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Unterhaltsvorschuss - Rechtswahrungsanzeige
#1
Hallo,

ich frage hier fuer einen guten Freund der sich hier demnaechst auch anmelden wird. Er wohnt eigentlich im EU Ausland und ist dort selbststaendig. Seine Exe hat ihn vor ein paar Jahren in einer Ueberraschungsaktion verlassen und ist mit dem gemeinsamen Kind nach Deutschland abgehauen. Jetzt ist mein Bekannter im Rahmen seiner selbststaendigen Taetigkeit sozusagen voruebergehend auf "Montage" in Deutschland und hat an seiner deutschen Adresse ein Schreiben (Rechtswahrungsanzeige) des Landesamt Finanzen der Abteilung "Rueckgriff Unterhaltsvorschuss" erhalten. Dort wird ihm mitgeteilt, dass sein Kind seit 2019 Leistungen nach dem UVG erhaelt weil er keine Unterhaltszahlungen leistet. Er wird 1. aufgefordert (mit einem Fragebogen) Auskunft ueber sein Einkommen zu leisten und 2. zur Rueckzahlung des bisher gezahlten Vorschusses. Dies ist das erste Schreiben was er betr. Kindesunterhalt erhalten hat.

So wie ich das bisher hier mitbekommen habe, ist er ja verpflichtet Auskunft zu geben aber nicht dazu das Formular zu benutzen. Ausserdem wurde hier immer geschrieben, dass manN erst ab Aufforderung verpflichtet ist zu zahlen. D.h. doch dass die Forderungen nach Rueckzahlung des in der Vergangenheit bezahlten Unterhaltsvorschusses nicht gerechtfertigt sind. Ist das so richtig?
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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#2
Ist er überhaupt rechtlicher Vater?
Für die Vergangenheit kommts drauf an, ob die Mutter aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen, an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war. Wenn seine Adresse bekannt war und er nicht gerade in Nordkorea wohnte, dann war das nicht der Fall. Im Zweifel würde ich Unterhalt für die Vergangenheit freilich rundweg verweigern.

Die Frage ist auch, ob es nicht besser ist, "auf Montage" abzubrechen und wieder in unbekannte Gefilde zu verschwinden. Das ist vor allem dann zu überlegen, wenn er nicht so leicht gefunden werden kann.
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#3
(01-02-2022, 19:55)kay schrieb: Jetzt ist mein Bekannter im Rahmen seiner selbststaendigen Taetigkeit sozusagen voruebergehend auf "Montage" in Deutschland und hat an seiner deutschen Adresse ein Schreiben (Rechtswahrungsanzeige) des Landesamt Finanzen der Abteilung "Rueckgriff Unterhaltsvorschuss" erhalten. 


Woher weiß diese Behörde, dass sich dein Bekannter derzeit in Deutschland aufhält? Wurde das Schreiben mit Zustellurkunde zugestellt oder einfach so in den Briefkasten geworfen "auf Verdacht"?. Kann die Behörde wissen, dass dein Bekannter dieses Schreiben überhaupt erhalten hat? Es liegt der Verdacht nahe, dass die Behörde "einfach so" mal, evtl. wegen drohender Verjährung, einen Brief als Versuchsballon losschickt. Antwortet der Angeschriebene - Bingo! Antwortet er nicht, hat er das Schreiben nie erhalten - und die Verjährung wird nicht gehemmt.
Bibel, Jesus Sirach 8.1

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#4
Hallo,

danke schonmal. Also, ja, er ist der Vater zu 100%. Das Schreiben kam als gelber Brief und die deutsche Adresse hat die Exe den Behoerden mitgeteilt. Seine Adresse im EU Ausland war der Mutter bekannt (die haben da immerhin zusammen gewohnt) aber irgendwie hatte sie diese den Behoerden nicht oder nicht richtig mitgeteilt.....
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#5
Wenn die Adresse im EU-Ausland bekannt war, war sie oder bei übergegangenen Forderungen die Behörde nicht daran gehindert, den Unterhalt geltend zu machen. Damit würde ich jede Zahlung für die Vergangenheit gemäss §1613 Abs. 1 BGB strikt ablehnen.

Das muss er freilich auch durchsetzen. Wenn die klagen und er geht wieder, gibts ein Versämnisurteil und Schulden sind doch plötzlich da.

Ob er der rechtliche Vater ist, hat nichts mit der Abstammung zu tun. Hat er die Vaterschaft auch rechtlich anerkannt, als sie noch zusammenwohnten? Könnte ja sein, dass die Mutter vorher gegangen ist.
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#6
Hallo guten Morgen,
ich bin der Freund um den es geht,ok kurze Erklärung nochmal ich habe mit meiner kenyanischen Frau ,nicht verheiratet, einen mittlerweile fast
10-jährigen Sohn, mit dem ich eine sehr enge Bindung habe.
Als er 3 war sind wir von Kenya nach Spanien gezogen und dort war meine Ex nach 3 Jahren der Meinung, dass es eine gute Idee wäre, das Kind aus dem Paradies nach Krefeld Mitte zu schleppen.
Die üblichen Gründe, Sie ist nicht glücklich etc.
Vor Corona war er in den Ferien immer bei mir in Spanien und ich bin viel nach Deutschland geflogen,da das Reisen mittlerweile leicht kompliziert ist habe ich mich entschlossen wieder in Deutschland zu arbeiten, damit ich das Kind öfter haben kann.
Ich habe die Vaterschaft noch in Kenya anerkannt.
Als Sie nach Deutschland ging hat sie aus sorry Dummheit den Behörden die falsche Hausnummer unserer Adresse in Spaniengegeben.
Somit war ich nicht erreichbar.
Da ich jetzt einen ihr bekannten Zweitwohnsitz in Deutschland habe, und sie diesen den Behörden mitgeteilt hat, habe ich prompt Post bekommen.
Meine letzte Steuererklärung sagt aus,dass mein Einkommen unter 1.160,00 Euro liegt, somit Selbstbehalt denke ich.
Und die Nachforderung der letzten Jahre dürfte auch entfallen,wenn ich das richtig verstanden habe, da meine Adresse ihr bekannt war.
Ich wollte jetzt dem Amt eigentlich nur meine Steuererklärung zusenden, mit einer kurzen Erklärung und warten was passiert.
Wichtig , ich bin immer noch in Spanien offiziel gemeldet kann mich aber jederzeit in Rumänien, Zypern oder wo auch immer anmelden,
bin da ziemlich flexibel.
Für Tips bin ich sehr dankbar.
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#7
An all die Experten: Mein Bekannter will Gerichtsverfahren vermeiden. Auch wenn er nicht leistungsfaehig ist, moechte er Zahlungen in Hoehe des Unterhaltsvorschusses anbieten. Folgend mal der Entwurf fuer das Antwortschreiben:

Ich bin 53 Jahre alt und habe keinen Beruf erlernt. Weiterhin ist meine Gesundheit leider nicht die beste. Ich leide unter .....(Aufzaehlung)
Da ich leider kaum Ansprueche auf Sozialleistungen habe, schlage ich mich mit Aushilfstaetigkeiten im Baugewerbe gerade so durch. Seit 2018 habe ich deswege auch ein Gewerbe angemeldet. Mein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen stellt sich fuer die Jahre 2018 -2020 wie folgt da:

2018: Verlust
2019: 1.024,30 Euro
2020: 1.272,16 Euro

Die Steuereklaerung fuer das Jahr 2021 ist noch nicht fertig und koennte ich Ende Juni nachreichen falls gewuenscht. Ich kann Ihnen aber schon jetzt mitteilen, dass das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen fuer 2021 maximal auf dem Niveau von 2019 liegen wird. Wahrscheinlich eher weniger. Anbei als Anlagen die Steuererklaerungen der Jahre 2018,2019 und 2020.

Ich bedauer sehr keinen Unterhalt fuer meinen Sohn zahlen zu koennen, ich werde aber ab dem 1.3.2022 die geforderten 236 Euro an Sie ueberweisen auch wenn mir das finanziell schwer faellt.

Betr. der von Ihnen geforderten Rueckzahlung des in der Vergangenheit gezahlten Unterhaltsvorschusses in Hoehe von 6.502 Euro teilte ich Ihnen ja schon per Email mit, dass ich die Zahlung unter Hinweis auf §1613 Abs. 1 BGB ablehne da meine bisherige Melde- und Wohnadresse (....... ) in Spanien der Mutter meines Sohnes immer bekannt war. Sie hatte dort bis 2018 viel Zeit verbracht. Weiterhin war und bin ich auch per Email zu erreichen. Diese Emailadresse sowie meine Telefonnummer ist auch der Mutter meines Sohnes bekannt. Ich war die ganze Zeit postalisch, per Email oder auch per Telefon erreichbar und habe bis zum Erhalt Ihres Schreibens vom 26.01.2022 KEINERLEI Aufforderung zur Zahlung von Unterhalt, bzw. Auskunftserteilung erhalten.
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#8
Behauptungen zum Ausbildungsstand und Gesundheit gelten nichts. Nachweise! Der letzte Absatz ist zwar zu wortreich, aber inhaltlich ok.

Das Standardverfahren ist bei einer Beistandschaft nach so einem Schreiben die Klage auf Mindestunterhalt, die aus den üblichen Gründen durchgehen wird, ihm wird fiktives Einkommen unterstellt. Vor allem jetzt, das Baugewerbe boomt europaweit, überall fehlen Leute, die werden fragen: Wo haben sie sich denn beworben? Wenn ihnen die Selbständigkeit zu wenig einbringt, sie sind verpflichtet, sie aufzugeben und eine lohnabhängige Tätigkeit anzunehmen.

Ist es nur die Unterhaltsvorschusskasse ohne Beistandschaft, ist mit einer Zahlung in Höhe des Unterhaltsvorschusses alles erledigt. Rückstände erfolgreich einzuklagen halte ich für wenig erfolgreich. Aber vor Gericht und auf hoher See...
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#9
(21-02-2022, 15:08)p__ schrieb: Das Standardverfahren ist bei einer Beistandschaft nach so einem Schreiben die Klage auf Mindestunterhalt, die aus den üblichen Gründen durchgehen wird, ihm wird fiktives Einkommen unterstellt. Vor allem jetzt, das Baugewerbe boomt europaweit, überall fehlen Leute, die werden fragen: Wo haben sie sich denn beworben? Wenn ihnen die Selbständigkeit zu wenig einbringt, sie sind verpflichtet, sie aufzugeben und eine lohnabhängige Tätigkeit anzunehmen.


Danke p! Wo muessten die denn klagen, Deutschland oder Spanien? Er hat KEINEN WOHNSITZ in Deutschland!

Wie hoch ist der Mindestunterhalt eigentlich zur Zeit?
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#10
Als Gerichtsstand ist wohl der Aufenthaltsort des Kindes anzunehmen, da das Kind der Unterhaltsberechtigte ist.

Zu der (blöden!) Idee, Unterhalt zahlen zu wollen trotz Nicht-Leistungsfähigkeit -

- ich bin zu arm, zahle aber trotzdem freiwillig.
- ich bin zum Arbeiten eigentlich zu krank, arbeite aber trotzdem

Schön, sagt der Richter. Da haben wir endlich mal einen unterhaltspflichtigen Vater gefunden, der zwar nicht zahlen kann, aber trotzdem gerne zahlt. Wie wir Richter immer sagen - mit ein wenig gutem Willen findet sich schon ein Weg.....

- und ZACK! ist der gutmütige Trottel verurteilt. Somit existiert dann ein Unterhaltstitel, und mit diesem Titel ist dann der weltweite Zugriff auf den Pflichtigen möglich, siehe https://trennungsfaq.com/forum/showthread.php?tid=13139
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#11
(21-02-2022, 16:47)kay schrieb: Wie hoch ist der Mindestunterhalt eigentlich zur Zeit?

Abhängig vom Kindesalter, siehe https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos...e-2022.pdf
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#12
Weiss das jemand mit dem Gerichtsstand genauer?

Was wuerdet Ihr vorschlagen? Wie schon geschrieben, Gerichtskacke soll moeglichst vermieden werden.
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#13
Gerichtsstand = Kindeswohnort.
Klage vermeiden = Mindestunterhalt zahlen. Wenn das nicht geht, Pech.
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#14
(21-02-2022, 15:08)p__ schrieb: Behauptungen zum Ausbildungsstand und Gesundheit gelten nichts. Nachweise! Der letzte Absatz ist zwar zu wortreich, aber inhaltlich ok.

Das Standardverfahren ist bei einer Beistandschaft nach so einem Schreiben die Klage auf Mindestunterhalt, die aus den üblichen Gründen durchgehen wird, ihm wird fiktives Einkommen unterstellt. Vor allem jetzt, das Baugewerbe boomt europaweit, überall fehlen Leute, die werden fragen: Wo haben sie sich denn beworben? Wenn ihnen die Selbständigkeit zu wenig einbringt, sie sind verpflichtet, sie aufzugeben und eine lohnabhängige Tätigkeit anzunehmen.

Ist es nur die Unterhaltsvorschusskasse ohne Beistandschaft, ist mit einer Zahlung in Höhe des Unterhaltsvorschusses alles erledigt. Rückstände erfolgreich einzuklagen halte ich für wenig erfolgreich. Aber vor Gericht und auf hoher See...

Das kann ich leider bestätigen. Bei mir war das auch der Fall nach der Beistandsschaft. Klage nach Mindestunterhalt, mit den üblichen Gründen und Unterstellung fiktives Einkommen etc. Bei meiner ".. Qualifikation kann ich 100K EUR im Jahr locker verdienen..." Zitat Ende. Leider konnte mir die Richterin keinen entsprechenden Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung hinlegen. Im Süden der BRD soll es solche Jobangebote geben, wurde wurde mir erklärt und ich solle doch wieder nach Deutschland ziehen und mich dort mal bewerben. 

Bei der Berechnung des Unterhaltes wurden sogar noch Steuererstattungen als Einkommen positiv bewertet. Dass die Erstattungen nur entstanden sind, da ich 5 Jahre zuvor zu viel Steuern gezahlt habe und den Rechtsweg einschlagen musste, zählte bei der Berechnung nicht. Die im Steuerstreit entstandenen Rechtsanwaltskosten und Steuerberatungskosten (welche zur Erlangung der Rückzahlung notwendig waren) wurden natürlich NICHT in Abzug gebracht. Auch mein Dienstwagen wurde als Einkommen gerechnet (den ich im übrigen nie privat bewegt habe).

Das war exakt der Zeitpunkt, als ich das Vertrauen ins Unterhaltsrecht und die Justiz verloren hatte und mit dem Thema Unterhalt für mich abgeschlossen habe.

Darüber hinaus (da ich im Ausland lebe) wurde durch die Richterin festgestellt, dass die Lebenshaltungskosten ja nur 85% der Lebenshaltungskosten Deutschlands entsprechen, so dass mein Eigenbedarf / Selbstbehalt entsprechend gekürzt wurde, und ich dadurch mehr Unterhalt zahlen kann....  gut, dass ich mich im Ausland hervorragend eingerichtet habe und mein eigenes Lebensmodell entwickelt habe....

-> also ich wäre bei dem Vortrag / Begründung ans Gericht sehr vorsichtig. Wie schon weiter oben geschrieben, kann der Richter auch etwas ganz anderes daraus basteln und am Ende wirst Du vielleicht noch mehr zahlen dürfen.....
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#15
(21-02-2022, 18:43)DrNewton schrieb: Leider konnte mir die Richterin keinen entsprechenden Arbeitsvertrag zur Unterzeichnung hinlegen.

Muss sie auch nicht. Die Beweislast, dass man keinen Job findet der den Unterhalt bezahlt liegt beim Pflichtigen. 30 schlüssige Bewerbungen pro Monat vorlegen samt Ablehnung. Massenmails an Firmen gelten nicht. Nur ERNSTHAFTE Bewerbungen.

Es ist einfach unmöglich.
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#16
(21-02-2022, 15:08)p__ schrieb: Rückstände erfolgreich einzuklagen halte ich für wenig erfolgreich. Aber vor Gericht und auf hoher See...


Wie sieht dass dann aus, muss die Kindbesitzerin dass ev. zurueckzahlen wenn ihr die Adresse bekannt war, bzw. sie diese aus versehen nicht richtig angegeben hat?
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#17
Kommt drauf an. Sie hat eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung, wo sich der pflichtige Vater befindet. Kann man ihr eine Verletzung dieser Pflicht nachweisen, kann sie theoretisch Ärger bekommen. In der Praxis passiert das selten. Mütter sind sakrosankt. Und sie sowieso - der übliche Fall, Europäer importiert sich Sexproviant, produziert Kind, die Dame bleibt unqualifiziert. Da hat sie alle Narrenfreiheiten, wie immer.
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#18
Mit Verlaub, hier wird/wurde einiges an Unsinn geschrieben...

Es geht in dem zugestellten Schreiben nicht um die Zahlung/Titulierung von Mindestunterhalt!
Für das Kind werden Leistungen nach dem UhVorschG gezahlt, was bedeutet, dass der Unterhaltsanspruch vom Vater auf das entsprechende Bundesland (NRW wenn Mutter und Kind noch in Krefeld wohnen) übergegangen ist - und dieses Bundesland nun Rückgriff nehmen möchte!
Die entsprechenden Regelungen dazu finden sich (ausschließlich) im UhVorschG, nicht -wie bei Unterhalt- im BGB!


Auf das Schreiben wie folgt antworten:

1. Die Auskunft über Einkommen verweigern wenn entweder keine Rechtsgrundlage oder eine Rechtsgrundlage außerhalb das UhVorschG angegeben ist (z.B. §1605 BGB... trifft hier nicht zu, weil die Unterhaltsvorschusskasse nicht berechtigt ist die Rechtsvertretung des Verwandten in gerade Linie zu übernehmen - das darf wenn nur die Beistandschaft).
Wenn als Rechtsgrundlage das UhVorschG genannt ist, auskunft erteilen, allerdings in möglichst knappen Rahmen (z.b. nur die aktuellste Lohnabrechnung).

2. Die Rückzahlung des in der Vergangenheit gezahlten Unterhaltsvorschusses verweigern mit Verweis auf §7 Abs. 2 UhVorschG.
Ob die Mutter Adressen kannte oder nicht kannte, falsch angegeben hat oder nicht, ist vollkommen irrelevant.
Die Rechtswahrungsanzeige hat ein Zustellungsdatum, dies ist der früheste Zeitpunkt ab dem Rückzahlungen verlangt werden können!

3. Die Rückzahlung des laufenden (also ab dem Monat ab dem das Schreiben zugestellt wurde) Vorschusses bestätigen und gleichzeitig den entsprechenden Betrag (müssten 236€ bei einem 10-jährigem Kind sein) auf das im Schreiben genannte Konto überweisen.


Je nach Familiensituation könnte man statt dem dritten Punkt auch folgendes geltend machen, wenn denn entsprechende Verwandte (das können z.B. auch die Großeltern mütterlicher Seite oder sogar die Mutter selber sein!) vorhanden sind:
https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...52636.html
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#19
Mein Bekannter hat das o.g. hingeschickt und zahlt seit Maerz den geforderten Betrag. Bisher kam da nichts weiter.
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