24-02-2021, 23:27
BGH, Urteil vom 19.02.2020 - XII ZB 358/19
Volltext: https://openjur.de/u/2199113.html
Keine gemeinsame Konten? Niemals zusammengelebt? Keine Kinder?
Nur ein paar Beischlaf Kontakte?
Nein dann musst du nicht zahlen!
BGH sagt:
Denkste, Falsch gedacht! Du musst zahlen mein Lieber!
Warum?
Weil die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertige auch keine Verwirkung, zumal vorliegend schon begrifflich nicht von einer kurzen Ehedauer die Rede sein könne.
BGH hat auch ein bisschen in Literatur gewühlt ist auf folgendes gestossen:
Der verehrte Senat vermochte aber diesen Bedenken anzuschliessen und sagt ZAHLEN!!!
Volltext: https://openjur.de/u/2199113.html
Keine gemeinsame Konten? Niemals zusammengelebt? Keine Kinder?
Nur ein paar Beischlaf Kontakte?
Nein dann musst du nicht zahlen!
BGH sagt:
Denkste, Falsch gedacht! Du musst zahlen mein Lieber!
Warum?
Weil die von Anfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertige auch keine Verwirkung, zumal vorliegend schon begrifflich nicht von einer kurzen Ehedauer die Rede sein könne.
Zitat:Auch nach der Eheschließung lebte und arbeitete die Antragstellerin weiterhin in Frankfurt am Main, der Antragsgegner in Paris. Es war geplant, dass die Antragstellerin sich nach Paris versetzen lässt und man dort gemeinsam lebt. In der Zeit von Ende Dezember 2017 bis Anfang August 2018 gab es wiederholt Übernachtungskontakte an den Wochenenden, entweder bei den Eltern der Antragstellerin in Frankfurt oder in der Wohnung des Antragsgegners in Paris. Dort kam es auch zu einem dreiwöchigen Aufenthalt der Antragstellerin. Eine sexuelle Beziehung wurde nicht aufgenommen. Die Eheleute verfügten über keine gemeinsamen Konten. Jeder verbrauchte seine Einkünfte für sich selbst. Soweit die Antragstellerin sich in Paris aufhielt, bezahlte der Antragsgegner die Einkäufe...
BGH hat auch ein bisschen in Literatur gewühlt ist auf folgendes gestossen:
Zitat:In diesen Fällen fehle es an prägenden Faktoren für die ehelichen Lebensverhältnisse als Bemessungsgrundlage; zudem bestehe kein Grund, vom Prinzip der Eigenverantwortlichkeit abzurücken, wenn kein gemeinsamer Lebensbereich entstanden und eheliche Solidarität damit nie in Kraft getreten sei, insbesondere wenn Unterhaltszahlungen zuvor nicht geflossen seien.
Der verehrte Senat vermochte aber diesen Bedenken anzuschliessen und sagt ZAHLEN!!!