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§ 1628 nur bei gemeinsamer Sorge?
#11
(26-02-2022, 10:50)p__ schrieb: Das steht im keinem Gesetz, sondern ist Bestandteil der gängigen Rechtssprechung. Die Blockadewirkung des Sorgerechts wird immer verneint, z.B. bei der Schulanmeldung. Was geht, ist Blockade durch Unterlassung, bei Vorgängen die zwingend zwei Unterschriften erfordern. Das ist dann die Steilvorlage für einen flotten Sorgerechtsentzug. Wenn du also das Sorgerecht tatsächlich ausüben willst, ist es weg.

Bedeutet das auch, dass die gemeinsame Sorge wieder hergestellt würde, wenn sich die Sachlage dahingehend verändert, dass vorhergehende Uneinigkeit nicht mehr besteht?

Konkret hat die Mutter seit Geburt renitent alle Impfungen verweigert. Um zu deeskalieren habe ich mit Unterstützung der Kinderärzte und Elternberater konstant auf eine einvernehmliche Lösung hingearbeitet. Die Mutter blockierte so lange wie es ihr möglich war. Wurde es eng, sagte sie zu - ließ die Vereinbarungen dann aber doch platzen.

Im nun laufenden Verfahren erklärte sie zu meiner Überraschung, sie sei keine Impfgegnerin. Sie und das Kind seien vollständig geimpft. Nur nicht gegen Corona. Aber falls sich das Infektionsgeschehen verändern sollte, werde sie neu erwägen.

Also eine wesentlich veränderte Sachlage, der ich durchaus zustimmen würde.
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§ 1628 nur bei gemeinsamer Sorge? - von Anton - 23-02-2022, 18:52
RE: § 1628 nur bei gemeinsamer Sorge? - von Anton - 27-02-2022, 13:01

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