14-09-2019, 22:10
So, jetzt hab ich die Zusammenfassung vom Anwalt für mich bekommen:
- Jugendamt wurde angeschrieben u. aufgefordert, für meine Tochter Auskunft zu erteilen, damit ermittelt werden kann, ob ab Volljährigkeit noch ein Unterhaltsanspruch besteht.
- sollte Auskunft nicht pünktlich erteilt werden oder festgestellt werden, das ein Unterhaltsanspruch nicht mehr gegeben ist, müsste seitens meiner Tochter erklärt werden, das keine Rechte mehr aus dem Titel hinsichtlich des laufenden Unterhalts geltend gemacht werden und auch keine Vollstreckung mehr erfolgt
- sollte diese Erklärung nicht erfolgen, müssten wir einen Abänderungsantrag und einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen
- bzgl. der titulierten Rückstände wird es bei der Pfändung bleiben, da diese Rückstände nicht mit Eintritt der Volljährigkeit meiner Tochter entfallen
- es würde aber die Möglichkeit bestehen, eine Einigung bzgl. der Rückstände zu treffen, im Rahmen derer die Gegenseite dann auf eine Pfändung insgesamt verzichten könnte
- würde z.B. der Rückstand bei der Unterhaltsvorschusskasse ausgeglichen würde das JA erklären, das in dieser Höhe keine Rechte mehr aus dem Titel geltend gemacht würden
- meine Tochter könnte aber weiter bzgl. des auf sie entfallenden Rückstandes vollstrecken - sofern mit ihr keine Einigung getroffen wird
- nach Kenntnis des Anwaltes gibt es nur 1 Titel aus dem vollstreckt wird. Grundsätzlich könne meine Tochter die Vollstreckung insgesamt einstellen, sie müsse aber dann damit rechnen, dass das JA ihr gegenüber Ansprüche (sofern nicht getilgt) macht, weil sie die Möglichkeit der Pfändung nicht in Anspruch nimmt.
- Jugendamt wurde angeschrieben u. aufgefordert, für meine Tochter Auskunft zu erteilen, damit ermittelt werden kann, ob ab Volljährigkeit noch ein Unterhaltsanspruch besteht.
- sollte Auskunft nicht pünktlich erteilt werden oder festgestellt werden, das ein Unterhaltsanspruch nicht mehr gegeben ist, müsste seitens meiner Tochter erklärt werden, das keine Rechte mehr aus dem Titel hinsichtlich des laufenden Unterhalts geltend gemacht werden und auch keine Vollstreckung mehr erfolgt
- sollte diese Erklärung nicht erfolgen, müssten wir einen Abänderungsantrag und einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung stellen
- bzgl. der titulierten Rückstände wird es bei der Pfändung bleiben, da diese Rückstände nicht mit Eintritt der Volljährigkeit meiner Tochter entfallen
- es würde aber die Möglichkeit bestehen, eine Einigung bzgl. der Rückstände zu treffen, im Rahmen derer die Gegenseite dann auf eine Pfändung insgesamt verzichten könnte
- würde z.B. der Rückstand bei der Unterhaltsvorschusskasse ausgeglichen würde das JA erklären, das in dieser Höhe keine Rechte mehr aus dem Titel geltend gemacht würden
- meine Tochter könnte aber weiter bzgl. des auf sie entfallenden Rückstandes vollstrecken - sofern mit ihr keine Einigung getroffen wird
- nach Kenntnis des Anwaltes gibt es nur 1 Titel aus dem vollstreckt wird. Grundsätzlich könne meine Tochter die Vollstreckung insgesamt einstellen, sie müsse aber dann damit rechnen, dass das JA ihr gegenüber Ansprüche (sofern nicht getilgt) macht, weil sie die Möglichkeit der Pfändung nicht in Anspruch nimmt.