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Stationäre Unterbringung durch Jugendamt
#1
Kind (suizidgefährdet, wird demnächst volljährig) soll auf Wunsch von Elternteil A, bei dem es langjährig lebt, stationär untergebracht werden, möchte aber wohl nicht.. Elternteil B (auch personensorgeberechtigt) erhält folgenden Schriftsatz vom Jugendamt und wird diesen nicht unterschreiben, da nicht einverstanden und Kosten unklar, sowie zu viel Jugendamt Schnüffelei und Kontrolle befürchtet wird. Welche Konsequenzen können sich daraus ergeben? Kann das Jugendamt einseitig doch die stationäre Unterbringung gegen den Willen von Elternteil B durchsetzen und diesen zur Kostentragung verpflichten? Was passiert, wenn das Kind volljährig wird (Die Probleme bleiben ja)? Wer hat Erfahrungen dazu und möchte diese teilen?



Bei der Kollegialen Beratung am TT.MM.JJJJ wurde für [Kindername] der Bedarf einer stationären Unterbringung festgestellt. Ich bitte Sie daher als sorgeberechtigtes Elternteil die mit gesandten Antragsunterlagen auszufüllen, zu unterzeichnen und zeitnah an mich zurückzusenden, damit die Hilfe umgehend eingeleitet werden kann.


Antrag auf Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) § 34

[Auflistung der Adressdaten des Kindes, Mutter und Vater, sowie Inhaber des Personensorgerechts]

Mit der Weitergabe der für die Gewährung und Durchführung der Hilfe notwendigen Daten der Beteiligten, insbesondere an den die Hilfe durchführenden Träger, sind wir einverstanden. Hierunter fallen die Angaben, die zur Prüfung des Hilfebedarfs, der Leistungsgewährung und der Leistungserbringung erforderlich sind. Wir sind eingehend beraten worden. Ein Exemplar des Antrags haben wir erhalten. Die Hinweise zur Mitwirkung und ggf. meiner Kostenbeteiligung haben wir gelesen. Wir versichern die Richtigkeit aller Angaben.

[x] Anlage 1 (Kostenbeteiligung bei teil- stationärer Unterbringung)
[x] Anlage 2 (Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge und Schweigepflichtentbindung bei stationärer Unterbringung)

haben wir zur Kenntnis genommen, unterschrieben und ein Exemplar erhalten.

[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger]      [Unterschrift Jugendamt]

Mitwirkungsverpflichtung:
Sie beantragen eine Leistung im Rahmen der Jugendhilfe, eine Hilfe zur Erziehung, eine Hilfe für ein seelisch behindertes Kind oder für sich selbst eine Hilfe für junge Volljährige zur Entwicklung Ihrer Persönlichkeit. Nachfolgend fassen wir deshalb die wichtigsten der mit Ihnen besprochenen Punkte zusammen.
Im Hilfeplanungsprozess soll überlegt werden, welche Art und Ausgestaltung der Hilfe in Ihrer konkreten Situation notwendig und geeignet erscheint, damit Ihre Wünsche und Vorstellungen berücksichtigt werden können; über möglicherweise unterschiedliche Vorstellungen und die Auswirkungen der Hilfe werden wir gemeinsam mit Ihnen eine Verständigung anstreben. Wichtig ist Ihre Mitarbeit und die verbindliche Zusammenarbeit zwischen Ihnen, uns und den beteiligten Fachkräften. Sie haben, sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Hilfe durch das Jugendamt, jedoch ist jede Leistung des Jugendamtes mit gegenseitigen Rechten und Pflichten verbunden. Selbstverständlich wird/werden auch Ihr Kind/Ihre Kinder in die Zusammenarbeit mit einbezogen. Als Eltern tragen Sie auch weiter Verantwortung für die Erziehung Ihres Kindes/Ihrer Kinder. Die Hilfe dient zur Unterstützung bei der Wahrnehmung Ihrer Erziehungsverantwortung. Als junger Volljähriger tragen Sie mitverantwortlich zum Gelingen der Hilfe bei. Alle Vereinbarungen werden schriftlich in einem Hilfeplan festgelegt. Dieser Hilfeplan wird während des Verlaufs der Hilfe gemeinsam mit Ihnen und den anderen Beteiligten auf die Erreichung der bisher vereinbarten Ziele überprüft und wenn erforderlich, verändert. Die Hilfe endet, wenn deren Zweck erreicht ist, ihre Voraussetzungen weggefallen sind, ein Leistungsberechtigter es wünscht oder die Hilfe das Kind oder den Jugendlichen nicht erreicht bzw. andere Hilfen erforderlich sind. Zum Ende einer jeden Hilfe findet ein Abschlussgespräch zur Auswertung statt. Sie verpflichten sich, Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse dem Jugendamt umgehend bekannt zu geben.

[Unterschrift Antragsteller, Leistungsempfänger]      [Unterschrift Jugendamt]


Anlage 1 Antrag auf Leistungen nach dem SGB VIII vom TT.MM.JJJJ
Kostenbeteiligung bei teil/stationärer Unterbringung
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
[Mutter]
Inhaber der elterlichen Sorge
[Vater]
Inhaber der elterlichen Sorge
Kostenbeteiligung:
Datum: TT.MM.JJJJ
Für jede Leistung der Jugendhilfe entstehen Kosten. Für einige Hilfeformen ist eine Kostenbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben:
- bei der Ausbildungshilfe in Verbindung mit Unterbringung in einer sozialpädagogisch betreuten Wohnform (§ 13 SGB VIII)
-  bei gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und deren Kindern (§ 19 SGB VIII) bei Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht bei ständigem Ortswechsel der Eltern (§ 21 SGB VIII)
bei Erziehungshilfe in einer Tagesgruppe (§ 32 SGB VIII)
- bei einer Jugendhilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (§§ 33 - 35a SGB VIII)
- bei Inobhutnahme (§42 SGB VIII)
Beachten Sie deshalb folgende Punkte:
Für Maßnahmen bei denen ein junger Mensch oder junger Volljähriger in einer Einrichtung über Tag und Nacht untergebracht ist und der Lebensunterhalt vom Jugendamt sichergestellt wird, kann gemäß §§ 91 bis 94 SGB VIII ab dem Tag der Unterbringung ein Kostenbeitrag erhoben werden. Um den Kostenbeitrag ermitteln zu können, sind Sie gemäß §§ 60 ff SGB I zur Mitwirkung verpflichtet. Das beinhaltet u.a. das Ausfüllen eines Fragebogens und die Einreichung entsprechender Einkommens unterlagen. Dazu erhalten Sie im Falle einer stationären Hilfe durch die Wirtschaftliche Jugendhilfe ein gesondertes Anschreiben. Nach Berechnung Ihrer Angaben wird Ihnen ein Leistungs- und Kostenbescheid zugesandt. Weiterhin sind Sie gem. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I verpflichtet etwaige Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, soweit sie für die Gewährung der Hilfe von Bedeutung sein können, insbesondere Wohnortwechsel. Beide Elternteile können getrennt voneinander herangezogen werden, Jugendliche oder junge Volljährige können, sofern sie über eigenes Einkommen verfügen, zu den Kosten herangezogen werden. Bitte beachten Sie, dass vom Kindergeld berechtigten Elternteil mindestens das Kindergeld als Kostenbeitrag zu fordern ist. Bei teilstationären Leistungen (z.B. Tagesgruppe) werden anteilige Kostenbeiträge erhoben. Bitte informieren Sie alle Stellen, von denen Sie Sozialleistungen für das untergebrachte Kind beziehen bzw. die das Kindergeld als Einkommen anrechnen, über die stationäre Unterbringung. Diese Vorabinformationen sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse berücksichtigen und die Höhe Ihrer Lebenshaltungskosten daher dementsprechend finanziell ausrichten. Insbesondere sollten Unterhaltsbeiträge, Kindergeld. Kindergeldzuschläge, Renten, Erziehungs- und Ausbildungshilfen, soweit sie für den/die Hilfeempfänger(in) bestimmt sind, zurückgelegt werden. Sollten Sie ferner für Ihr Kind öffentliche Leistungen (z.B. Sozialhilfe/Sozialgeld, Unterhaltsvorschuss, Erziehungsgeld o. ä.) beantragt haben oder bereits beziehen, sind Sie verpflichtet, der leistenden Stelle den Beginn und alle Änderungen dieser Jugendhilfemaßnahme unverzüglich mitzuteilen, damit es dort nicht zu Überzahlungen kommen kann.


Angaben der Leistungsberechtigten zum Antrag bei kostenpflichtigen Leistungen des
SGBVIII
Einkommensverhältnisse Mütter Vater
Ausgeübte Tätigkeit:
Arbeitgeber:
Ggf. Kindergeld-Nr.:
Arbeitslosengeld / Sozialgeld
(SGB II /SGB III):
Sozialhilfe (SGB XII)
Rentenbezug:
Krankenkasse:
Beihilfeberechtigt:
Einkommensverhältnisse [KIND]
Ausbildungsvergütung:
Rente / Rentenzeichen:
Unterhalt:
BAB / BAföG:
Leistungsstelle/Az.:
Krankenversichert bei:
Name der Krankenversicherung:
Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r



Anlage 2 zum Antrag auf Leistungen nach dem BGB VIII vom: TT.MM.JJJJ
[Kind]
Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r:
Mutter:
Inhaber der elterlichen Sorge
Vater:
Inhaber der elterlichen Sorge
Datum: TT.MM.JJJJ
Vereinbarung zur Ausübung der Personensorge während einer Hilfe außerhalb der
Herkunftsfamilie Grundsätzlich berechtigt der Gesetzgeber in § 1688, Abs. 1 und 2 BGB die Betreuungsperson, die im Rahmen einer Hilfe außerhalb der Herkunftsfamilie (z. B. in einer betreuten Wohnform, Heim, Wohngemeinschaft, Erziehungs- oder Pflegestelle) gemäß SGB VIII die Erziehung und Betreuung eines Minderjährigen übernommen hat, für die Zeit der Unterbringung zur Vertretung des Personensorgeberechtigten in der Ausübung der elterlichen Sorge.
Dies gilt insbesondere für folgende Belange:
1. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens für das Kind oder den Jugendlichen
abzuschließen und Ansprüche aus solchen Rechtsgeschäften geltend zu machen,
2. den Arbeitsverdienst eines Jugendlichen zu verwalten,
3. Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen für das Kind oder den Jugendlichen geltend zu machen und zu verwalten,
4. im Rahmen einer Grundentscheidung des Personensorgeberechtigten Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule bzw. mit der Aufnahme eines Berufsausbildungs- oder eines Arbeitsverhältnisses vor zunehmen,
5. bei Gefahr im Verzug alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen notwendig sind; in diesem Fall wird der Personensorgeberechtigte unverzüglich unterrichtet.
6. Soll einer der vorstehenden Punkte nicht oder nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen (§ 1688, Abs. 3 BGB), werden nachstehende Abänderungen vereinbart:


Entbindung von der Schweigepflicht
Wir entbinden Ärzte, Psychologen und Psychotherapeuten, die [Kind]  bisher behandelt haben und während der Unterbringung behandeln werden, sowie das Gesundheitsamt gegenüber dem Leistungserbringer von der Schweigepflicht, soweit das für die Pflege und Erziehung erforderlich ist. Jedoch ist der junge Mensch nach Möglichkeit seinem Entwicklungsstand entsprechend vor Anfragen an Ärzte oder das Gesundheitsamt anzuhören.
Wir sind eingehend beraten worden und haben ein Exemplar dieser Anlage 2 zum Antrag nach dem BGB VIII erhalten. Auf die Möglichkeit, diese Entbindung von der Schweigepflicht jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bin ich hingewiesen worden.

Datum und Unterschrift/en Antragsteller/in / Leistungsberechtigte/r


 
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#2
(15-01-2021, 21:43)Asltaw schrieb: Wer hat Erfahrungen dazu und möchte diese teilen? 

Ich gehe davon aus das Du Unterhalt zahlst UND Sorgeberechtigt bist. Kann Dir nur bzgl. der Kosten was sagen. Wenn es einen Unterhaltstitel gibt hat der in dem Augenblick wo das Kind in der vollstationären Jugendhilfe ist KEINE  "Geltung" mehr.

Das Kind, gesetzliche Vertreter kann aus diesem Zeitraum auch keine Pfändungen mehr durchführen.

Die werden dir einen Kostenfestsetzungsbeschluss zukommen lassen der dann gilt. Das kann Positiv wie auch Negativ sein. Kommt darauf an was Du jetzt zahlst.

Gegen das "Schnüffeln" hast Du keine Chance. Die haben Zugriff auf alle Sozialdaten u. Informationen.

Es gibt eine Tabelle an der kann man sehen was man bezahlen muss.

Alles weitere müssen dir andere sagen da ich nie Sorgeberechtigt war.....

Lg und viel Glück
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#3
Hat man dir verraten, was für Kosten auf dich zukämen?

Gefühlt muss dem Kind sicher geholfen werden. Fragt sich nur, ob das JA hier die geeigneten Maßnahmen getroffen hat. Erfahrungsgemäß sind die ja nicht sonderlich schlau, wenn es darum geht festzustellen, was das Kind jetzt braucht. Wurde die Option „Kind kommt zum Vater“ auch mal betrachtet, sei es von dir oder dem Amt?
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#4
@Arminius
Danke. Elternteil B zahlt Unterhalt, einen Titel dafür gibt es nicht. Elternteil B wird der Unterbringung nicht zustimmen und nicht unterschreiben. 

@IPAD3000
Danke. Nein, es gab nur allgemein gehaltene Informationen zu den von Elternteil B zu tragenden Kosten. Dazu wurde zunächst einmal versucht, die Schnüffelei zu starten, bei der Elternteil B nicht mitwirkt. Eine Tabelle, aus der abhängig vom Einkommen die Kostenbeteiligung abgelesen werden kann, wurde nicht vorgelegt. Es ist davon auszugehen, das vermutlich das Jugendamt auf Überrumpelungstaktik wegen der im Raume stehenden Selbstmordgefahr setzt, damit unterschrieben wird. Das Kind selber möchte nicht vom Jugendamt untergebracht werden. Es besteht vorsichtig gesagt, der Eindruck, daß das suizidale Verhalten vom Kind auch als Machtinstrument genutzt wird. Therapie haben nicht geholfen. Elternteil B hat sich bewusst im Hintergrund gehalten und gleichzeitig dem Kind immer Hilfe angeboten, was selten auch angenommen wurde. Die Option Kind zum Vater ist theoretisch möglich, praktisch jedoch eher unwahrscheinlich, da dies sicher neue Probleme schaffen würde. 

Könnte es passieren, daß das Jugendamt und Elternteil A auf den letzten Metern zur Volljährigkeit noch einen Prozess starten, um Elternteil B das Sorgerecht zu entziehen, damit eine Unterbringung möglich wird? Und was passiert, wenn das Kind volljährig wird.
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#5
Sorgerechtsentzug nicht nötig, Entscheidung nach §1628 BGB genügt.
Ab Volljährigkeit entscheidet das Kind selbst. Unterhaltspflichtig bleibst du trotzdem.
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#6
Danke P. Dann müsste Elternteil A also klagen, was erst einmal weiteren Aufwand bedeutet und auch eine interessante Konstellation gegenüber dem Kind wäre, es in die Obhut des Jugendamtes zu klagen.
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#7
Denkbar ist auch ein Verfahren nach § 1666 BGB, das geht von Amts wegen. Aber dafür sind die Hürden hoch.
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#8
(16-01-2021, 13:29)Asltaw schrieb: @Arminius
Danke. Elternteil B zahlt Unterhalt, einen Titel dafür gibt es nicht. Elternteil B wird der Unterbringung nicht zustimmen und nicht unterschreiben. 

Wenn Du ein Einkommen hast wird das anhand der Tabelle berechnet. Solltest Du keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen haben kann es teuer werden.
Du darfst ab Aufenthalt vollstationären Jugendhilfe KEINE Überweisungen mehr an die Kindesmutter etc. mehr tätige

Suizidgefährdet...weiß jetzt nicht ob man sich "Querstellen" sollte...Umsonst kommt man nicht in die vollstationäre Jugendhilfe. Aber das muss jeder selbst wissen..

Alles gute
A.
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#9
Danke Arminius. Elternteil A scheint das gleiche Problem zu haben. Elternteil B hat nun wieder öfter Kontakt mit dem Kind, was möglicherweise zu einer Stimmungsaufhellung geführt hat, aber wartet ab, ob das dauerhaft ist. Kontakt soll aufrecht erhalten werden.

Die in der Tabelle nach KostenbeitragsV genannten Zahlbeiträge bezogen auf ein bereinigtes Einkommen sind krass.
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#10
Elternteil A und das in wenigen Monaten erwachsene Kind K sind offenbar beide borderliner (leben zusammen in einer negativen Symbiose) und versuchen sich zu Lasten von Elternteil B ihrer Eigenverantwortung zu entziehen und üben dabei massiv Druck auf B aus, damit K stationär untergebracht wird und A dann eine Klinik aufsuchen kann. K ist höchst manipulativ und nutzt dabei die Suizidalität als Druckmittel aus, um weiter (bewusst oder unbewusst) in ihrer Opferrolle bleiben zu können und weiterhin dem Umfeld die Schuld für ihre Probleme geben zu können, worauf die Helferindustrie voll anspringt. Langjährige Therapien waren erfolglos, weil K Null Änderungsbereitschaft hat und keine Verantwortung für sich selber übernimmt. Eine klärende Kommunikation zwischen A und B ist nicht möglich, da A leider nur auf Manipulation und Abgabe ihrer Eigenverantwortung aus ist.
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#11
Wer weiß was wäre, würde K nicht mehr bei A sein... Jedenfalls: Die oben zugeschickte und gezeigte Vereinbarung zeigt einen Satz auf:
"...Wir sind eingehend beraten worden." Seid Ihr? Vermute, dass die unter "wir" nicht das Elternteil "B" meinen. Habe hier so was schon mal gesehen.
Dann haben wir an das JA einen schönen Brief geschrieben, erst einmal mit dem Hinweis, wie man denn darauf kommt, bei den "Beratungen" den "B" außen vor zu lassen, aber bei der Rechnung zu vergessen...

Die gerieten ganz schön ins Schwitzen. Das Verhältnis zwischen Kind und "B" scheint zwar angespannt, aber nicht vollständig zerrüttet, so wie man liest. Ich würde erst einmal auch nicht unterschreiben, bevor man nicht auch mich "beraten" hat und es die Möglichkeit gab, sich mal mit dem (Noch-) Kind zu unterhalten. Mal sehen, was sich da eröffnet in Sachen angeblicher Suizidgefährdung...
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#12
Das Jugendamt hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Entzug der elterlichen Sorge laut § 1666 BGB gestellt, um Elternteil A im Eilverfahren ohne weitere Anhörung der Beteiligten das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Beantragung von Hilfen zur Erziehung allein zu übertragen.
Das FamG hat durch Beschluss einen Verfahrensbeistand bestellt (soll u.a. durch Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen an einer einvernehmlichen Regelung mitwirken) und mitgeteilt, daß dieser Beschluss durch Rechtsmittel nicht anfechtbar sei.
Was kann Elternteil B nun tun, um den Antrag des Jugendamts abzuwehren und sie gegenüber dem Verfahrensbeistand zu positionieren?
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#13
Argumentation des Jugendamts widerlegen, Alternativen anbieten.
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#14
Ist nicht mein Fachgebiet, aber so weit ich weiß, muss man hier das Verwaltungsgericht bemühen. Das ist zuständig in solchen Sachen, da irgendwie das SGB bei den Inobhutnahmen mit rein spielt. Und so weit ich weiß, ist das Verwaltungsgericht auch kostenlos.

Früher war hier im Forum der Gerald Emmermann. Der hat sich zwischenzeitlich auf diesem Gebiet fit gemacht und hat derzeit vor, einen Verein zu gründen, der sich explizit mit rechtswidrigen Inobhutnahmen beschäftigen soll.
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#15
Kurzes update

Elternteil B hat Klage 2021 vor dem VG gegen die Unterbringung des Kindes K in einer Wohngruppe eingereicht. Träger ist eine angeblich gemeinnützige GmbH mit 7-stelligen ausgewiesenen Gewinn und berechnet dem JugA angeblich einen hohen vierstelligen Betrag pro Monat. Diese Klage soll ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wogegen sich Elternteil B wehrt. Die Ermittlung der Kostenbeteiligung nach KostenbeitragsV für Elternteil B ruht daher noch, weil noch nicht über die Unterbringung entschieden wurde. Allerdings wurde K schon im Herbst 2021 volljährig.
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