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Aufrechnungsersuchen
#47
(23-12-2020, 09:59)p__ schrieb:
(22-12-2020, 20:40)Gast1969 schrieb: ****wer möchte, kann sich das zitierte Urteil ja mal Anschauen und mich schlauer machen........****

Da steht aber drin, dass dich der Senat nicht der herrschenden Meinung anschliesst und es geht um eine Übertragung des Titels. Ob "Übertragung" und "Umschreibung" zwei Worte für exakt denselben Vorgang sind, kann ich nicht auswendig sagen. Ich übersetze das Ganze mal mal, das in RN 5 steht: Wir, die Richter, können das nach Belieben so oder so entscheiden und findes für Beides Begründungen. Und da es mehrere OLG-Bezirke gibt, kann und wird da jedes OLG was eigenes ausbrüten.

Bei solchen Beschlüsse rate ich immer, die darin formulierten Begründungen für die eigene Gerichtssache zu nutzen, aber das hat eben keine Wirkung, wenn denen der Furz quer statt längs sitzt.

Übertragung und Umschreibung ist in dem Falle das Gleiche.

Leider sehe ich es so wie Du, das so oder so begründet werden kann. Wobei, ich habe nur einen Beschluss zur "herrschenden" Meinung gefunden und das war ein AG-Beschluss. Vielleicht hat dann das OLG doch seine generell abweichende Meinung zum AG dargestellt? Geb die Hoffnung nicht auf. Für mich stellt sich halt die Frage, ob ich es wage, meine Anwältin in der Sache (teilweise) Verjährung der UVK Ansprüche bzw. auch Verwirkung zu mandatieren. Hinzu kommt ja noch, das ja auch anscheinend (sofern ich keinen Denkfehler habe) sich mal eben in der Forderungsaufstellung der UVK und dem folgenden PfÜB um runde 1000 EUR zu meinen Lasten verrechnet wurde.

Bzgl. die "Gerichte machen was sie wollen" hab ich auch noch ein interessantes Urteil gefunden (leider weiss ich nicht mehr wo) beim Recherchieren, welches DAS Totschlagargument für jede Verwirkung gebracht hat: richtig wurde festgestellt das auch die Ansprüche eines Minderjährigen Kindes verwirken können, da Unterhaltsansprüche des Kindes während der Minderjährigkeit aber ja über § 207 BGB in der Verjährung gehemmt seien und diese Vorschrift dem "Familienfrieden" (guter Witz) dient, damit das Kind den Unterhaltspflichtigen nicht schon während seiner Minderjährigkeit verklagen müsse, könne, um den Familienfrieden zu Wahren, folglich auch ...................TaDa............... nichts Verwirken! War aber "nur" ein Amtsgericht  Huh
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Aufrechnungsersuchen - von Gast1969 - 18-12-2020, 20:49
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