe in 10 Jahren wenn längst die Unterhaltssuppe gegessen sein wird. Die bekommen Wind davon und langen zu?

Darf das sein?
Wozu klage ich eigentlich seit Jahren mein Recht ein?
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#2
Wie ich es verstanden habe: Mangelfall jetzt bedeutet nicht, dass du die UVK Schulden später nicht abbezahlen kannst.
Also es läuft doch nach Gesetz. Alles was UVK bezshlt hat, wird sie auch versuchen zurückzuholen.
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#3
Du vermischst verschiedene Ebenen.  Ich versuche, es mal einfach darzustellen:

Titulierte Rückstände sind bereits entstanden und können völlig unabhängig von späteren Unterhaltsbeschlüssen von den jeweiligen Gläubigern (Kind, Unterhaltsvorschusskasse...) eingetrieben werden. Rückstände sind unabänderlich, es sei denn man erlässt sie dir freiwillig.

Wenn im Gerichtsverfahren rechtskräftig festgestellt wird, dass du laufenden Unterhalt in Höhe von 100 EUR zu zahlen hast, dann hast du 100 EUR zu zahlen. Punkt. Sollte der Unterhaltsberechtigte oder seine Vertreter (das können der betreuende Elternteil, ihr Anwalt, der Jugendamtsbeistand oder die Unterhaltsvorschusskasse sein) mehr wollen, müssen sie erneut und erfolgreich klagen. Tun sie das nicht, kriegt das Kind 100 EUR Unterhalt von dir. Piepegal, ob da noch ein Sozialamt was zahlt oder die Unterhaltsvorschusskasse. Deine Unterhaltspflicht ändert sich nicht, wenn sich der Vertreter des Kindes ändert. Dein Unterhalt ist durch §1603 BGB begrenzt und § 1612a BGB. Nirgends gibt es Sonderregelungen, dass mehr oder weniger zu zahlen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte andere Vertreter hat. Das wäre auch absurd.
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#4
Okay, soweit verstanden. Nur ist mit einem Urteil / Vergleich zu rechnen welches RÜCKWIRKEND ab Antragstellung vor sieben Jahren gültig sein wird. Wie ist es dann mit den nachträglichen, für die nicht (mehr) titulierten Ansprüchen dieser Jahre, für welche die UVK bislang in Vorkasse gegangen ist?
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#5
"Rückwirkend" wird zwar gerne als Begriff verwendet, passt aber nicht im Unterhaltsrecht.

Ein Beispiel: Wenn du ein Grundstück mit einer Garage drauf kaufst, bezahlst, übernimmst und der Verkäufer meint anschliessend, er hätte nur das Grundstück gemeint und nicht die Garage, die müsstest du extra zahlen, dann könnt ihr jahrelang um den genauen Betrag des Gesamtpakets prozessieren. Irgendwann kommt ein rechtskräftiger Beschluss. Dann steht der genaue Betrag erst fest. Und der ist dann fällig, eventuell mit einer erneuten Zahlung. Da sagt man auch nicht "rückwirkend". Die Forderung ist eben schon älter und wird später korrigiert. Es liegt nur mehr Zeit zwischen Rechnung und Zahlung, weil man lange um die genaue Höhe gestritten hat.

Und so gilt das auch für die Unterhaltsvorschusskasse. Wenn die 150 EUR ab 1.1. von dir wollen, du sagst "nö" und ein Jahr später ist die Sache endlich ausprozessiert, Ergebnis: 100 EUR, dann sind 100 EUR ab diesem 1.1. zu zahlen. Und es ist völlig egal, ob dir die Unterhaltsvorschusskasse oder ein Anwalt oder sonst jemand gegenübersitzt.
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#6
Ich verstehe deine Ausführungen, du die meinigen wohl eher nicht (was ich nicht krumm nehme).

- März 2014 stellte ich Abänderungsantrag wg. Krankheit keinen KU mehr zahlen zu müssen.
- Seither bezieht das Kind UVS, Beistandsschaft wurde eingereicht
- In dem lfd. Verfahren ist die Beiständin „Rechtssnwältin“ des Kindes
- Es folgt ein Beweisaufnahmeverfahren von nunmehr 6,5 Jahren
- Zwischenzeitlich werden mir ein paar tausend Euro weggepfändet
- Irgendwann (morgen, überübermorgen ...) ist jetzt mit der Entscheidung zu rechnen
- Diese wird im Idealfall die Unterhaltspflicht von März 2014 bis dato als nicht gegeben feststellen

Daraus folgte für mich immer: Ich musste nichts zahlen und die UVK kann auch nichts mehr von mir von dem verlangen, was die in den Jahren vorgestreckt hatten.

Da meinte mein Anwalt jedoch, dies wäre zwar sehr wahrscheinlich, dass diese dann auch keinen Regress mehr versuchen würden, doch auszuschließen wäre dies nicht. Begründung: Die Landeskasse wäre nicht Prozessbeteiligte. Die Beiständin träte nur als Vertreterin des Kindes auf, nicht des Landes. Noch heikler wäre die Angelegenheit, würde ich einen Vergleich eingehen. Denn auch/gerade ein solcher hat keine Bindungswirkung auf die Landeskasse, da nicht Prozessbeteiligte.
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#7
Das ist ein Standardfall, der exakt meinen Erklärungen entspricht.
Bei dir das Saldo positiv: Du hoffst auf eine Senkung aufgrund des 2014 begonnen Verfahrens. Geht das durch, wirst du in der Tat zum Gläubiger und bekommst Geld zurück.

Theoretisch. Denn dahinter kommt noch mehr, wie üblich im Unterhaltsrecht: Diese Zuvielleistung ist bereits verbraucht und kann nicht zurückerstattet werden. Das Kind ist damit entreichert. Ob da noch eine Unterhaltsvorschusskasse mitmischt, spielt dabei keine Rolle. Das Jugendamt hat dein Geld ja nur weitergeleitet.

Deswegen versucht man bei Abänderungsklagen immer, eine sofortige Aussetzung der Vollstreckbarkeit für den strittigen Teilbetrag zu erreichen. Das ist die einzige Möglichkeit, die Entreicherung des Unterhaltsgläubigers zu vermeiden.
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#8
Ein mögliche Rückerstattung würde auch ein Vermögen des Kindes voraussetzen, aus dem der Betrag bezahlt wird. Da aber UVS gezahlt wird, kann man davon ausgehen, dass da nix oder wenig ist, so dass Du zum Gläubiger einer nicht vollstreckbaren Forderung würdest.

Wenn anders herum Deine Unterhaltspflicht ab 2014 trotz Krankheit bestätigt würde, kannst Du damit rechnen, dass die auch versuchen werden, den offenen Betrag bei Dir zu holen, sofern sie nicht in den vorangegangenen Pfändungen Deine Mittellosigkeit festgestellt haben.
https://t.me/GenderFukc
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#9
Um eine Rückerstattung geht es hier nicht. Es geht um den monatlich verauslagten Unterhalt. Vollstreckungsschutz wurde übrigens anfänglich beantragt, aber wie üblich geht da kein Gericht drauf ein. Und wenn bei mir einmal ein paar Tausender zu holen waren, dann nur, weil mir mein Zugewinnanspruch gepfändet wurde. Eine einmalige Sache also.
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#10
Da sind Reiche bevorzugt. Die höchste Chance hat eine Aussetzung der Vollstreckbarkeit ab erstem Antrag, wenn man nach §712 ZPO die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann. In diesem Fall würde man tatsächlich das zuviel gezahlte Geld zurückbekommen, wenn später ein Beschluss die Abänderung vollzieht.

Aber das Juristengesockse geht im Unterhaltsrecht so brutal und rechtsbrecherisch gegen Unterhaltspflichtige vor, dass auch die eigentlich glasklaren Säze nach §712 ZPO weggelogen und wegbeschissen werden. Das ist im direkten Sinne nicht mehr Diebstahl, sondern ein Raub.
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#11
So geschehen bei mir :-(
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#12
Die Methode der armen Leute ist es, das im Dauerminus laufen zu lassen. Sich unpfändbar machen und das so lange zu bleiben, bis die Abänderung durch ist. Dann hat man Schulden, die sich mit der Abänderung auflösen oder verringern.

Denkt man das Ganze mal bei klarem Verstand durch, tut sich ein Abgrund über die Abartigkeit dieses sogenannten Rechts auf. Beschiss, Betrug und Raub gehen anstandslos mitteln durch den Gerichtssaal, ausgeführt von blütenreinen Roben in Staatsdiensten. Das und Anderes bedeutet die totale Aufkündigung von grundlegenden Rechtsprinzipien. Und da sie mir gekündigt wurden, halte ich mich auch nicht mehr an Prinzipien, sondern begegne diesen Kräften so wie sie mir begegnet sind.
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#13
Nun gut, ich kann mich derzeit nicht beschweren. Wenn ich auch über 6 Jahre dafür brauchte, ist gestern der vollstreckbare Titel zu meinen großen Kindern eingetrudelt. Und das, obwohl ich nur noch Abänderung zu dem einen Kind in zweiter Instanz beantragte und noch sieben Monate Unterhalt von vor der Antragsstellung fällig gewesen wären, hab ich die Gegenseite (also die Ex) im Laufe der Jahre dermaßen zermürben können, dass ich als Bonus nun den Titel zu beiden Kindern in den Händen halte. Theoretisch hätte diese Ziege mir nur den Vollstreckungsverzicht zu dem einen Kind und erst ab Rechtshängigkeit erklären müssen, ich bekam „gratis“ alle Rückstände zu beiden Kindern erlassen.

Leider ist das Thema damit noch nicht abgehakt. Der Prozess zu Kind drei von Ziege No.2 ist noch voll im Gange. Und darauf bezog sich auch meine ursprüngliche Frage. Ich habe nicht vor, hier schlechter aus dem Rennen zu gehen.
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#14
Herzlichen Glückstrumpf!
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