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§ 1628 nur bei gemeinsamer Sorge?
#1
Hallo zusammen,

das Amtsgericht hat mir vor zwei Jahren die Gesundheitssorge entzogen und auf die Mutter übertragen.
Nun habe ich beantragt, dass unser Kind gegen Corona geimpft wird.

Dabei habe ich mich auf die Empfehlung der STIKO und auf den Beschluss des BGH aus 2017 bezogen:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...pm&Blank=1 

Der BGH führt dabei aus:
"Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Entscheidungskompetenz ist dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird."

Das Amtsgericht hat nun meinen Antrag mit der Begründung abgelehnt, §1628 würde nur dann greifen, wenn die Eltern die Gesundheitsfürsorge gemeinsam ausüben.

Ist das so korrekt? Im §1628 selbst steht zumindest nicht explizit, dass die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sein müssen. Sondern:
"§ 1628 - Gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern: Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen."

Hat jemand vielleicht einen Tip?
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#2
Du hast keine Gesundheitsfürsorge mehr. Impfungen gehören zu der Gesundheitsvorsorge. Deswegen hast du hier m. E. kein Mitspracherecht mehr.
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#3
Das Sorgerecht besteht aus vielen Teilrechten. Eins davon ist die Gesundheitssorge (hast du nicht). Ein andere wäre das Aufenthaltsbestimmungsrecht (hast du, gemeinsam mit der Mutter).
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#4
Kind impfen, ist nicht dein Ernst?
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#5
Irrelvant, weil ers sowieso nicht entscheiden darf..
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#6
(23-02-2022, 19:34)Lullaby schrieb: Du hast keine Gesundheitsfürsorge mehr. Impfungen gehören zu der Gesundheitsvorsorge. Deswegen hast du hier m. E. kein Mitspracherecht mehr.

Darum gehts ja. Eine Pandemie ist sicherlich eine wesentliche Änderung der Sachlage, die einen neuen Antrag begründet.
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#7
Dann musst du die gemeinsame Gesundheitssorge wieder herstellen und dafür vor Gericht gehen. Mit einer Impfung kannst das aber nicht begründen. Die damals genannten Gründe für den Entzug der Gesundheitssorge müssen beseitigt sein und es müssen Gründe genannt werden, wieso wieder Übereinstimmung besteht. Das Sorgerecht ist im deutschen Familienrecht nicht das Recht, anderer Meinung zu sein und etwas zu blockieren oder zu erzwingen, sondern das Recht sich zu einigen. Wenn du also kommst du sagst: Ich will die gemeinse Sorge, weil ich gegenteiliger Meinung wie die Mutter bin, dann wirst du unter Juristengelächter aus dem Gerichtssaal getreten, anschliessend kommt noch eine Kostennote.
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#8
(23-02-2022, 23:26)p__ schrieb: Das Sorgerecht ist im deutschen Familienrecht nicht das Recht, anderer Meinung zu sein und etwas zu blockieren oder zu erzwingen, sondern das Recht sich zu einigen.

Das klingt spannend. Hast Du dazu ein paar gesetzliche Grundlagen, mit denen ich argumentieren kann?
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#9
Das Kind ist doch null gefährdet durch Corona. Also was soll der Quatsch?
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#10
(26-02-2022, 01:52)Anton schrieb: Hast Du dazu ein paar gesetzliche Grundlagen, mit denen ich argumentieren kann?

Das steht im keinem Gesetz, sondern ist Bestandteil der gängigen Rechtssprechung. Die Blockadewirkung des Sorgerechts wird immer verneint, z.B. bei der Schulanmeldung. Was geht, ist Blockade durch Unterlassung, bei Vorgängen die zwingend zwei Unterschriften erfordern. Das ist dann die Steilvorlage für einen flotten Sorgerechtsentzug. Wenn du also das Sorgerecht tatsächlich ausüben willst, ist es weg.
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#11
(26-02-2022, 10:50)p__ schrieb: Das steht im keinem Gesetz, sondern ist Bestandteil der gängigen Rechtssprechung. Die Blockadewirkung des Sorgerechts wird immer verneint, z.B. bei der Schulanmeldung. Was geht, ist Blockade durch Unterlassung, bei Vorgängen die zwingend zwei Unterschriften erfordern. Das ist dann die Steilvorlage für einen flotten Sorgerechtsentzug. Wenn du also das Sorgerecht tatsächlich ausüben willst, ist es weg.

Bedeutet das auch, dass die gemeinsame Sorge wieder hergestellt würde, wenn sich die Sachlage dahingehend verändert, dass vorhergehende Uneinigkeit nicht mehr besteht?

Konkret hat die Mutter seit Geburt renitent alle Impfungen verweigert. Um zu deeskalieren habe ich mit Unterstützung der Kinderärzte und Elternberater konstant auf eine einvernehmliche Lösung hingearbeitet. Die Mutter blockierte so lange wie es ihr möglich war. Wurde es eng, sagte sie zu - ließ die Vereinbarungen dann aber doch platzen.

Im nun laufenden Verfahren erklärte sie zu meiner Überraschung, sie sei keine Impfgegnerin. Sie und das Kind seien vollständig geimpft. Nur nicht gegen Corona. Aber falls sich das Infektionsgeschehen verändern sollte, werde sie neu erwägen.

Also eine wesentlich veränderte Sachlage, der ich durchaus zustimmen würde.
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#12
(27-02-2022, 13:01)Anton schrieb: Bedeutet das auch, dass die gemeinsame Sorge wieder hergestellt würde, wenn sich die Sachlage dahingehend verändert, dass vorhergehende Uneinigkeit nicht mehr besteht?

Wenn eine konkrete Uneinigkeit nicht mehr besteht, ändert das nichts, denn die Eltern haben bereits bewiesen dass sie nicht zusammen entscheiden können. Eine Wiederherstellung kommt eher in Frage, wenn sich in den Eltern selbst liegende Gründe ändern, wenn z.B. nun auch der alleinsorgeberechtigte Elternteil wieder die gemeinsame Sorge möchte. Wiederherstellung hat immer hohe Hürden, deshalb sollte man bei Uneinigkeit nach § 1628 BGB vorgehen und sich nur auf eine Einzelsache beschränken.

Impfgegner verlieren oft die Gesundheitssorge. Ich meine jetzt nicht das Coronazeug jetzt, sondern die Verweigerung der standardmässig empfohlenen Kinderimpfungen wie z.B. Masern. Die Gerichte nehmen diesen Grund wichtig.
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#13
super.
ein Kinder weniger, was diese unnütze Impfung erhält.

V.
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#14
ja zum Glück
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