18-08-2019, 12:45
(17-08-2019, 12:37)p__ schrieb: Die ist nie erwähnt, weil ja nie klar ist wie es weitergeht. Und solange nichts neues vereinbart ist und das Alte keine Begrenzung hat, gilt das Alte. Ich würde nach §129 und §371 BGB in öffentlich beglaubigter Form einen Verzicht verlangen.
Also kann ich das erst NACH eintreten der Volljährigkeit veranlassen? Ich kann nicht vorher schon tätig werden mit der Aufforderung mir "ab erreichen der Volljährigkeit (Datum xxxx) Titel etc. herauszugeben"?