Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
OLG Stuttgart 16 WF 150/08 - Gerichtliche Umgangsregelung
#1
Entscheidungsdatum: 3.7.2008
Veröffentlichung für den dummen Bürger: 7.4.2009

Es gibt ja immer wieder Menschen, die behaupten, ein Antrag auf Umgangsregelung, ohne das JA
zuvor eingeschaltet zu haben, hätte keinen Erfolg.

Ich behaupte, dass auch hier eine Zweiklassengesellschaft durch die deutsche Rechtsprechung hergestellt wird.

Wer Kohle hat, darf sofort vor Gericht
Wer dieses per PKH versucht, hat schlechtere Karten.

Das Kindeswohl? Nunja, lassen wir diesen Begriff mal aussen vor:-(

Auch ich bin nicht über "LOS" (KKB) gegangen, sondern direkt zum Gericht.
Ich muss allerdings darauf hinweisen, dass mich meine UHN des Kindesmißbrauchs bezichtigte.

Heraus kam ein 100% gewonnener Gerichtsstreit mit Androhung von Zwangsgeld gegen meine UHN.

Was hat´s gebracht? Zwei von der Mutter ge-PAS´te Kinder!


Ausschnitte aus dem Beschluss:
Zitat:6

3. Der Antrag ist nicht mutwillig.
7

a. Der Antragsteller hat zwar im Jahr 2005 selbst auf die Wahrnehmung des ihm durch den oben genannten Gerichtsbeschluss vom 17.11.2004 eingeräumten Umgangsrechts verzichtet. Wie sich der Begründung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 5.7.2005 an die Antragsgegner - Vertreterin (Bl. 83 der beigezogenen Akte 2 F 32/04 AG Bad Saulgau entnehmen lässt, beruhte diese Entscheidung nicht auf Gleichgültigkeit gegenüber den Kindern, sondern auf der Einschätzung des Antragstellers, die Kinder litten aufgrund der abwehrenden Einstellung der Mutter zu den Umgangskontakten unter Loyalitätskonflikten, die ihnen erspart werden sollten. Ob diese Beurteilung zutraf und die Reaktion des Antragstellers hierauf richtig war, kann dahinstehen; jedenfalls ist es nachvollziehbar, dass der Antragsteller nach der nunmehr verstrichenen Zeit zu einer anderen Beurteilung gelangt ist. Bei der gegebenen Sachlage liegt es nahe, dass auch eine Partei, die das Verfahren aus eigener Tasche bezahlen müsste und die den Maßstab für die Beurteilung der Mutwilligkeit darstellt (h. M., vgl. statt aller Thomas / Putzo - Reichold, ZPO, 28. A., § 114 Rdnr. 7), ein solches Verfahren betreiben würde.
8

b. Der Antrag auf Einräumung von Übernachtungs- und Ferienumgang ist auch nicht deshalb mutwillig, weil die Antragsgegnerin hierzu - angeblich - freiwillig bereit sei. Das Amtsgericht hat den Umgang in seinem Beschluss vom 17.11.2004 knapp bemessen, so dass die zahlreich geäußerten Wünsche des Antragstellers nach Erweiterung der Umgangsmöglichkeiten nachzuvollziehen sind. Dennoch kam es nicht zu einer einvernehmlichen Erweiterung des Umgangsrechts; nach dem Vorbringen des Antragstellers sollen nicht einmal die ihm zugebilligten Telefonkontakte zuverlässig funktionieren. All dieses wirft die Frage auf, ob die Antragsgegnerin tatsächlich in dem bekundeten Maße kooperationsbereit ist. Jedenfalls muss der Antragsteller bei diesen Gegebenheiten in einem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, die bekundete Bereitschaft der Antragstellerin zur Einräumung von Übernachtungsumgang kritisch überprüfen zu lassen.

-Quelle-
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste