27-07-2019, 13:40
(27-07-2019, 12:53)Gast1969 schrieb: Ausser, der Unterhaltspflichtige hat einen "unbegrenzt" laufenden Titel am Hals?
Der lässt sich hier aber leicht begründet knacken, denn die Unterhaltspflicht ist nach der Schule erst mal zu Ende und als volljährige Studentin sind Bedarf und Rangfolge ganz anders, zudem ist vorrangig Bafög zu beantragen.
In dem verlinkten Verfahren lag die Sachlage ganz anders: Kind geht noch zur Schule, wohnt weiter bei Muttern, bleibt privilegiert, also gleichgestellt mit Minderjährigen und Rangfolge unverändert. Damit ändert sich nur die Altersstufe. Der Angriff auf diesen Titel ist ungleich schwieriger, weil als Begründung nur die Titelhöhe aufgrund der neu eingetretenen Mithaftung der Mutter übrigbleibt. Es gibt auch keine Neuforderung. So einen Titel kann man nicht loswerden, man kann ihn nur abändern. Dafür war zwingend die Auskunft der Mutter erforderlich.