18-05-2021, 21:50
(18-05-2021, 14:06)p__ schrieb: Die Antwort zu den Abschreibungen ist nicht einfach, das darzustellen wird sehr lang. Zu unterscheiden sind da degressive Abschreibungen, Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, lineare Abschreibungen von Gebäuden, lineare Abschreibung von anderen Sachwerten. Sicher ist aber, dass ein "nie berücksichtigt" definitiv falsch ist. Es ist aber tatsächlich so, dass das eine Einkommensbereinigung ist, die von Amtsrichtern oft radikal abgelehnt wird weil sie keine Ahnung haben, dann aber vom OLG korrigiert wird. Wenn dieser Punkt bei dir erhebliche Beträge ausmacht, rate ich dir zu einem Anwalt, der sich mit der Vertretung von Selbständigen auskennt.
Nein, geht um ein paar hundert Euro, trotzdem etwas komisch das man den Computer, Handy usw. die man ausschlißelich für das Gewerbe nutzt nicht angerechnet bekommt.
(18-05-2021, 14:06)p__ schrieb: Der Punkt mit den Schulden ist korrekt. Wenn du durch eine Insolvenz erst in die Lage kommst, den Mindestunterhalt zu bezahlen, dann bist du verpflichtet in Insolvenz zu gehen. Der BGH hat das in Az. XII ZR 114/03 konkretisiert und die Grenzen aufgezeigt: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...R%20114/03
Ja der Fall mit den Brüdern, findet man fast auf jeder Anwaltsseite im Netz. Als korrekt bzw. fakt würde ich es dennoch nicht bezeichnen, so verlockend es im Ansatz sein mag, gesteigerten Unterhaltsverpflichtungen (§ 1603 Abs. 2 BGB) gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten – auf welchem Weg auch immer – Vorrang einzuräumen, so bestehen doch im Zusammenhangmit der Einleitung und den Folgen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens Klippen, die sich mit dem pauschalen Hinweis auf die Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz nicht so ohne weiteres überwinden lassen. Das Urlteil ist ja begründet auf einer Obliegenheitsverletzung des Schudners welche bei mir ja eben nicht vorliegt. Mich würden gern andere rechtssprechungen in diesem Bereich interessieren, das sich alle auf dieses Urteil beziehen.
(18-05-2021, 14:06)p__ schrieb: Ratenzahlung für Gegenstände wie ein Sofa kannst du normalerweise bei Kindesunterhalt generell vergessen. Das ist dein Privatproblem. Ausnahme ist vielleicht ein bescheidenes Gebauchtfahrzeug, das zu benötigst um zur Arbeit zu kommen.
Aber heißt es nicht, von gewichtiger Bedeutung für die Berücksichtigungsfähigkeit von Verbindlichkeiten ist auch in diesem Zusammenhang allerdings der Umstand, ob die Schulden zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Unterhaltspflichtige mit seiner Inanspruchnahme (noch) nicht rechnen musste ?
(18-05-2021, 14:06)p__ schrieb: Hoffe geholfen zu haben...
danke, ja