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§ 1628 nur bei gemeinsamer Sorge?
#12
(27-02-2022, 13:01)Anton schrieb: Bedeutet das auch, dass die gemeinsame Sorge wieder hergestellt würde, wenn sich die Sachlage dahingehend verändert, dass vorhergehende Uneinigkeit nicht mehr besteht?

Wenn eine konkrete Uneinigkeit nicht mehr besteht, ändert das nichts, denn die Eltern haben bereits bewiesen dass sie nicht zusammen entscheiden können. Eine Wiederherstellung kommt eher in Frage, wenn sich in den Eltern selbst liegende Gründe ändern, wenn z.B. nun auch der alleinsorgeberechtigte Elternteil wieder die gemeinsame Sorge möchte. Wiederherstellung hat immer hohe Hürden, deshalb sollte man bei Uneinigkeit nach § 1628 BGB vorgehen und sich nur auf eine Einzelsache beschränken.

Impfgegner verlieren oft die Gesundheitssorge. Ich meine jetzt nicht das Coronazeug jetzt, sondern die Verweigerung der standardmässig empfohlenen Kinderimpfungen wie z.B. Masern. Die Gerichte nehmen diesen Grund wichtig.
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Nachrichten in diesem Thema
§ 1628 nur bei gemeinsamer Sorge? - von Anton - 23-02-2022, 18:52
RE: § 1628 nur bei gemeinsamer Sorge? - von p__ - 27-02-2022, 13:35

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