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Frage zur Laufzeit des Titels (Beschluss des Gerichtes)
#1
Heute habe ich mir den Beschluss von damals nochmal vorgenommen.

Im Beschuss des AG xxx steht folgendes:

... hat das AG xxx, Familiengericht Abt. 14, auf die mündliche Verhaltung vom xx.xx.2018 durch die RichterIN am Amtsgericht xxx beschlossen:

1)
Unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichtes xxx vom xx.xx.2018, AZ xxxx, wird der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller zu 1. und 2. ab dem 01.01.2016 jeweils einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 110% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes für 1. bzw. 2. Kind, monatlich im Voraus zum 1. eines Monats zu zahlen.

2)
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3)
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

4)
Der Verfahrenswert wird auf 15.292 Euro festgesetzt.

Frage:
- wie lange wird von mir erwartet Unterhalt zu zahlen (theoretisch)?
- Endet die Forderung zum 18. Geburtstag der Kinder automatisch oder muss ich aktiv werden?
- Was passiert mit der Forderung nach dem 18. Geburtstag? (ich zahle keinen Unterhalt und die UVK schickt mir die jährliche Übersicht der Unterhaltsschulden).

Wenn ich es bisher richtig verstanden habe, kommen nach dem 18. keine neuen Schulden hinzu und die Kinder müssten dass selbst aktiv etwas von mir fordern (50/50 von beiden Elternteilen)?

Hintergrund der Fragen ist, dass ich mir gerade einen Plan für die nächsten 2-3 Jahre mache und überlege, was ich mit den Unterhaltsschulden mache, da Kinder dann 18 sind.
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#2
Endet nicht, da keinerlei Laufzeitbegrenzung im Beschluss enthalten ist. Damit ist Frage 1 und 2 beantwortet. Da du nix zahlst, laufen Schulden auf, auch daran ändert sich nichts ab 18, solange eben der Titel gültig ist.

Was macht man mit Schulden? Entweder bezahlen oder ignorieren.
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#3
(27-04-2022, 11:29)p__ schrieb: Was macht man mit Schulden? Entweder bezahlen oder ignorieren.

Ich habe mich für das "ignorieren" entschieden.

Also wenn ich das richtig verstanden habe, kommen immer weiter Schulden hinzu bis das Kind vielleicht 25 oder 30 Jahre alt ist?
Unter welchen Voraussetzungen endet die Unterhaltspflicht?

Die Forderungen der UVK laufen bzw. erhöhen sich nur bis zum 18. Jahr, oder?
Nach dem 18. ist die UVK nicht mehr zuständig?

Man könnte ja dann, wenn die Summe der UVK nicht weiter ansteigt, mit denen ggf. verhandeln über eine Einmalzahlung zu besonders günstigen beiderseitigen Konditionen. Gibt es Erfahrungen, dass man mit der UVK einen Deal hinbekommen kann? Mit dem deutschen FA ist es mir auch schonmal gelungen, weil ich überzeugend glaubhaft nachweisen konnte (nach lange und intensiven Verhandlungen), dass das FA nichts bekommen würde.
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#4
Die Unterhaltspflicht endet, wenn der Titel endet. Der Titel endet, wenn er abläuft oder abgeändert wird oder für ungültig erklärt wird.

Ab 18 muss sich die Unterhaltsvorschusskasse "nur" noch darauf beschränken, die bis dahin bei ihr aufgelaufenen Schulden einzutreiben, was sie normalerweise auch langjährig probieren. Ab dann läuft die Titel-Gesamtsumme beim Kind auf, nicht mehr nur der Teil oberhalb des Unterhaltsvorschusses.

Mit Deals kenne ich mich nicht aus. Ein Dealangebot blockiert den Verjährungsverlauf und mit Tätern mache ich keine Geschäfte, ich zahlen keinen Cent und verursache nur immer neue Kosten. Kannst aber davon ausgehen, dass du erst offiziell pleite sein musst, bevor die auch nur an einen Deal denken.
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#5
Dann muss ich also wieder vor Gericht und eine Abänderungsklage auf 0,00 Euro beitragen, da Kind volljährig und erwerbstätig ist? Wenn Student, dann wären ja beide Eltern für den Unterhalt verantwortlich (da meine EX wesentlich mehr verdient als ich) könnte man doch in diesem Szerio versuchen den Titel auf 50% des Bedarfes anzupassen?

Vermutlich wird dazu wieder ein Rechts-Quacksalber benötigt? Wie viel Budget müsste man für diesen einplanen?

Wie sind die Verjährungsfristen für Kindesunterhalt JU/UVK? Ich denke, 30 Jahre? Darüber hinaus existieren noch das "Gerücht"?, dass Unterhaltsschulden nach dem deutschen Insolvenzrecht nicht bereinigt werden können. Die Restschuldbefreiung kann versagt werden. Machen die JU / UVK davon Gebrauch? Nach meinen Recherchen machen z.B. Krankenkassen davon meistens keinen Gebrauch, beim FA mal so mal so. Jedoch konnte ich keine Erfahrungswerte bzgl. JA / UVK finden.

Sofern eine Bereinigung durch Inso möglich, war mein bisheriger Plan in einem von mir "vorbereiteten" Insolvenzszenario einen Vergleich aus dem Hut zu zaubern?
Sollte der Vergleich scheitern, dann Inso und Reset.
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#6
Unterhaltsrecht: Anwaltspflicht. Der sagt dir auch, was es kostet. Rechne mal mit langlaufenden Schulden, die nicht über eine Privatinsolvenz zu beseitigen sind. Siehe § 302 InsO. Keine Restschuldbefreiung von Schulden aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat. Dass er das getan hat, nehmen die erst einmal grundsätzlich an, bei dir sowieso, wenn ein Gerichtsbschluss mit Begründung dazu existiert.
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#7
Wer muss beweisen im Restschuldverfahren, dass der Unterhalt "vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt" wurde? Ich als Schulden oder das JA / UVK?
Im Strafrecht (Stichwort 170er) ist ja der Staatsanwalt an der Reihe, etwas zu beweisen.

Bzgl. Beschluss, wird es ja erst noch interessant, da dieser auf fiktives Einkommen abgestellt ist und auf eine Einkommensteuer-Erklärung die nicht korrekt war (viel zu hohes Einkommen). Durch zähe Verhandlungen mit dem FA ist die EK nunmehr korrekt korrigiert worden. 

Man könnte ja auch nochmal angreifen und Rückwirkend den Unterhalt anpassen lassen, da dieser auf falsche Tatsachen abgestellt worden ist. Ob man die Zeit und das guten Geld dem schlechten hinterherwerfen möchte .... macht wahrscheinlich keinen Sinn. Besser diesen Aspekt bei der Vergleichsverhandlung mit dem JA nutzen (hab da auch schone ne Idee)
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#8
Die haben doch schon den fetten Beweis im Ordner! Ob der Beschluss auf fiktivem Einkommen beruht, ist nicht wichtig, es wurde festgestellt dass du in der Lage bist Unterhalt zu bezahlen und daraufhin eine Unterhaltshöhe festgesetzt. Das fiktive Einkommen ist nur eine Modifikation, die diesen Satz so ergänzt: "...denn es ist seine Pflicht, A zu unterlassen oder B zu tun. Er hat sich an diese Pflicht zu halten und kann dann Unterhalt bezahlen.". Tust du das nicht, handelst du pflichtwidrig. Und nun viel Erfolg beim gegenargumentieren. Man könnte, man könnte.
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