15-08-2019, 17:51
Auch eine Beistandschaft des Jugendamts ist nicht mehr möglich.
Das OLG Celle hat dazu in einem Beschluss vom 14.03.2013, 10 WF 76/13, u. a. ausgeführt:
"Die Beistandschaft des Jugendamtes endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB, sobald der Antragsteller der Beistandschaft die Voraussetzungen gemäß § 1713 BGB nicht mehr erfüllt. Nach § 1713 BGB kann die Beistandschaft abgesehen von einem - im Streitfall nicht vorhandenen - Vormund nur von einem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes entfällt jedoch zugleich auch die Ausübung der Sorge durch die Eltern, so dass mit Eintritt der Volljährigkeit eine Antragsmöglichkeit der Eltern auf eine Beistandschaft wegfällt und zugleich auch eine etwa bestehende Beistandschaft endet (vgl. i. E. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.00 - 2 WF 99/00 - JAmt 2001, 320 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.06 - 10 WF 107/06 - FamRZ 2006, 1782 f. = JAmt 2006, 519 f. = NJW-RR 2007, 75 f.)
https://www.michaelbertling.de/familienr...kind19.htm
Sehr geehrtes Jugendamt,
leider sind Sie für den vorgenannten Sachverhalt nicht mehr zuständig. Sie mögen meiner Tochter Nachricht geben, eventuelle Ansprüche selbst unter Vorlage der Auskunft mütterlicherseits gelten zu machen.
mit angemessenen Grüßen
Das OLG Celle hat dazu in einem Beschluss vom 14.03.2013, 10 WF 76/13, u. a. ausgeführt:
"Die Beistandschaft des Jugendamtes endet gemäß § 1715 Abs. 2 BGB, sobald der Antragsteller der Beistandschaft die Voraussetzungen gemäß § 1713 BGB nicht mehr erfüllt. Nach § 1713 BGB kann die Beistandschaft abgesehen von einem - im Streitfall nicht vorhandenen - Vormund nur von einem sorgeberechtigten Elternteil beantragt werden. Mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes entfällt jedoch zugleich auch die Ausübung der Sorge durch die Eltern, so dass mit Eintritt der Volljährigkeit eine Antragsmöglichkeit der Eltern auf eine Beistandschaft wegfällt und zugleich auch eine etwa bestehende Beistandschaft endet (vgl. i. E. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.00 - 2 WF 99/00 - JAmt 2001, 320 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.06 - 10 WF 107/06 - FamRZ 2006, 1782 f. = JAmt 2006, 519 f. = NJW-RR 2007, 75 f.)
https://www.michaelbertling.de/familienr...kind19.htm
Sehr geehrtes Jugendamt,
leider sind Sie für den vorgenannten Sachverhalt nicht mehr zuständig. Sie mögen meiner Tochter Nachricht geben, eventuelle Ansprüche selbst unter Vorlage der Auskunft mütterlicherseits gelten zu machen.
mit angemessenen Grüßen