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Verjährung Unterhaltsschulden
#1
Folgende Sachlage:
Juli 2015 wurde die Zahlung von Unterhalt eingestellt.
Dezember 2015 einmalige Aufforderung zur Begleichung der Unterhaltsschulden durch JA. Der nicht folge geleistet wurde.

Danach bis 2020 nichts gehört ...und weiterhin keinerlei Zahlung von Unterhalt oder irgendwelcher Beträge an die UVG

November 2020 nach Umzug der KM Aufforderung zur Begleichung der ab August durch die  neu zuständige UVG und der dort aufgelaufenen Schulden.
Februar 2021 Einigung mit der UVG ueber monatliche Zahlung eines Betrages ( der unter den geforderten 220,- liegt).

Welche Jahre/Zeiträume gelten als Verjährt?
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#2
es wurde in 2013 der jeweilige mindestunterhalt tituliert.

Und natürlich meinte ich die UVK Big Grin
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#3
Keine Erfahrungen aus der Praxis dazu?
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#4
Kindesunterhalt verjährt grundsätzlich erst mit dem Erreichen des vollendeten 21. Lebensjahres.

Daneben gibts je nach genauer Lage der Dinge alles, ein Jahr, drei Jahre, 30 Jahre. So sind titulierte Rückstände erst nach 30 Jahren verjährt. Und dann gibts noch Verwirkung, die aber im Zuge der fortschreitenden Unterhaltsmaximierungsanstrengungen so gut wie abgeschafft ist.
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#5
Zitat:. So sind titulierte Rückstände erst nach 30 Jahren verjährt. Und dann gibts noch Verwirkung, die aber im Zuge der fortschreitenden Unterhaltsmaximierungsanstrengungen so gut wie abgeschafft ist.
Ich habe  mehrfach gelesen, das nach drei Jahren verjaehrt bzw. der Anspruch "verwirkt" sei, wenn kein Anspruch geltend gemacht wurde bzw. keine (Zwangs)Vollstreckung angedroht wurde.

Wie beschrieben wurde 2015, ein halbes Jahr nach Einstellung der Unterhaltszahlung und der Uebergang an die UVK dieser eingefordert. ohne Vollstreckungsandrohung.
Dannach dann keinerlei Kontaktaufnahme zum Schuldner

https://www.rechtslupe.de/familienrecht/...che-323722

Bis diese von der aktuellen UVK in Oktober 2020 rueckwirkend zum Juli 2020 angedroht wurde.
Es stellt sich nun die Frage ob die Forderungen von 2015 bis aktuell Februar 2019 verjährt bzw. verwirkt sind?
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#6
Verjährung und Verwirkung sind unterschiedliche Dinge. Verwirkung war früher mal schon recht früh geltend zu machen. Dann gabs Beschlüsse, die das komplett anders ausgeurteilt haben.
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#7
Die Logik in der Verjährung ist die, dass in D regelmässig Forderungen erst nach drei Jahren verjähren und das jeweils zum Ende des dritten Jahres nach Forderungsentstehung, heißt 31.12. Eine Ausnahme gibt es, und zwar bei Unterhaltsschulden. Dazu gleich mehr.

Nun ist das Kinde ja erst mit 18 voll geschäftsfähig. Somit kann und darf dieses nach Auffassung der Justiz nicht dafür „bestraft“ werden, wenn JA oder Mutti es versäumen, Forderungen innerhalb der Verjährungsfristen geltend zu machen. Deshalb geht die Justiz davon aus, dass erst mit Volljährigkeit die Verjährungsfristen zu Laufen beginnen, plus 3 Jahre, also bis zum 21. Lebensjahr. Und hier gilt tatsächlich das Datum des 21. Geburtstags, eben nicht das folgende Jahresende.

Wenn es jedoch um titulierten Unterhalt geht, ist die Forderung rechtssicher und vollstreckbar festgestellt worden, nun kommt das Kind in den Genuss der 30jährigen Verjährungsfrist. Die 3jährige gilt für eben nicht per Titulierung bereits zementierte Forderungen. Aber was kaum jemand weiß, die Zinsen welche auflaufen, verjähren wiederum nach drei Jahren, wenn denn keine Vollstreckungsversuche unternommen wurden. Ansonsten beginnt die 3jährige bezogen auf die Zinsen mit jedem Vollstreckungsversuch neu an zu Laufen. Wobei auch hier die Zinsverjährungszeit erst mit Volljährigkeit zu laufen beginnt, eben wegen der vorher fehlenden Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen Gläubigers.
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#8
(05-02-2022, 04:14)IPAD3000 schrieb: Nun ist das Kinde ja erst mit 18 voll geschäftsfähig. Somit kann und darf dieses nach Auffassung der Justiz nicht dafür „bestraft“ werden, wenn JA oder Mutti es versäumen, Forderungen innerhalb der Verjährungsfristen geltend zu machen. 

Genau so !...ALLERDINGS sollte die Kindesmutter "FEHLER" während der Zeit der Minderjährigkeit gemacht haben...muss sich das Kind die Fehler der Kindesmutter ankreiden lassen...
Ich glaube es gibt sogar sogar Urteile dazu...
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#9
Richtig, das betrifft die Verwirkung, wenn diese denn festgestellt wurde. Dann kann Kind die Mutti in Regress nehmen, was theoretisch auch fürs JA gelten müsste, zumindest wenn eine Beistandschaft eingerichtet wurde.
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#10
Ich kenne nicht einen Fall (!) in dem eine Verwirkung überhaupt erst stichhaltig in den Ring geworfen wurde. Der BGH hat die Verwirkung so vom Tisch gefegt, dass nicht einmal das sprichwörtliche Kamel durch das Nadelöhr kommt
https://www.podcast.de/podcast/908466/
Papa Pudel Podcast
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#11
(06-02-2022, 14:26)Nappo schrieb: Ich kenne nicht einen Fall (!) in dem eine Verwirkung überhaupt erst stichhaltig in den Ring geworfen wurde. Der BGH hat die Verwirkung so vom Tisch gefegt, dass nicht einmal das sprichwörtliche Kamel durch das Nadelöhr kommt

Fairerweise muss man auch sagen, das die Verwirkung eigentlich nur bei hohen Summen zur "Anwendung" kommen würde ! Machen wir uns nichts vor wegen tausend Euro geht keiner vor Gericht !
Da wäre auch das Kostenrisiko f. den Gläubiger schon sehr hoch...Kann mir vorstellen das viele Gläubiger "verzichten"...
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#12
Früher gab es durchaus Beschlüsse über erfolgreiche Verwirkung. Hat wie schon erwähnt der BGH verbarrikadiert. So wie so gut wie jede andere Möglichkeit, irgendwann wieder normal leben zu können.
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#13
(06-02-2022, 14:26)Nappo schrieb: Ich kenne nicht einen Fall (!) in dem eine Verwirkung überhaupt erst stichhaltig in den Ring geworfen wurde. Der BGH hat die Verwirkung so vom Tisch gefegt, dass nicht einmal das sprichwörtliche Kamel durch das Nadelöhr kommt

Hab ich gemerkt.............................  Angry

(05-02-2022, 12:19)IPAD3000 schrieb: Richtig, das betrifft die Verwirkung, wenn diese denn festgestellt wurde. Dann kann Kind die Mutti in Regress nehmen, was theoretisch auch fürs JA gelten müsste, zumindest wenn eine Beistandschaft eingerichtet wurde.

Hat keinen interessiert. Im Gegenteil hätte ICH aktiv mitteilen müssen, das es bei mir jetzt wieder was zu Pfänden gibt. Die Beistandschaft tätig werden? Ach wo denn?.................... Sad

(05-02-2022, 04:14)IPAD3000 schrieb: Die Logik in der Verjährung ist die, dass in D regelmässig Forderungen erst nach drei Jahren verjähren und das jeweils zum Ende des dritten Jahres nach Forderungsentstehung, heißt 31.12. Eine Ausnahme gibt es, und zwar bei Unterhaltsschulden. Dazu gleich mehr.

Nun ist das Kinde ja erst mit 18 voll geschäftsfähig. Somit kann und darf dieses nach Auffassung der Justiz nicht dafür „bestraft“ werden, wenn JA oder Mutti es versäumen, Forderungen innerhalb der Verjährungsfristen geltend zu machen. Deshalb geht die Justiz davon aus, dass erst mit Volljährigkeit die Verjährungsfristen zu Laufen beginnen, plus 3 Jahre, also bis zum 21. Lebensjahr. Und hier gilt tatsächlich das Datum des 21. Geburtstags, eben nicht das folgende Jahresende.

Wenn es jedoch um titulierten Unterhalt geht, ist die Forderung rechtssicher und vollstreckbar festgestellt worden, nun kommt das Kind in den Genuss der 30jährigen Verjährungsfrist. Die 3jährige gilt für eben nicht per Titulierung bereits zementierte Forderungen. Aber was kaum jemand weiß, die Zinsen welche auflaufen, verjähren wiederum nach drei Jahren, wenn denn keine Vollstreckungsversuche unternommen wurden. Ansonsten beginnt die 3jährige bezogen auf die Zinsen mit jedem Vollstreckungsversuch neu an zu Laufen. Wobei auch hier die Zinsverjährungszeit erst mit Volljährigkeit zu laufen beginnt, eben wegen der vorher fehlenden Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen Gläubigers.

Bei den Forderungen der UVK kommt es darauf an, ob diese einen/den Titel erwirkt haben. Fall nicht, greift dort grundsätzlich immer -mangels wirksamen Forderungsübergang, dafür bedarf es mit dem gesetzl. Vertreters des Kindes (i.d.R.) nämlich eines ebenfalls wirksamen Rückübertragungsvertrages, der oft aber gar nicht vorliegt und auch dann nicht unbedingt wirksam ist- die 3-jährige Verjährungsfrist, Verjährungshemmung tritt nicht ein.
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