18-05-2020, 18:37
Habe alles durchgelesen, steht mir noch bevor, wenn meine Tochter 18 wird.
zu dem Offtopic, ob der Islam uns ein besseres Familienrecht bescheren könnte.
1. ich denke nicht. das schlimmste was hier passieren wird ist ein Staat wie die Türkei. Da ist viel Platz für Nutznießer, die das jetzige Familienrecht zum Zwecke der Abzocke beibehalten.
2. das Familienrecht hier ist kein Überbleibsel von einem christlichen Staat. Sondern man hat es neu geschaffen, nachdem der Staat nicht mehr christlich war.
3. die derzeitige überzogene Mutterbevorzugung ist ein Produkt der Moderne. Hier ein paar Gesetze, als wir tatsächlich noch ein christlichen Staat hatten (Spoiler: ist im Prinzip ähnlich wie im Islam, keine Überraschung, weil Völker in ihrer Geschichte schon gelernt hatten, dass der Vater wichtiger ist als die Mutter):
BGB von 1900-1958 (elterliche Sorge hieß damals noch elterliche Gewalt)
§ 1627. Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen.
§ 1635. (1) [1] Ist die Ehe aus einem der in den §§ 1565 bis 1568 bestimmten Gründe geschieden, so steht, solange die geschiedenen Ehegatten leben, die Sorge für die Person des Kindes, wenn ein Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, dem anderen Ehegatten zu; sind beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht die Sorge für einen Sohn unter sechs Jahren oder für eine Tochter der Mutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt ist, dem Vater zu. [2] Das Vormundschaftsgericht kann eine abweichende Anordnung treffen, wenn eine solche aus besonderen Gründen im Interesse des Kindes geboten ist; es kann die Anordnung aufheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
(2) Das Recht des Vaters zur Vertretung des Kindes bleibt unberührt.
§ 1680. (1) [1] Der Vater verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlich verübten Vergehens zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnißstrafe von mindestens sechs Monaten verurtheilt wird.
§ 1697. [1] Die Mutter verliert die elterliche Gewalt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. [2] Sie behält jedoch unter den im § 1696 bestimmten Beschränkungen das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.
§ 1707. [1] Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. [2] Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. [3] Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.
§ 1708. (1) [1] Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. [2] Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
[Quelle: lexetius.com]
zu dem Offtopic, ob der Islam uns ein besseres Familienrecht bescheren könnte.
1. ich denke nicht. das schlimmste was hier passieren wird ist ein Staat wie die Türkei. Da ist viel Platz für Nutznießer, die das jetzige Familienrecht zum Zwecke der Abzocke beibehalten.
2. das Familienrecht hier ist kein Überbleibsel von einem christlichen Staat. Sondern man hat es neu geschaffen, nachdem der Staat nicht mehr christlich war.
3. die derzeitige überzogene Mutterbevorzugung ist ein Produkt der Moderne. Hier ein paar Gesetze, als wir tatsächlich noch ein christlichen Staat hatten (Spoiler: ist im Prinzip ähnlich wie im Islam, keine Überraschung, weil Völker in ihrer Geschichte schon gelernt hatten, dass der Vater wichtiger ist als die Mutter):
BGB von 1900-1958 (elterliche Sorge hieß damals noch elterliche Gewalt)
§ 1627. Der Vater hat kraft der elterlichen Gewalt das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen.
§ 1635. (1) [1] Ist die Ehe aus einem der in den §§ 1565 bis 1568 bestimmten Gründe geschieden, so steht, solange die geschiedenen Ehegatten leben, die Sorge für die Person des Kindes, wenn ein Ehegatte allein für schuldig erklärt ist, dem anderen Ehegatten zu; sind beide Ehegatten für schuldig erklärt, so steht die Sorge für einen Sohn unter sechs Jahren oder für eine Tochter der Mutter, für einen Sohn, der über sechs Jahre alt ist, dem Vater zu. [2] Das Vormundschaftsgericht kann eine abweichende Anordnung treffen, wenn eine solche aus besonderen Gründen im Interesse des Kindes geboten ist; es kann die Anordnung aufheben, wenn sie nicht mehr erforderlich ist.
(2) Das Recht des Vaters zur Vertretung des Kindes bleibt unberührt.
§ 1680. (1) [1] Der Vater verwirkt die elterliche Gewalt, wenn er wegen eines an dem Kinde verübten Verbrechens oder vorsätzlich verübten Vergehens zu Zuchthausstrafe oder zu einer Gefängnißstrafe von mindestens sechs Monaten verurtheilt wird.
§ 1697. [1] Die Mutter verliert die elterliche Gewalt, wenn sie eine neue Ehe eingeht. [2] Sie behält jedoch unter den im § 1696 bestimmten Beschränkungen das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen.
§ 1707. [1] Der Mutter steht nicht die elterliche Gewalt über das uneheliche Kind zu. [2] Sie hat das Recht und die Pflicht, für die Person des Kindes zu sorgen; zur Vertretung des Kindes ist sie nicht berechtigt. [3] Der Vormund des Kindes hat, soweit der Mutter die Sorge zusteht, die rechtliche Stellung eines Beistandes.
§ 1708. (1) [1] Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. [2] Der Unterhalt umfaßt den gesammten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe.
[Quelle: lexetius.com]