27-03-2020, 13:28
+++++++++++++++++Die Rückstandspfändung bist du los?++++++++++++++++++++++++++++++
Nein. Nur eine einmalige Summe i.H.v. 530 EUR.
+++++++++++++Laufender Unterhalt für die Volljährige. Sie ist Studentin. Für sie sollst du 300 EUR Unterhaltsanteil zahlen. Um die Verfahrenskosten zu beurteilen, müsste man die Anträge der Parteien im Wortlaut kennen. Das sollte dein Anwalt beurteilen, ob es sich lohnt Beschwerde gegen die Kostennote einzulegen. Dass du der Tochter ihr Vermögen nachweisen musst, kann ich nicht ganz glauben. Sie ist unterhaltsfordernd und somit auskunftspflichtig. Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Eine Auskunft besteht aus Aufstellung nebst Nachweis. In deinem Fall ist der Vermögensstamm der Unterhaltsbegehrenden für Unterhaltsforderung relevant. Das musst du aber auch so im Antrag stehen haben.+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Doch doch, ich wäre da Nachweispflichtig.
+++++++++++++++Wieso darf weiter gepfändet werden, wenn die Pfändung unzulässig war? Versuche das mal strukturiert zu erklären.+++++++++++++++++
Die ist leider nicht unzulässig.
+++++++++++++++Die Rückstandspfändung bist du los? Dann bleibt dir monatlich wenigstens mehr Geld.++++++++++++++++++++++++++++
Nein.
+++++++++++++++++++++++Auch bezüglich Verwirkung steige ich nicht durch. Klar ist, dass ein ziemlich dreh- und dehnbarer Punkt ist. Auch hier wären vorgelegte Nachweise, die die Richterin ignoriert hat eine Steilvorlage fürs OLG.+++++++++++++++++++++++++++++
Wir konnten ja nichts mehr vorlegen. Also hat die Richterin auch nichts ignoriert.
Ein nettes Forumsmitglied hat den Beschluss im Original gesehen und trotzdem nicht nachvollziehen und verstehen können.
Nein. Nur eine einmalige Summe i.H.v. 530 EUR.
+++++++++++++Laufender Unterhalt für die Volljährige. Sie ist Studentin. Für sie sollst du 300 EUR Unterhaltsanteil zahlen. Um die Verfahrenskosten zu beurteilen, müsste man die Anträge der Parteien im Wortlaut kennen. Das sollte dein Anwalt beurteilen, ob es sich lohnt Beschwerde gegen die Kostennote einzulegen. Dass du der Tochter ihr Vermögen nachweisen musst, kann ich nicht ganz glauben. Sie ist unterhaltsfordernd und somit auskunftspflichtig. Nach § 1605 Abs. 1 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. Eine Auskunft besteht aus Aufstellung nebst Nachweis. In deinem Fall ist der Vermögensstamm der Unterhaltsbegehrenden für Unterhaltsforderung relevant. Das musst du aber auch so im Antrag stehen haben.+++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++++
Doch doch, ich wäre da Nachweispflichtig.
+++++++++++++++Wieso darf weiter gepfändet werden, wenn die Pfändung unzulässig war? Versuche das mal strukturiert zu erklären.+++++++++++++++++
Die ist leider nicht unzulässig.
+++++++++++++++Die Rückstandspfändung bist du los? Dann bleibt dir monatlich wenigstens mehr Geld.++++++++++++++++++++++++++++
Nein.
+++++++++++++++++++++++Auch bezüglich Verwirkung steige ich nicht durch. Klar ist, dass ein ziemlich dreh- und dehnbarer Punkt ist. Auch hier wären vorgelegte Nachweise, die die Richterin ignoriert hat eine Steilvorlage fürs OLG.+++++++++++++++++++++++++++++
Wir konnten ja nichts mehr vorlegen. Also hat die Richterin auch nichts ignoriert.
Ein nettes Forumsmitglied hat den Beschluss im Original gesehen und trotzdem nicht nachvollziehen und verstehen können.
