(28-08-2019, 17:32)Gast1969 schrieb: Hallo p__,
wenn ich Dich richtig verstehe, müsste der/die Gläubiger (in diesem Falle noch das JA/Beistandschaft selbst u. im Auftrag des Vertreters meines Kindes -die Mutter-) die Pfändung zurücknehmen, da ich mich an die Zahlungsvereinbarungen halte?
Nein, so ist es nicht. Das Urteil besagt nur, dass die Bank als Drittschuldnerin dem Ruhenlassen der Zwangsvollstreckung nicht zustimmen m u s s. In Deinem Fall hat sie es aber offensichtlich getan.
Dies bedeutet, dass das Jugendamt die Vollstreckung jederzeit wieder aufleben lassen kann, auch wenn Du zahlst. Die Vereinbarung diesbezüglich mit Dir kann sie jederzeit aufkündigen.
Du bist damit in einer unschönen Situation. Durch den vollstreckbaren Titel bist Du einfach vom Wohlwollen des Amtes abhängig.