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Kindesunterhalt ab 18
#1
Hallo..
Regeln Kind ab 18 Jahre sind bekannt..Habe Tochter
18Jahre alt geworden ,priveligiert.
Und Tochter, 22 Jahre in schulischer Ausbildung.
Zahle für beide, keine Rückstaende.
Meine Ex will keine Auskünfte über ihr Einkommen geben,
Sie ist selbsstaendig.
Bei einer eventuellen Klage auf Neubechnung des KindesUnterhalts kann man Ihr auch fiktiv was anrechnen
Oder sie einer erhöhten Erwerbsobliegenheit zubilligen...
Oder gilt das nur einseitig für mich..
Meiner Meinung nach gilt ja volle Unterhaltspflicht für beide Elternteile ab 18...
Und ist es besser, den Unterhalt auf den Konten der Kinder zu zahlen...
Gruss Bumpi
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#2
Unterhalt ausschliesslich direkt auf das Konto der volljährigen Berechtigten zahlen!
Gegenüber der Ex hast du kein Auskunftsrecht. Sie auch nicht bei dir. Nur das unterhaltsberechtigte Kind hat ein Auskunftsrecht gegen beide Eltern. Und du hast das Recht, vom Kind zu verlangen dir die Auskünfte der Mutter zugänglich zu machen.

Es muss also übers volljährige Kind laufen. Und hier liegt auch das Problem bei der Durchsetzung einer eventuellen gesteigerten Erwerbsobliegenheit der Mutter. Du kannst das nicht fordern. Der Volljährige kann das nur fordern. Aber zwingen kannst du ihn nicht dazu. Du kannst nur argumentieren, dass er bei der Mutter die Zügel schleifen lässt und deshalb ein höherer Unrterhaltsanteil auf dich entfällt.
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#3
Danke für die Antwort....Ich dachte das es für beide gilt mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit .....also wieder Benachteiligung des Mannes.....
Gruss Bumpi
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#4
In der Theorie und gesetzlich gilt sie für beide Eltern. In der Praxis behälst du die Arschkarte. Was du aber besser durchsetzen kannst, ist dass dir Auskunft über das mütterliche Einkommen vorgelegt wird. Ohne Auskunft kein Unterhalt. Hoffentlich hast du keinen Titel, der über die Volljährigkeit hinaus gilt.
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#5
Den habe Ich gegen mich leider....
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#6
Das ist ungünstig. Dann bist du es, der klagen und begründen muss.
Wenn du aber Anhaltspunkte hast, dass die Mutter Einkommen verschleiert, dann würde ich klagen. Das Risiko ist zu gross, dass sich das noch Jahre hinzieht. Die Kinder werden nach der Schule ja nicht unterhaltsunbedürftig, sondern verlangen dann meist als Student noch Jahrelang Unterhalt. Die Rangfolge sinkt zwar und dein Selbstbehalt steigt, es gibt keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr, aber der Unterhaltsbedarf steigt fett auf 860 EUR (vor wenigen Jahren noch unter 700 EUR) und eine Haftungsquote zu deinen Ungunsten wird extrem teuer für dich. Da wäre es angezeigt, so bald wie möglich vollständige Auskunft mit Nachweisen zu verlangen, sonst wirst du noch viele Jahre beschissen.

Dazu brauchst du leider einen Anwalt, der dich vor Gericht vertritt. Die Anwaltsjustizministerin hat dafür eine Anwaltspflicht eingeführt, damit sich ihr Clan noch hemmungsloser noch voller fressen kann, früher ging es ohne Anwalt.
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#7
(28-10-2020, 03:40)Bumpi schrieb: Danke für die Antwort....Ich dachte das es für beide gilt mit der gesteigerten Erwerbsobliegenheit .....also wieder Benachteiligung des Mannes.....
Gruss Bumpi

Im Ernst? Was hast Du erwartet?

@ bumpi

Erkundige dich doch mal bei dem Finanzamt, an dem deine Ex gemeldet ist, nach dem zuständigen Buchprüfer. Möglicherweise ist der ja ganz dankbar, wenn er eine Betriebsprüfung von einem Insider en detail vorbereitet bekommt. Wenn das Finanzamt mit deiner Exe fertig ist, dann kann sie einen Steuerbescheid vorlegen und dann weiss man, welches Einkommen sie hat.

Einfacher (und vermutlich wesentlich billiger für die Exe) wäre es natürlich, sie legt ihr Einkommen freiwillig offen.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#8
Volljährigkeit-> Stufenantrag gegen das Kind stellen, 1.Stufe (auch außergerichtlich möglich): Auskunft, inklusive einer von IHM einzuholenden Auskunft ggü. der Mutter, 2. Stufe: Neuberechnung, Antrag auf Abänderung.

Direkte Auskünfte von der Ex sind nicht zu erwarten. Such dir daher einen Anwalt, für den ist das Prozedere tägliche Übung. Dein Kind muss diese Auskunft beibringen!
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#9
Hallo...
Mal wieder eine Frage...geht um meine Tochter...19 Jahre noch 
Schülerin...
Wie wird der Zahlbetrag nach Düsseldorfer Tabelle berechnet,
Wenn meine Einkommesgruppe 2 ist und die meiner Exe Gruppe 7...
Wird der Zahlbetrag dann gemittelt zwischen den Gruppen oder wie könnte es laufen...
Gruss B
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#10
Beide Elterneinkommen werden addiert. Elterneinkommen ist das bereinige Nettoeinkommen. Nach dieser Summe richtet sich die Tabellenstufe. Nachsehen, wie hoch der Unterhaltsanspruch ist. Davon das Kindergeld voll abziehen. Nun hast du den Zahlbetrag der Eltern an das Kind.

Die Haftungsquote berechnet sich nach dem Verhältnis der Elterneinkommen. Dein Anteil:
((Zahlbetrag Kind) mal (Einkommen Vater minus Selbstbehalt)) dividiert durch Gesamteinkommen Eltern (Selbstbehalte abgezogen).
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#11
Gibt es hier eigentlichlich noch fiktives Einkommen usw.?

Gilt das Durchschnitts-Einkommen der letzten 12 Monate oder das aktuelle Einkommen (relevant wegen Corona / Kurzarbeit)?
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#12
In der Regel 12 Monate, aber das muss nicht so sein.
Fiktives Einkommen gibts auch bei privilegierten Volljährigen, sie stehen Minderjährigen gleich. Ich habe allerdings von noch keinem Richter gehört, der der Mutter eines privilegierten Volljährigen fiktives Einkommen zugerechnet hat. An diesem Punkt werden sie plötzlich ganz wachsweich, die Roben, während sie Gift und Galle spucken, von fiktivem Einkommen geifern dass die Spucke die Schuhe nass macht, wenn sie Väter vor sich haben die nicht zahlen können.
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#13
Hallo...
Habe mal wieder wahrscheinlich einen
Denkfehler...
Wie schon gesagt ist meine Tochter 19 und besucht nun die 12 Klasse Fachoberschule Wirtschaft und wohnt im Haushalt meiner Ex Frau.
Definitionsgemaess gehört diese Fachoberschule zu den berufsbildende n Schulen und nicht zu den allgemein bildenden Schulen.
Welcher Selbstbehalt gilt hier nun...der für Privelegierte oder nicht privilegierte Kinder?
Oder hat der Schulabschluss dieser FOS etwas damit zu tun?
12 Jahrgangsstufe gleich allgemeine Fachhochschulreife und
13 Jahrgangsstufe Abitur?
Für Antworten schon mal Danke.. 
Gruss Bumpi
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#14
Da auf der Fos des Fachabitur und das Allgemeine Abitur erworben werden kann zälht sie noch zu den Allgemeinbildenden Schulen
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