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Scheidung und ausbezahlen?
Heute schon Antwort vom Gericht erhalten (so etwas geht ja dann immer schnell).


Zitat:richterlicher Anordnung gemäß wird auf Folgendes hingewiesen:

Eine Umgangsregelung ohne mündliche Verhandlung ist nicht möglich. Im Hinblick auf den kurzfristig gestellten Antrag ist en Termin vor Beginn der gewünschen Regeleung nicht möglich. Es wird daher angeregt den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzunehmen.

Frist: 1 Woche


Hab dann dort auch angerufen, 2 Wochen reichen also nicht um einen „Eilantrag“ zu bearbeiten, man konnte mir aber nicht sagen was genau ein angemessener Zeitraum sei... laut Richterin müsste hier eine mündliche Verhandlung stattfinden. Unglaublicher Verein, liegt wohl daran das die Kindsmutter bei dem Verein arbeitet ...

Den Antrag möchte ich eigentlich nicht zurückziehen, da mach ich mich ja komplett lächerlich
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Überlege zu antworten, dass eine mündliche Verhandlung keine neuen bzw. weiteren Erkenntnisse bringen wird und die Entscheidung dadurch nur künstlich in die Länge gezogen wird. Die Kindsmutter hat ganz klar geschrieben, dass die Kinder in der Zeit meines Urlaubes fremd betreut werden. Die Richterin müsse daher entscheiden, ob es im Kindeswohl ist, durch eine fremde Person betreut zu werden oder durch ihren Papa der in dieser Zeit zu Hause ist.
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Wenn die nur eine mündliche Verhandlung wollen, bringt das nichts.
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aber warum bzw. auf welcher Grundlage wird in einer so klaren und eiligen Sache eine mündliche Verhandlung vorausgesetzt? hier geht es um eine Woche Ferien.
Selbst bei meiner Gewaltschutzverfügung (anderes Gericht) wurde dies schriftlich gemacht.

Hier steht:
https://www.familienrecht-ratgeber.com/d..._anordnung

Doch auch der Gesetzgeber fordert bei > Kindeswohlgefährdung (§ > 157 FamFG) oder bei Aufenthalts- und Umgangsregelungen (§ > 156 Abs.3 FamFG) ein Einschreiten der Familiengerichte mit einstweiliger Anordnung. Einstweilige Anordnungen können ohne mündliche Verhandlung (§ 51 Abs.2 S.2 FamFG) erlassen werden.
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Die haben einfach keine Lust.
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dann schreibe ich das der Richterin trotzdem, sie wird deswegen sicher nicht ihre Meinung ändern aber vielleicht für den nächsten Antrag, die Dame ist ja jetzt 3 Jahre für mich zuständig.
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so, mal zur Info:

der Bundesgerichtshof hat ihre Klage abgewiesen, jetzt bleibt wohl nur noch der europäische Gerichtshof ...

Wohngeldantrag wurde bewilligt, hatte auch von der 2/3 Regel gelesen um alle Kinder voll bei mir anzurechnen, als ich bei der Wohngeldstelle nachgefragt habe, hieß es wenn die Kinder jedes zweite Wochenende und Ferien hälftig bei mir sind, sei dies erfüllt (nach meiner Berechnung ist das aber keine 2/3 Regelung, aber ist ja eher positiv für mich). Die Dame hat sich aber trotzdem noch verrechnet ...

Da die Kinder per 2/3 Regelung anerkennt sind, kann man dann auch Kinderzuschlag beantragen?

Wird Wohngeld jetzt eigentlich bei Unterhaltsklagen meinem Einkommen angerechnet? ich hoffe eher nicht, wäre ja kontraproduktiv.
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(28-06-2022, 15:05)ibu400 schrieb: Da die Kinder per 2/3 Regelung anerkennt sind, kann man dann auch Kinderzuschlag beantragen?

Ich würds einfach mal beantragen.
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(28-06-2022, 16:21)p__ schrieb:
(28-06-2022, 15:05)ibu400 schrieb: Da die Kinder per 2/3 Regelung anerkennt sind, kann man dann auch Kinderzuschlag beantragen?

Ich würds einfach mal beantragen.

in den Bedingungen steht zumindest, dass man Kindergeld beziehen muss ... ich dachte vielleicht hat das hier schon mal einer probiert.

Andere Fragen: habe ja noch meine Umgangsklage vor Gericht.

- in einigen Urteilen bzw. eher Texten in Foren (wo sich Muttis beschwert haben) habe ich gelesen, dass viele Gerichte geurteilt haben, dass wenn Kindsmutter mit den Kindern wegzieht, sie die Umgangsfahrt hälftig übernehmen muss, gibt es da ein Urteil eines höheren Gerichtes, das ich mir mal durchlesen kann?
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