09-12-2020, 15:58
Das ist -wie bei Juristen üblich- in der Düsseldorfer Tabelle scheisse formuliert.
Erstmal gehts in Punkt B I. nicht um Selbstbehalte, sondern um das, was die Unterhaltskassiererin an Ansprüchen hat. Nr. 1 führt die Ansprüche gegen arbeitende Pflichtige auf: 3/7. Also gerundet 43% des Einkommens des Pflichtigen. Nr. 2 führt die Ansprüche gegen arbeitende Pflichtige auf: 50% oder eben 1/2.
Eigentlich sind es immer 50%. Aber beim arbeitenden Pflichtigen gibt es einen kleinen Erwerbsanreiz von 7% zu seinen Gunsten. Bei Rentnern fällt das weg. Das stammt aus früheren Zeiten, also man noch versucht hat, dem Zahler für seine Arbeit was zu lassen. Heute ist das eigentlich unnötig, die Erwirtschaftung von Leistungen ist unwichtig geworden, stattdessen fährt man einfach mehr und schnelle Zwangsmittel gegen den Zahldeppen auf.
Erstmal gehts in Punkt B I. nicht um Selbstbehalte, sondern um das, was die Unterhaltskassiererin an Ansprüchen hat. Nr. 1 führt die Ansprüche gegen arbeitende Pflichtige auf: 3/7. Also gerundet 43% des Einkommens des Pflichtigen. Nr. 2 führt die Ansprüche gegen arbeitende Pflichtige auf: 50% oder eben 1/2.
Eigentlich sind es immer 50%. Aber beim arbeitenden Pflichtigen gibt es einen kleinen Erwerbsanreiz von 7% zu seinen Gunsten. Bei Rentnern fällt das weg. Das stammt aus früheren Zeiten, also man noch versucht hat, dem Zahler für seine Arbeit was zu lassen. Heute ist das eigentlich unnötig, die Erwirtschaftung von Leistungen ist unwichtig geworden, stattdessen fährt man einfach mehr und schnelle Zwangsmittel gegen den Zahldeppen auf.