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Selbstbehalt bei einer Vollzeitumschulung?
#1
Kann mir einer sagen, wie hoch ist der Selbstbehalt bei einer Vollzeitumschulung?
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#2
In Ausbildung ist das 960 EUR, der Selbstbehalt nicht Nichterwerbstätige.
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#3
(15-02-2021, 22:28)p__ schrieb: In Ausbildung ist das 960 EUR, der Selbstbehalt nicht Nichterwerbstätige.

Ich verstehe. Danke für die Information.
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#4
Nach diesen Urteilen wie bei einem Berufstätigen da in etwa der gleiche Aufwand 

 i.E. ebenso OLG Hamm v. 28.10.1998 - 5 UF 169/98, FamRZ 1999, 1015 [1016]; OLG Koblenz v. 28.11.2001 - 9 UF 291/01, FamRZ 2002, 1215 [1216]; Scholz in Wendl/Staudigl,


Hat bei mir 2018 noch gegolten
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#5
(16-02-2021, 18:40)RunningMan schrieb: Nach diesen Urteilen wie bei einem Berufstätigen da in etwa der gleiche Aufwand 

 i.E. ebenso OLG Hamm v. 28.10.1998 - 5 UF 169/98, FamRZ 1999, 1015 [1016]; OLG Koblenz v. 28.11.2001 - 9 UF 291/01, FamRZ 2002, 1215 [1216]; Scholz in Wendl/Staudigl,


Hat bei mir 2018 noch gegolten

Das JA hat den Abzweigungsantrag gestellt, damit AA alles über 960€ an das JA überweist.

Die AA will jetzt von mir eine Stellungnahme, erst dann wird abgezweigt.

Ich habe noch 1 Woche Zeit für die Reaktion.

Wie kann ich vorgehen bzw. versuchen den größeren Selbstbehalt zu bekommen?

Die Leistungsabteilung ist wahrscheinlich nicht informiert, dass ich jetzt eine Vollzeitumschulung mache.
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#6
Vorsicht. Es gibt auch ein erhebliches Risiko, dass der Sinn der Umschulung selbst angezweifelt wird, sofern das mit geringerem Unterhalt für das Kind verbunden ist. Selbst eine Erstausbildung wird nicht einfach so akzeptiert. Kann, aber muss nicht. Da müssten noch mehr Faktoren dazukommen. In diesem (für den Pflichtigen erfolgreichen) Beschluss kann man was drüber nachlesen: https://oberlandesgericht-braunschweig.n...98887.html

Bei der Umschulung ist der Selbstbehalt erst mal auf 960 EUR gesetzt, die Erhöhung müsste begründet werden. Eine jüngere Entscheidung wie die bereits Zitierten ist das OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2006, 20 UF 0060/06. Dort werden die besonderen Aufwendungen eines Umschülers zitiert, wenn die so wie bei einem in gleicher Weise Beschäftigten in einem regulären Erwerbsverhältnis liegen, dann kann der Erwerbstätigenselbstbehalt gelten.

Wie ist das bei dir? Was ist das für eine Umschulung? Hast du Aufwendungen wie ein Erwerbstätiger, der in diesem Bereich beschäftigt ist?

Die Mechanik des Abzweigantrages und die Möglichkeiten dagegen (Rechtsschutz) findest du hier: http://docplayer.org/6523949-Dijuf-themengutachten.html
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#7
Müssten nicht auch die Bedingungen zur Erhöhung des SB wegen einer Angemessenen aber mehr als 430€ warmen Wohnung wie in der DDT gelten?
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#8
Müssen nicht. Generell kann man immer versuchen, über erhöhte Wohnkosten auch den Selbstbehalt zu erhöhen. Mit der Umschulung hat das nichts zu tun. Und generell lautet die erste Antwort der Richter dann immer, man müsse sich bei so engen Verhältnissen eben einschränken und sei verpflichtet, ein billigeres Zimmer zu nehmen. Das gebe es nicht? Tja, wo sind dann die Nachweise? Haben sie es denn überhaupt versucht?
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